BGer 1B_153/2014 |
BGer 1B_153/2014 vom 13.05.2014 |
{T 0/2}
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1B_153/2014
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Urteil vom 13. Mai 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Haft; Verlängerung der Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. März 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.
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Sachverhalt: |
A. Am 28. Februar 2014 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), mehrfachen Angriffs (Art. 134 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie Vergehen gegen und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (unter Anrechnung der seit dem 7. September 2013 erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft), einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von 300 Franken; zudem erklärte es eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen für vollziehbar. A.________ hat gegen seine Verurteilung Berufung erhoben.
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Am 26. März 2014 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde von A.________ gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen oder die Sache eventuell an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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C. Vernehmlassungen sind keine eingegangen.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Appellationsgerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).
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2.1. Aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf verschiedene Vergehen und Verbrechen erstellt. Er bezieht sich im Wesentlichen auf folgende Vorfälle:
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2.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).
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2.2.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezieht sich das Vortatenerfordernis bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr keineswegs ausschliesslich auf rechtskräftige Verurteilungen. Ist die Freilassung des Beschuldigten mit erheblichen konkreten Risiken verbunden, kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Straftaten ergeben, die erst Gegenstand des hängigen Strafverfahrens sind (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; Urteile 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2; 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3; 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4).
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2.2.2. Die Rückfallprognose erscheint zudem, wie das Appellationsgericht zu Recht ausführt (E.4.3 S. 5), sehr ungünstig. Der Beschwerdeführer hat, zumeist aus von ihm und seinen Kollegen verursachtem bzw. gesuchtem, nichtigem Anlass schwere Gewaltdelikte begangen. Es ist nicht ersichtlich, was ihn in Freiheit von weiteren Gewalttaten abhalten könnte. Es mag zwar durchaus sein, dass er noch jung (Jahrgang 1992) ist, über eine intakte Familie verfügt und im elterlichen Betrieb eine Lehre machen könnte. Diese Möglichkeit hatte er indessen auch schon vor seiner Verhaftung, er hat sie aber nicht wahrgenommen. Insofern hat sich sein Umfeld, das ihn offensichtlich bisher nicht von seinen Gewalttaten abhalten konnte, nicht geändert. Es ist denn auch keineswegs erstellt, dass der Beschwerdeführer einsichtig ist und sich von seinen alten Kollegen und Mittätern wirklich gelöst hat, um nunmehr ein "neues" Leben anzufangen und sich beruflich und privat eine Existenz aufzubauen. An der Hauptverhandlung des Strafgerichts beantwortete er die Frage nach seinen Delikten wie folgt: "Das war Dummheit und Blödsinn. Ich kann da nicht soviel dazu sagen. Das war nicht so geschickt, was da passiert ist. (..) Das hätte alles nicht passieren dürfen." Diese Antwort deutet jedenfalls nicht daraufhin, dass der Beschwerdeführer seine Taten wirklich bereut und ehrlich bemüht ist, einen Schlussstrich unter seine gewalttätige Vergangenheit zu ziehen. Es besteht damit das untragbare Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung weiterhin mit Gleichgesinnten nachts durch die Gassen und Restaurants ziehen und dabei unbeteiligte Passanten anpöbeln und angreifen könnte, was bei der ungehemmten Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers früher oder später zu schwer verletzten Opfern führen könnte.
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2.2.3. Damit ist Wiederholungsgefahr gegeben. Es sind keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich, die das Rückfallrisiko entscheidend senken könnten. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Fortführung der Haft - sie dauert seit anfangs September 2013 an - angesichts des erstinstanzlich verhängten Strafmasses zurzeit verhältnismässig.
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3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht, Einzelgericht, des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Mai 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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