BGer 8C_18/2014 |
BGer 8C_18/2014 vom 14.05.2014 |
{T 0/2}
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8C_18/2014
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Urteil vom 14. Mai 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
N.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 4. Dezember 2013.
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Sachverhalt: |
A. N.________ (Jg. 1954) erhielt von der IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügungen vom 20. Juni 2013 ab 1. April 2007 bis 31. Juli 2012 Renten der Invalidenversicherung in für verschiedene Zeitabschnitte jeweils unterschiedlicher Höhe (umfangmässig abgestufte und zeitlich befristete Ansprüche) zugesprochen. Ausdrücklich verneinte die Verwaltung einen Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August 2012 mangels einer Invalidität rentenbegründenden Ausmasses.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht änderte diese Verfügungen mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 - unter Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde und nachdem es die Versicherte auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) hingewiesen sowie ihr Gelegenheit zu einem Beschwerderückzug gegeben hatte - dahingehend ab, als es festhielt, dass für die Zeit ab 1. September bis 30. November 2008 Anspruch auf eine ganze Rente statt der von der Verwaltung zugesprochenen Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2012 nicht - wie von der Verwaltung bereits zugesprochen - zunächst eine Dreiviertelsrente und ab 1. März 2012 eine ganze Rente auszurichten seien, sondern gar kein Rentenanspruch bestehe.
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C. N.________ lässt Beschwerde führen mit dem Begehren, es sei ihr unter Aufhebung des kantonalen Entscheids, soweit damit nicht schon eine ganze Rente zugesprochen wurde, durchgehend eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren; eventuell sei aufgrund einer nach Zufallsprinzip und nach Massgabe des in BGE 137 V 210 publizierten Urteils 9C_243/2012 vom 28. Juni 2011 noch in Auftrag zu gebenden polydisziplinären Abklärung neu zu entscheiden. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die IV-Stelle schliesst ebenso wie das kantonale Gericht auf Abweisung der Beschwerde. Letzteres weist speziell darauf hin, dass es sich - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - in seinem Entscheid vom 4. Dezember 2013 auch mit dem vom 26. September bis 11. Dezember 2012 dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik X.________ auseinandergesetzt habe. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Rentenansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze dazu hat das kantonale Gericht sowohl in materieller als auch in formeller, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.
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2. |
2.1. Soweit in der Beschwerdeschrift die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden medizinischen Unterlagen und die daraus gezogenen Folgerungen beanstandet werden, ist in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des Gesundheitsschadens - die Befunderhebung also -, die darauf gestützten Diagnosestellungen, die ärztlichen Stellungnahmen zum trotz gesundheitlicher Schädigung noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Beeinträchtigungen) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person Tatfragen betreffen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Aufgrund der für das Bundesgericht geltenden Kognitionsregelung (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) sind diese einer letztinstanzlichen Überprüfung weitestgehend entzogen (E. 1.1 hievor sowie nachstehende E. 2.2).
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2.2. Von offensichtlich unrichtigen Feststellungen tatsächlicher Art oder von bundesrechtswidriger Beantwortung sich stellender Rechtsfragen (vgl. E. 1.1 hievor) kann insoweit jedenfalls nicht gesprochen werden, als in der Beschwerdeschrift die vorinstanzliche Feststellung der vorhandenen gesundheitlichen Schädigung und der gestützt darauf gestellten Diagnosen bemängelt wird (E. 2.1 hievor). In diesen Punkten erweist sich die erhobene Beschwerde als unbegründet. Dies betrifft namentlich die vom kantonalen Gericht mit überzeugender Begründung abgelehnte Anerkennung der in den Berichten der psychiatrischen Klinik X.________ vom 13. März und 4. April 2012 diagnostizierten resp. bestätigten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Diesbezüglich konnte sich die Vorinstanz auf das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ vom 31. März 2008 und die dieses ergänzenden Berichte vom 3. November 2009 und 29. Mai 2012 über dort vorgenommene Verlaufsbegutachtungen stützen.
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2.3. Unbegründet ist namentlich auch die wiederholte, aber generell gehaltene und kaum näher spezifizierte Kritik der Beschwerdeführerin an den vom medizinischen Abklärungsinstitut Y.________ als von der IV-Stelle beauftragter Begutachtungsstelle erstatteten Expertisen. Mit der Fachkompetenz der für diese Institution tätigen Spezialärzte ist diese durchaus in der Lage, solche Aufträge anzunehmen und über die Ergebnisse der durchgeführten Abklärungen zuverlässige Berichte auszuarbeiten. Konkret begründete Einwände gegen die Begutachtungen im medizinischen Abklärungsinstitut Y.________ oder gar Ausstandsgründe gegenüber den daran beteiligt gewesenen Fachleuten werden denn zu Recht auch nicht vorgetragen. Die Expertise des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ vom 31. März 2008 und die diese ergänzenden Verlaufsberichte vom 3. November 2009 und 29. Mai 2012 genügen den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 252), sodass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung darauf abstellen konnte. Im Übrigen lässt die Argumentation der Beschwerdeführerin ausser Acht, dass die Vorinstanz nicht ausschliesslich die im medizinischen Abklärungsinstitut Y.________ erstellten Gutachten, sondern - unter ausdrücklichem Vorbehalt der Berichte auch anderer involvierter Ärzte - darüber hinaus weitere Aspekte, namentlich andere ärztliche Meinungsäusserungen - so etwa des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) - in ihre Beurteilung miteinbezogen hat. Darin findet der Umstand eine hinreichende Erklärung, dass das kantonale Gericht die vom medizinischen Abklärungsinstitut Y.________ zumeist auf lediglich 30 % veranschlagte Arbeitsunfähigkeit nicht für alle für eine Rentenberechtigung in Betracht fallenden Perioden übernommen, sondern - für die Zeit ab 1. September bis 30. November 2008 etwa - eine ganze Rente zugesprochen hat, obschon sich dies mit der vom medizinischen Abklärungsinstitut Y.________ bescheinigten, eher geringfügigen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30 % kaum vereinbaren lässt (vgl. nachstehende E. 3.2). Aktenwidrig ist im Übrigen die beschwerdeführerische Darstellung, wonach der Bericht der psychiatrischen Klinik Z.________ vom 10. November 2006 weder dem medizinischen Abklärungsinstitut Y.________ noch der Vorinstanz vorgelegen habe, hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid vom 4. Dezember 2013 darauf doch ausdrücklich Bezug genommen, nachdem sich schon die Begutachtungsstelle in ihrer Expertise vom 31. März 2008 eingehend mit diesem Dokument auseinandergesetzt hatte. Von einer unvollständigen und damit rechtswidrigen Sachverhaltsabklärung kann diesbezüglich keine Rede sein.
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2.4. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch insoweit, als sie auch für die Zeit während der Hospitalisierung der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik X.________ vom 22. Dezember 2011 bis 3. April 2012 von der vom medizinischen Abklärungsinstitut Y.________ attestierten lediglich 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen will. Dieser aufgrund der momentanen psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin von den Fachärzten der Klinik X.________ befürwortete und in die Wege geleitete stationäre Spitalaufenthalt überstieg - wenn auch nur knapp - die Dauer der in Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV für die Berücksichtigung einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse und damit zusammenhängend der Erwerbsfähigkeit resp. einer Erhöhung des Invaliditätsgrades vorgesehene dreimonatige Frist. Zumindest vorübergehend verunmöglichte er der Beschwerdeführerin eine erwerbliche Verwertung ihres verbliebenen Leistungsvermögens vollkommen. Weil diese sich - auf ärztliches Anraten, ärztliche Empfehlung hin - in diese Klinik begeben hatte und deshalb dann vorerst effektiv nicht mehr in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, lässt es sich nicht rechtfertigen, mit dem kantonalen Gericht unter Berufung auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsschätzung im medizinischen Abklärungsinstitut Y.________ von einer trotzdem bloss 30%igen Verminderung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Dass die Verwaltung demgegenüber von einer auf der Grundlage einer doch erheblich höheren Arbeitsunfähigkeit basierenden Invalidität ausgegangen ist, trägt den konkreten Umständen, der faktischen Lage Rechnung und hält daher einer bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Insoweit bedarf die von der Vorinstanz vorgenommene, mit den effektiven sachverhaltlichen Gegebenheiten nicht zu vereinbarende reformatio in peius einer Korrektur (nachstehende E. 3.4 und 3.5).
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2.5. Angesichts der in medizinischer Hinsicht gut dokumentierten Aktenlage und der über die interessierende Frage nach der in den verschiedenen Zeitabschnitten jeweils vorhanden gewesenen Arbeitsfähigkeit hinreichend Aufschluss gebenden ärztlichen Betrachtungsweisen sind von der beantragten zusätzlichen polydisziplinären Abklärung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die sich auf die Beurteilung der streitigen Rentenansprüche auswirken könnten, weshalb davon - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) - abzusehen ist. Insbesondere erscheinen die Rückenproblematik (Wirbelsäulendeformationen) und die Hörschädigung sowie weiter diagnostizierte, aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gebliebene Schädigungen hinreichend geklärt, um zuverlässig auf die dadurch bewirkte, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu schliessen. Das kantonale Gericht hat sich im angefochtenen Entscheid mit diesen Leiden denn auch mit überzeugender Argumentation befasst, welcher seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen bleibt. Einer vertieften Auseinandersetzung mit somatischen und psychischen Problemen sowie der allfälligen Erfüllung Foerster'scher Kriterien bedarf es schliesslich nicht, steht doch eine Leistungsverweigerung wegen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens, die mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wären - wo die von der Beschwerdeführerin angesprochene bundesgerichtliche Rechtsprechung überhaupt erst zum Tragen kommen könnte - gar nicht zur Diskussion.
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3. |
3.1. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - wie zuvor schon die Verwaltung - für die Zeit nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr im April 2007 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]) bei der im Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ vom 31. März 2008 bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % einen trotz gesundheitlicher Schädigung erzielbaren Lohn (Invalideneinkommen) von Fr. 25'523.68 ermittelt hat. Verglichen mit dem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich realisierten Verdienst (Valideneinkommen) von Fr. 48'704.34 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 48 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente. Dieser war auf den 31. August 2007 hin zu befristen, weil die gemäss erwähnter Expertise des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juni 2007 auf 30 % verminderte Arbeitsunfähigkeit lediglich noch zu einem - nicht mehr anspruchsrelevanten - Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 27 % führt. Laut Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV war dies nach Ablauf von drei Monaten per Ende August 2007 im Sinne einer revisionsweisen Rentenaufhebung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin stand demnach ab 1. April bis 31. August 2007 eine Viertelsrente zu.
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3.2. Zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad ist es dann erst wieder per 1. September 2008 gekommen, was zu einem Wiederaufleben des Rentenanspruches führte. Unter Hinweis auf Rz. 4001 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) hatte die Verwaltung für die ersten drei Monate bis 1. Dezember 2008 noch eine Dreiviertelsrente zugesprochen und war erst ab diesem Zeitpunkt zur Gewährung einer ganzen Rente bereit. Die Vorinstanz hat demgegenüber erkannt, im Hinblick auf den wegen desselben Leidens erfolgten Rentenbezug im Jahre 2007 richte sich der Übergang zu einer höheren Rentenstufe nach der revisionsrechtlichen Regelung in Art. 88a Abs. 2 IVV, wobei für die dort vorgesehene dreimonatige Frist bis zur Berücksichtigung einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des vorbehaltenen Art. 29bis IVV keine Grundlage bestehe. Diese Überlegungen haben sie zum Schluss geführt, dass der Beschwerdeführerin die ihr - bei der vom medizinischen Abklärungsinstitut Y.________ am 3. November 2009 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit - zustehende ganze Rente bereits ab 1. September 2008 gewährt werden könne. In diesem Sinne ist die Beschwerde im kantonalen Verfahren teilweise gutgeheissen und auch für die Zeit ab 1. September bis 30. November 2008 eine ganze Rente zugesprochen worden.
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Diese vorinstanzliche Argumentation ist unbeanstandet geblieben. Angesichts des damit im Ergebnis mit dem beschwerdeweise gestellten Antrag (durchgehend ganze Rente) übereinstimmenden Resultates besteht für das Bundesgericht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden in diesem Zusammenhang lediglich die behauptete Widersprüchlichkeit des vorinstanzlichen Entscheides aufzeigen wollte, indem das kantonale Gericht einerseits die Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ als schlüssig bezeichnet habe, andererseits dann aber doch wieder von den darin enthaltenen Schätzungen der verbliebenen Arbeitsfähigkeit abgewichen sei.
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3.3. Bei diesem aufgrund des angefochtenen Entscheids nunmehr schon ab 1. September 2008 bestehenden Anspruch auf eine ganze Rente blieb es vorerst - wie von der Verwaltung bereits verfügt - auch über den 30. November 2008 hinaus ab 1. Dezember 2008. Erst die im Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ vom 3. November 2009 auf Anfang 2009 festgelegte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit der damit wieder erreichten, vom medizinischen Abklärungsinstitut Y.________ ärztlich attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit führte in Nachachtung der Regelung in Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV per 1. April 2009 zu einer Herabsetzung des Leistungsanspruches auf eine Viertelsrente. Dieser Anspruch blieb ab 1. April 2009 unverändert bis 28. Februar 2010 bestehen.
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Bereits ab der Begutachtung im medizinischen Abklärungsinstitut Y.________ im Oktober 2009 (Expertise vom 3. November 2009) bestand wiederum eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführerin spätestens ab 1. März 2010 kein Rentenanspruch mehr zustand. Obschon das vorinstanzliche Gericht in Betracht gezogen hat, die gewährte Viertelsrente schon auf einen früheren Zeitpunkt hin zu reduzieren, hat es letztlich davon abgesehen und diese lediglich auf den 1. März 2010 hin aufgehoben. Damit muss es auch vor Bundesgericht sein Bewenden haben, ist es diesem laut Art. 107 Abs. 1 BGG doch verwehrt, über die Begehren der Parteien hinauszugehen, sodass es - was eine Rentenaufhebung auf einen früheren Zeitpunkt hin aber zur Folge hätte - auch keine reformatio in peius vornehmen darf. Ab 1. März 2010 stand der Beschwerdeführerin mithin kein Rentenanspruch mehr zu.
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3.4. Ab 1. Dezember 2011 hat die Verwaltung im Hinblick auf die vom 22. Dezember 2011 bis 3. April 2012 dauernde Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik X.________ dann wieder zunächst eine Dreiviertelsrente zugesprochen und diese per 1. März 2012 auf eine ganze Rente erhöht. Dies ist - wie erwähnt (E. 2.4 hievor) - vom kantonalen Gericht korrigiert worden, indem es einen Rentenanspruch wegen des vom medizinischen Abklärungsinstitut Y.________ am 29. Mai 2012 attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrades von lediglich 30 % auch für die Zeit ab Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von (aufgerundet) noch 28 % verneint hat. Diese reformatio in peius muss vom Bundesgericht indessen - wie bereits erwähnt (E. 2.4 hievor) - wieder rückgängig gemacht werden. Die von der Verwaltung ursprünglich auf den 1. Dezember 2011 hin verfügte Zusprache einer Dreiviertelsrente und deren Erhöhung gestützt auf Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV nach drei Monaten per 1. März 2012 sind - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - zu belassen, da es sich angesichts der konkreten erwerblichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin nicht rechtfertigen lässt, auch während der ersten, mehr als drei Monate dauernden Hospitalisation in der Klinik X.________ nach wie vor auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsschätzung der Ärzte des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ abzustellen (E. 2.4 hievor). Wie die Verwaltung von einer zunächst 60%igen und ab 1. März 2012 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehend, stehen der Beschwerdeführerin damit ab 1. Dezember 2011 bis 28. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente und ab 1. März 2012 eine ganze Rente zu. Zu bestätigen ist auch die Befristung dieser (ganzen) Rente auf den 31. Juli 2012 hin, also nach Ablauf von drei Monaten seit der Entlassung aus der Klinik X.________ am 3. April 2012 (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV; vgl. nachstehende E. 3.5).
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3.5. Ein Wiederaufleben des Rentenanspruches aufgrund der weiteren, zweiten Hospitalisation in der Klinik X.________ fällt ausser Betracht, weil diese lediglich ab 26. September bis 11. Dezember 2012 und damit weniger als drei Monate dauerte, die in Art. 88a Abs. 2 IVV vorausgesetzte Dreimonatsfrist für eine erneute Rentenanpassung also nicht erreicht wurde. Aktenwidrig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe in seinem Entscheid vom 4. Dezember 2013 diesen (zweiten) stationären Klinikaufenthalt überhaupt nicht berücksichtigt. Zwar hat die Verwaltung in der am 20. Juni 2013 ergangenen Verfügung, mit welcher die gewährte ganze Rente auf den 31. Juli 2012 befristet worden ist, ausdrücklich festgehalten, dass ab 1. August 2012 keine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass mehr vorliege, dies jedoch ohne weitergehende Begründung und insbesondere ohne Bezugnahme auf den zweiten Aufenthalt in der Klinik X.________. Insoweit ist sie ihrer Begründungspflicht nur äusserst knapp, wenn nicht gar in ungenügender Weise nachgekommen. Das kantonale Gericht hingegen hat sich in seinem nunmehr angefochtenen Entscheid zu diesem zweiten Klinikaufenthalt wiederholt geäussert. Insgesamt zeigen seine Ausführungen, dass es - wie auch die Verwaltung - für die Zeit ab 1. August 2012 die Veranschlagung der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % gemäss Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ als massgeblich erachtete. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, dies als rechtsfehlerhaft (vgl. E. 1.1 hievor) erscheinen zu lassen, sodass das Bundesgericht hier korrigierend eingreifen müsste. Wegen der zu geringen Dauer des erneuten Klinikaufenthaltes ändert daran nichts, dass eine Verwertung des nach medizinisch-theoretischer Schätzung im medizinischen Abklärungsinstitut Y.________ an sich verbliebenen, rund 70%igen Leistungsvermögens auch während des zweiten stationären Aufenthaltes in der Klinik X.________ faktisch ausgeschlossen war.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG) zu drei Vierteln von der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin steht überdies im Rahmen ihres Obsiegens eine zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehende (reduzierte) Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit sie unterliegt, wird ihr die beantragte unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 64 BGG), da die Bedürftigkeit als ausgewiesen gelten kann, die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen war und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als geboten erscheinen musste (vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Sie wird der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2013 wird aufgehoben, soweit damit die von der IV-Stelle des Kantons Thurgau am 20. Juni 2013 für die Zeit ab 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2012 zugesprochenen Renten aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 600.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.
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5. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'100.- ausgerichtet.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Mai 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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