BGer 8C_63/2014 |
BGer 8C_63/2014 vom 12.05.2014 |
{T 0/2}
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8C_63/2014
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Urteil vom 12. Mai 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
Z.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 26. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat S.________, geboren 1977, mit Verfügung vom 4. April 2011 rückwirkend per 1. August 2007 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 54 % eine halbe Rente zugesprochen. Im Rahmen des dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhobenen Beschwerdeverfahrens wurde S.________ die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt und lic. iur. Z.________, Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Vertreter beigeordnet. Mit Entscheid vom 2. November 2012 hat das angerufene Gericht die Rechtsvorkehr abgewiesen und dem Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'200.- zuerkannt (Dispositiv-Ziff. 4). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde, mit welcher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'946.55 - entsprechend der im kantonalen Prozess eingereichten Kostennote - gefordert wurde, teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es die Abweichung zwischen Kostenverzeichnis und zugestandenem Honorar näher begründe; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013).
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B. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids vom 2. November 2012 wurde das Entgelt des unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Folge auf Fr. 1'900.- erhöht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2013).
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C. Rechtsanwalt Z.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die ihm als unentgeltlicher Rechtsvertreter zustehende Entschädigung sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids auf Fr. 3'946.55 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen: |
1. Da sich der Beschwerde führende Rechtsanwalt gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand wendet, ist er zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteile 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 1 mit Hinweis, in: SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, und 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2. Nach Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG ist in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) der Beschwerde führenden Person von Bundesrechts wegen der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung gewährleistet, wo "die Verhältnisse es rechtfertigen" (Satz 2). Die Rechtsprechung hat diesen unbestimmten Rechtsbegriff seit Inkrafttreten des ATSG (1. Januar 2003) stets dahingehend konkretisiert, dass der Anspruch erfüllt ist, sofern die Beschwerde nicht aussichtslos, die versicherte Person bedürftig und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt gerechtfertigt ist (vgl. statt vieler Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 106/03 vom 21. August 2003 E. 2.1, in: SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17; bezüglich der Notwendigkeit demgegenüber strenger die Regelung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG, vgl. etwa Urteil 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E. 4, in: SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9). Der Grundsatz des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege - in den kostenfreien Verfahren in Form der unentgeltlichen Verbeiständung - ist damit, was die Voraussetzungen oder den Grundsatz anbelangt, vom Bundesrecht geregelt. Dieser Anspruch des vom Beschwerdeführer vertretenen Versicherten ist hier unstreitig gegeben.
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3. |
3.1. Demgegenüber enthält das Bundesrecht keine Normen darüber, auch nicht in Form von Minimalvorschriften, wie die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Beschwerdeverfahren zu bemessen ist. Bezüglich der Parteientschädigung sieht Art. 61 lit. g ATSG immerhin vor, dass diese ohne Rücksicht auf den Streitwert und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Darüber hinaus ist auch die Bemessung der Parteientschädigung eine Angelegenheit des kantonalen Rechts (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158 f.; Urteil 9C_622/2013 vom 29. Januar 2014 E. 2).
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3.2. Ist die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen, hat sich das Bundesgericht damit unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, fällt praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (Urteil 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2 mit Hinweis, in: SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; zu dessen Voraussetzungen: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.). Wer Willkür in der Rechtsanwendung rügt, hat darzutun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; Urteil 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 2.1, in: SVR 2013 IV Nr. 8 S. 19).
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4.
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4.1. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des für die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren zugesprochenen Honorars von Fr. 1'900.-.
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4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht wende, soweit es bei der Festsetzung seiner Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand die eingereichte Kostennote in Höhe von Fr. 3'946.55 nicht berücksichtigt habe, das kantonale Recht willkürlich an und verstosse damit gegen Art. 9 BV.
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5. |
5.1. In der Beschwerde wird vorab beanstandet, die Vorinstanz verkenne, dass das Dekret des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) zwei Arten der Festsetzung der Entschädigung unterscheide. Obsiege eine Partei, werde die Parteientschädigung pauschal bemessen (§§ 3-9 AnwT/AG). Diesfalls würden nach Aufhebung von § 14 AnwT/AG seit 1. Januar 2011 keine Kostennoten mehr eingeholt. Bei Unterliegen werde der Partei kein Parteikostenersatz zugesprochen. Sei der unterliegenden Partei indessen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden, so werde der entsprechende Aufwand aus der Gerichts- oder Staatskasse entlöhnt. Die Entschädigungsfestsetzung erfolge in diesen Fällen nach Massgabe von § 12 AntwT/AG auf Grund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts und somit auf der Basis des konkret angefallenen Aufwands. Diese Differenzierung gehe klar aus der Systematik des AnwT/AG hervor, werde doch die Honorierung der unentgeltlichen Rechtsvertretung unter einem eigenen Titel in Ziffer 4 des Dekrets geregelt. Bei dieser Ziffer handle es sich eindeutig um einen eigenständigen, von den vorherigen Pauschalierungsansätzen getrennten Abschnitt des Anwaltstarifs.
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5.2. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde erwogen, seit der Revision des aargauischen Anwaltstarifs (Inkraftsetzung am 1. Januar 2011 bzw. 1. Juli 2011) werde gemäss Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau ab dem 1. Juli 2011 frei gewählten wie auch unentgeltlichen Rechtsvertretern in versicherungsgerichtlichen Verfahren eine Pauschale ausgerichtet. Damit sei die Grundentschädigung vor dem Versicherungsgericht nicht mehr als Stundentarif ausgestaltet, sondern bestimme sich nach dem mutmasslichen Aufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles gemäss Art. 61 lit. g ATSG. Die pauschale Grundentschädigung betrage, falls das Verfahren vollständig durchgeführt werde, laut § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. b AnwT/AG Fr. 1'210.- bis Fr. 14'740.-. Um dem Ermessensmissbrauchs- oder Willkürverbot (Art. 9 BV) Rechnung zu tragen, werde mit unterschiedlich hohen Grundpauschalen im Ergebnis der objektiv erforderliche Vertretungsaufwand berücksichtigt. Praxisgemäss sei im durchschnittlichen Beschwerdeverfahren in IV-Rentenfällen die Grundentschädigung innerhalb des genannten Rahmens auf Fr. 2'500.- festzulegen (vgl. Schreiben des Versicherungsgerichts an den Aargauischen Anwaltsverband vom 23. Mai 2011). Mit dieser Pauschale seien Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hinzuzurechnen seien sodann im Sinne einer Pauschalisierung 3 % für die Spesen sowie 8 % für die zu entrichtende Mehrwertsteuer. Bei überdurchschnittlichen Aufwendungen oder im Falle eines geringen Aufwands kämen ausserordentliche Zu- oder Abschläge von bis zu 50 % gemäss § 7 Abs. 1 AnwT/AG zur Anwendung. Weiter werde für zusätzlich notwendige Rechtsschriften ein Zuschlag von 5-30 % auf die Grundentschädigung gewährt (§ 6 Abs. 3 AnwT/AG).
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5.3. Wie dem erwähnten Schreiben des Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2011 zu entnehmen ist (vgl. dazu dessen wortwörtliche Wiedergabe im Urteil 9C_622/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.1, ferner E. 6.1 hiernach) hatte das Gericht mit Wirkung ab 1. Juli 2011 insofern einen Systemwechsel vorgenommen, als sowohl bei der Parteientschädigung wie auch bei der Honorierung der unentgeltlichen Vertreter vom bisherigen Aufwand- zum Pauschaltarif gewechselt wurde. Für die unentgeltliche Rechtsvertretung sollte demnach inskünftig ebenfalls eine pauschalisierte Regelung anwendbar sein. Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers war mithin nicht beabsichtigt, die Entschädigungen neu nach zwei Massstäben zu bestimmen. Etwas Derartiges lässt sich denn auch der Systematik des Anwaltstarifs nicht entnehmen. Vielmehr hält dieser in Ziffer 4 ("Unentgeltliche Rechtsvertretung") explizit fest, dass sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach den für die Entschädigungen in Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen allgemein geltenden §§ 3-9 bemesse (§ 10 Abs. 1). Beim Hinweis in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Ziffer 4, wonach in Zivil- und Verwaltungssachen die als letzte urteilende kantonale Instanz die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung auf Grund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts festsetze, handelt es sich, wie sich aus der Betitelung ausdrücklich ergibt, um eine verfahrensrechtliche Vorgabe. Diese besagt, dass in Fällen unentgeltlicher Vertretung - anders als bei Parteientschädigungen - weiterhin Kostennoten eingeholt werden, welche als Basis für das anhand von Pauschaltarifen bestimmte Honorar dienen. Anhaltspunkte auf die Art der Entschädigungsbemessung, insbesondere eine allein nach Massgabe des konkreten Zeitaufwands (im Sinne eines Stundentarifs) vorzunehmende Honorierung, ergeben sich daraus nicht. Das Vorgehen des aargauischen Versicherungsgerichts, die Entschädigungen bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen auf der Grundlage einer durch die Anwältin oder den Anwalt eingereichten Kostennote gemessen an pauschalisierten Ansätzen festzulegen, stellt mithin keine willkürliche Handhabe des kantonalen Rechts dar.
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6. Der Beschwerdeführer moniert im Weiteren, die konkrete Pauschalisierungspraxis, wie sie von der Vorinstanz in Fällen von unentgeltlichen Rechtsvertretungen in IV-rechtlichen Streitigkeiten angewendet werde, verstosse gegen das Willkürverbot.
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6.1. Gemäss dem bereits erwähnten Schreiben vom 23. Mai 2011 geht die Vorinstanz bei der Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsvertretungen wie folgt vor (vgl. auch Urteil 9C_622/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.1) :
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"Das aargauische Versicherungsgericht wird auf den 1. Juli 2011, auf welches Datum der Anwaltstarif erneut geändert wird, bei der Parteientschädigung und Honorierung der unentgeltlichen Vertreter einen Systemwechsel vom bisherigen Aufwandtarif zum Pauschaltarif vollziehen. Dabei werden die Fälle in drei Gruppen eingeteilt. In Gruppe 1 gehören: Beschwerdeverfahren aus den Bereichen ELG, AVIG, Prämienverbilligung, AHVG (ohne AHVG 52-Fälle), EO, IV (ohne Rentenfälle) und FZ mit einer durchschnittlichen Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. 3 % Auslagenpauschale und MWSt). In Gruppe 2 gehören: Beschwerdeverfahren aus den Bereichen IVG (Rentenfälle), MVG, UVG und KVG mit einer durchschnittlichen Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. 3 % Auslagenpauschale und MWSt). In Gruppe 3 gehören: Klageverfahren aus den Bereichen VVG und BVG sowie AHVG 52-Beschwerdeverfahren mit einer durchschnittlichen Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. 3 % Auslagenpauschale und MWSt). Für die Berechnung dieser Entschädigungen wird von Grundhonoraren gemäss § 3 Abs. 1 lit. b bzw. § 5 Abs. 1 i.V. mit § 6 Abs. 1 AnwT von Fr. 1'500.-, 2'500.- und 3'000.- ausgegangen. Hievon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 AnwT von 10 %, falls das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde, konkret, wenn keine Verhandlung erfolgt. Zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen, sofern nötig, führen zu Zuschlägen von 5 - 30 %. Im Durchschnittsfall wird nicht von einem ausserordentlichen oder einem geringen Aufwand ausgegangen (§ 7 AnwT). Ein Abzug für Rechtsmittelverfahren von 25 % gemäss § 8 AnwT erfolgt, wenn der Anwalt den Klienten bereits im Verwaltungsverfahren vertrat und entsprechend Aktenkenntnisse hatte. Sind Einsprache bzw. Einwendungen praktisch identisch mit der Beschwerde, wird ein Abzug von 50 % vorgenommen, weil durch die Beschwerdeführung nur ein geringer Aufwand entstand. Zum Honorar hinzu kommt eine Spesenpauschale von 3 % sowie die MWSt. ... ."
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6.2. Eine Honorierung ist nach der Rechtsprechung nur dann willkürlich, wenn sie im Ergebnis prozessual objektiv erforderlichen Aufwand überhaupt nicht oder nicht wenigstens in angemessener Weise entschädigt. Das Bundesgericht hat Pauschalregelungen der vorliegenden Art stets nur zugelassen, wenn im Einzelfall eine Prüfung vorgenommen wird, ob der Pauschaltarif - wenn auch nicht vollumfänglich, so doch in angemessener Weise - die effektiv entstandenen und von der Vertretung objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen deckt (Urteil 9C_622/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.2 in fine und 4.3 mit Hinweisen). Bei einer Honorarabrechnung nach Pauschale werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der tatsächlich angefallene Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (Urteil 5P.298/2006 vom 16. Januar 2007 E. 5.5.2 mit Hinweis).
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6.3. Die Grundentschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung beträgt, wie hievor dargelegt, in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.- bis Fr. 14'740.- (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 8a Abs. 3 und § 3 Abs. 1 lit. b AnwT/AG). Davon werden ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge gemäss §§ 6 ff. AnwT/AG vorgenommen. Diese Regelung erweist sich in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten nicht per se als willkürlich. Vielmehr erlaubt sie auf der Basis einer betraglich breit gefächerten Grundentschädigung dem mutmasslichen Aufwand der beigeordneten unentgeltlichen Rechtsvertretung wie auch der Bedeutung und der Schwierigkeit des Einzelfalls differenziert gerecht zu werden. Die zusätzlich vorgesehenen ordentlichen und ausserordentlichen Zu- und Abschläge dienen zudem einer nochmaligen Verfeinerung des derart ermittelten Honorars. Gestützt auf den Tarif wird dem kantonalen Gericht ermöglicht, die effektiv entstandenen und notwendigen Vertretungskosten sowie Aufwendungen in einer Weise abzugelten, welche den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als bundesrechtliche Institutsgarantie im Kern wahrt. Auch die mit Schreiben des aargauischen Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2011 vorgenommene Konkretisierung der Pauschalansätze im Sinne der Bildung von sozialversicherungsrechtlichen Fallkategorien und der Festlegung von mittels Zu- und Abschlägen zu variierenden Grundhonoraren verletzt sodann das Willkürverbot an sich nicht, soweit den hievor beschriebenen rechtsprechungsgemässen Vorgaben in der jeweils zu prüfenden Konstellation vollumfänglich Rechnung getragen wird. Zu berücksichtigen gilt es hierbei namentlich, dass das Versicherungsgericht die Entschädigung gemäss § 12 Abs. 1 AnwT/AG "auf Grund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwaltes" festzusetzen und damit stets zu begründen hat, wenn es davon - insbesondere hinsichtlich des geltend gemachten zeitlichen Aufwands - im Rahmen der Pauschalansätze abweicht (Urteil 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen, in: SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75).
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Da von zusätzlichen beweisrechtlichen Massnahmen wie den in der Beschwerde beantragten amtlichen Erkundigungen (hinsichtlich der Höhe der innerhalb der letzten fünf Jahre seit Einführung der Pauschalierungspraxis entrichteten Parteientschädigungen etc.) keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann auf weitergehende Erhebungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis).
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7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die vorinstanzlich im Betrag von Fr. 1'900.- zugesprochene Entschädigung erweise sich, indem sie die in casu objektiv gebotenen und erforderlichen Aufwendungen nicht decke, als willkürlich festgesetzt.
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7.1. Im angefochtenen Entscheid wird die Höhe des zugesprochenen Honorars im Wesentlichen unter Hinweis auf die folgenden Gesichtspunkte begründet: Ausgehend von einer in derartigen Fällen praxisgemäss auszurichtenden Grundentschädigung von Fr. 2'500.- sei ein Abzug von 10 % mangels durchgeführter Verhandlung vorzunehmen. Weiter sei dem Umstand, dass der Rechtsvertreter dem Verfahren erst gegen Ende, nach Vorliegen des eine reformatio in peius androhenden gerichtlichen Beschlusses vom 6. März 2012, beigetreten sei, in Form eines ausserordentlichen Abschlags von 25 % Rechnung zu tragen. Da der Beschwerdeführer auf die vom Gericht eingehend dargelegten Überlegungen und Argumente habe Bezug nehmen können, sei der Prozessstoff nicht mehr von Grund aufzuarbeiten gewesen. Die geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen von 16,36 Stunden (à Fr. 220.-) erschienen vor diesem Hintergrund sowie in Beachtung der Tatsache, dass für ein durchschnittliches IV-Rentenverfahren regelmässig ein Aufwand von zwölf Stunden veranschlagt werde, als übersetzt. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % sowie eines Zuschlags von 8 % für die Mehrwertsteuer rechtfertige sich vielmehr ein Betrag von gerundet Fr. 1'900.-.
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7.2. Die auf Rückweisung durch das Bundesgericht hin vorgenommene Bemessung des Honorars durch die Vorinstanz ist nachvollziehbar und schenkt der vom Beschwerdeführer geäusserten Kritik insofern Beachtung, als der Abzug von der Grundpauschale infolge Nichtdurchführung einer Verhandlung von 15 auf 10 % und derjenige wegen späten Beitritts in das Verfahren von 50 auf 25 % gesenkt wurde. Die zugesprochene Grundentschädigung von knapp Fr. 1'690.- deckt unter Annahme eines Mindeststundenansatzes für unentgeltliche anwaltliche Vertretung von Fr. 180.- denn auch rund zehn Honorarstunden ab, was einem gegenüber der erstmaligen Bemessung um vier Stunden erhöhten Ansatz entspricht. Die Wertung des kantonalen Gerichts, es handle sich um einen IV-Rentenprozess mittelschweren Grades, welcher eine mittlere Grundpauschale indiziere, ist nicht zu beanstanden, auf jeden Fall aber nicht geradezu willkürlich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das konkrete Verfahren - auch vor dem Hintergrund der mit gerichtlichem Beschluss vom 6. März 2012 angedrohten reformatio in peius - eine vergleichsweise überdurchschnittliche zeitliche Belastung mit sich gebracht hätte. Die vorhandene Aktenlage weist einen für derartige Verfahren üblichen Umfang auf und strittig war einzig die Ermittlung der Rente. An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund des von ihm errechneten Zeitaufwands ein weit höheres Honorar fordert, nichts zu ändern. Massgebend sind nicht die faktischen, sondern die objektiv notwendigen Aufwendungen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde der Beschwerdeführer erst nach Abschluss des Schriftenwechsels als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und hatte sich daher lediglich zu der angekündigten Schlechterstellung vernehmen zu lassen. Er konnte seine Stellungnahme mithin auf die Frage beschränken, ob an der Beschwerde festgehalten werde oder nicht. Dass seine Ausführungen vom 21. Juni 2012 geeignet waren, die drohende reformatio in peius abzuwenden, rechtfertigt allein noch keine 14-seitige Eingabe.
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Nach dem Gesagten erweisen sich die Erwägungen im angefochtenen Entscheid als bundesrechtskonform und sind zu schützen.
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8. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und S.________ schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Mai 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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