BGer 8C_817/2013 |
BGer 8C_817/2013 vom 28.05.2014 |
8C_817/2013 {T 0/2}
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Urteil vom 28. Mai 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard,
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Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Allemann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden,
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Ottostrasse 24, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Ver-waltungsgerichts des Kantons Graubünden
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vom 27. August 2013.
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Sachverhalt: |
A.
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A.a. Die 1981 geborene A.________ meldete sich am 27. März 2006 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden klärte in der Folge die medizinischen sowie beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab, wobei sie u.a. ein Gutachten der Psychiatrischen Dienste, Klinik B.________, vom 15. November 2006 beizog. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 30. März 2007 rückwirkend ab 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zu.
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Im Zuge des ab August 2007 durchgeführten Revisionsverfahrens veranlasste die Verwaltung eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 11. April 2008 ) und holte eine im Zentrum C.________ verfasste polydisziplinäre Expertise vom 17. Dezember 2009 ein. Auf dieser Basis teilte sie der Versicherten am 25. Januar 2010 schriftlich mit, dass es unverändert bei der bisherigen Rentenausrichtung bleibe.
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A.b. Nachdem A.________ am 12. August 2011 einen Sohn geboren hatte, wurde erneut von Amtes wegen eine Revision eingeleitet. Dabei liess die IV-Stelle die Versicherte ein Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 3. April 2012 ausfüllen und führte Erhebungen im Haushalt durch (Abklärungsbericht Haushalt vom 3./25. April 2012). Am 7. Mai 2012 nahm der RAD dazu Stellung. Davon ausgehend, dass die Versicherte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen vollzeitlich um das Tätigkeitsfeld Haushalt samt Kinderbetreuung kümmern würde, kündigte die Verwaltung vorbescheidweise die Einstellung der bisherigen Rentenleistungen infolge Vorliegens eines Invaliditätsgrades von nurmehr 11,2 % an. Am 28. Juni 2012 wurde in diesem Sinne verfügt.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 27. August 2013 ab, soweit sie durch die IV-Stelle nicht anerkannt wurde (Rentenaufhebung erst per 1. Januar 2013). Im Verlaufe des Prozesses hatte die Versicherte einen Bericht der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Februar 2013 auflegen lassen.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Dispositiv-Ziff. 1) sei ihr über den 1. Januar 2013 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, ein umfassendes, interdisziplinäres Gutachten zur Frage der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushaltführung/ Kinderbetreuung einzuholen und eine Befragung in Begleitung einer unabhängigen Person vorzunehmen. Ferner sei ihr auch für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, und 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).
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2. Zu prüfen ist unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel, ob das kantonale Gericht die am 28. Juni 2012 verfügte revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Rente zu Recht bestätigt hat. Strittig ist dabei insbesondere, ob die Beschwerdeführerin bei intakten gesundheitlichen Verhältnisse einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge oder ob sie sich, so Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, vollumfänglich ihren häuslichen Aufgaben samt Kinderbetreuung widmen würde. Ebenfalls uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten sodann in Bezug auf das Ausmass der leidensbedingten Einschränkung im Haushalt.
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2.1. Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen und die einschlägige Rechtsprechung wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben.
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2.1.1. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode [Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395 f.; vgl. ferner Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1 - 3.4]). Darauf wird verwiesen.
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2.1.2. Hervorzuheben sind im Speziellen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich beschäftigte versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, vor dem Hintergrund zu prüfen ist, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht der Anteil an Erwerbstätigkeit, welcher der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.; Urteil 9C_684/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt engagierten Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 194 ff.; zudem BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338).
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2.2. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage liegt lediglich vor, wenn die Festlegung des Ausmasses der erwerblichen Beschäftigung im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt ist (vgl. Urteil 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich der leidensbedingten Behinderung im Haushalt gilt es zu beachten, dass die auf einen den entsprechenden Anforderungen genügenden Abklärungsbericht an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.; dazu ferner E. 5.1 hiernach) gestützten Feststellungen einer gerichtlichen Vorinstanz tatsächlicher Natur sind, die vom Bundesgericht - analog zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) - nur in den genannten Schranken überprüft werden (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.3).
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3.
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3.1. Prozessual ist darauf hinweisen, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur in dem Ausmass vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Derartige Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteile 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.1 und 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109). Inwiefern die Voraussetzung für ein nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll, ist in der Beschwerde darzutun (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
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3.2. Die Beschwerdeführerin hat den durch die IV-Organe festgesetzten häuslichen Behinderungsgrad vor dem kantonalen Gericht lediglich pauschal als zu gering beanstandet, ohne näher auf die einzelnen, im Abklärungsbericht Haushalt vom 3./25. April 2012 aufgeführten, gewichteten und geschätzten Teilbereiche einzugehen. Soweit sie sich nunmehr detailliert zu den jeweiligen Aufgabenbereichen äussert, ist sie damit infolge des letztinstanzlich geltenden Novenverbots nicht zu hören. Weder ist ersichtlich noch zeigt die Versicherte auf, weshalb das Bundesgericht sich dennoch mit dem entsprechenden, nachgeschobenen Argumentarium befassen sollte.
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4. Hinsichtlich der Statusfrage stellt sich die Aktenlage wie folgt dar:
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4.1. Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst als Vollerwerbstätige eingestuft worden war (vgl. Rentenverfügung vom 30. März 2007), leitete die Beschwerdegegnerin als Folge der Geburt des ersten Kindes am 12. August 2011 ein Revisionsverfahren ein. In dessen Verlauf vermerkte die Versicherte im Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" am 3. April 2012 handschriftlich, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Umfang von 30 - 50 % eine Erwerbstätigkeit ausüben, "wenn E.________ in die Schule geht". Dem am 3./25. April 2012 verfassten Abklärungsbericht Haushalt ist auf die Frage "Würde heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?" zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde ohne Kind vollzeitlich und mit Kind ab dessen Schuleintritt in einem Pensum von 30 - 50 % erwerbstätig wäre. In Anbetracht dieser Äusserungen sowie der gesamten Lebensumstände stufte die Beschwerdegegnerin die Versicherte als "ausschliesslich im Haushalt tätig" ein und ermittelte die Invalidität gestützt auf die spezifische Methode. Dagegen liess die Beschwerdeführerin vorinstanzlich vorbringen, sie würde im Gesundheitsfall zu 60 % ausserhäuslich arbeiten, was auch durch ihre Therapeutin Frau Dr. med. D.________ mit Schreiben vom 14. Februar 2013 bestätigt worden sei. Die IV-Behörden hätten sich bei der Beurteilung der Statusfrage massgeblich von der im Abklärungsbericht vom 3./25. April 2012 wiedergegebenen angeblichen Aussage ihrerseits leiten lassen. Darauf könne indessen nicht abgestellt werden, da ihre Antwort bei der entsprechenden Befragung entweder falsch interpretiert oder nicht richtig notiert worden sei. Sie habe stets eine, auf Grund der finanziellen Situation im Übrigen erforderliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 - 60 % angestrebt und dies auch mündlich so deklariert. Dass eine derartige Beschäftigung erst ab Schuleintritt ihres Sohnes hätte geplant sein sollen, wie von der Verwaltung behauptet, beruhe mit grosser Wahrscheinlichkeit auf einem sprachlichen Missverständnis anlässlich der Erhebung vor Ort.
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4.2. |
4.2.1. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts wird praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" abgestellt, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht beigemessen wird als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Insbesondere das eigenhändig niedergeschriebene Votum im Fragebogen belegt unzweideutig, dass sich die Versicherte vor Schuleintritt ihres Sohnes - und damit jedenfalls im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vom 28. Juni 2012) - keine ausserhäusliche Tätigkeit hätte vorstellen können. Diese klare Äusserung korrespondiert ohne Weiteres mit den im Abklärungsbericht Haushalt vom 3./25. April 2012 festgehaltenen Angaben, weshalb keine Veranlassung besteht, von einer davon abweichenden Sichtweise auszugehen. Wesentlich für die Statusfrage ist stets, welches Lebensmodell im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als das im entscheidrelevanten Moment überwiegend wahrscheinlichste beurteilt wird. Dabei kommt naturgemäss, da es sich um einen hypothetischen, für den Fall unversehrter Gesundheit angenommenen Sachverhalt handelt, der Darstellung der konkret betroffenen versicherten Person erhöhter Stellenwert zu. Die ersten, intuitiven Angaben sind in diesem Kontext sodann regelmässig als glaubhafter einzustufen als im Nachgang dazu gemachte, widersprechende Aussagen. Letztere bedingen, wie hievor aufgezeigt, eine kritische Würdigung, können sie doch Ergebnis eines zweckorientierten gedanklichen Vorgangs sein. Was den Umstand anbelangt, dass bei der Frage im Abklärungsbericht Haushalt, ob aktuell ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ein "Ja" angekreuzt wurde, kann die Beschwerdeführerin allein daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Versicherte als Gesunde teilweise erwerbstätig gewesen wäre, aber eben - ihren eigenen Äusserungen zufolge - erst ab Schuleintritt ihres Kindes. Ein Verständnisproblem, wie von der Versicherten geltend gemacht, erscheint überdies wenig überzeugend, hält sie sich doch seit ihrem 13. Lebensjahr in der deutschsprachigen Schweiz auf und hat hier die Schulen sowie eine Berufslehre absolviert. Zudem attestieren ihr die involvierten Ärzte übereinstimmend gute deutsche Sprachkenntnisse (vgl. Gutachten der Psychiatrischen Dienste vom 15. November 2006, S. 7 oben, und des Zentrums C.________ vom 17. Dezember 2009, S. 18 Mitte, RAD-Untersuchungsbericht vom 11. April 2008, S. 3 oben).
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4.2.2. Wenn das kantonale Gericht die Beschwerdeführerin als ohne gesundheitliche Einschränkungen im Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung vom 28. Juni 2012 ausschliesslich im Haushalt Tätige qualifiziert hat, so ist diese in tatsächlicher Hinsicht getroffene Feststellung angesichts der beschriebenen Sachlage nicht offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich. Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidität demnach zu Recht anhand der spezifischen Methode bemessen.
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4.3. Soweit in grundsätzlicher Weise beanstandet wird, die von den IV-Stellen praktizierte (systematische) Überprüfung der Invalidität im Falle der Geburt eines Kindes nur bei Frauen mit der Folge der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente stelle einen diskriminierenden Vorgang dar, gilt es zu präzisieren. Nicht der Umstand der Familiengründung an sich führt allenfalls zu einer Rentenrevision. Vielmehr bietet sie lediglich Anlass für Abklärungen in Bezug auf die Statusfrage. Einzig wenn diese ergeben, dass die rentenbeziehende Person - unabhängig ihres Geschlechts - ihre Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Grund der Geburt des Kindes tatsächlich reduziert oder aufgegeben hätte, steht eine Abänderung der bisherigen Rente im Raum. Ebenfalls nicht erkennbar ist, inwiefern unter diesen Prämissen gegen die Rechte von Behinderten im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 4 BV sowie Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) verstossen werden sollte.
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5. Im Weiteren wird die vorinstanzliche Annahme einer behinderungsbedingten Einschränkung im Haushalt von 11,2 % gerügt. Grundlage dafür bildeten die Schlussfolgerungen des von einer Haushaltsexpertin des IV-Abklärungsdienstes verfassten Abklärungsberichts Haushalt vom 3./25. April 2012.
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5.1. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 249/04 vom 6. September 2004 E. 5.1.1, in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, in: AHI 2004 S. 137, und I 99/00 vom 26. Oktober 2000 E. 3c, in: AHI 2001 S. 158). Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grund-sätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
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5.2. |
5.2.1. Am 3. April 2012 hat die Beschwerdegegnerin, handelnd durch eine Haushaltsexpertin ihres Abklärungsdienstes, Erhebungen vor Ort im Haushalt der Versicherten durchgeführt. Sie ist dabei gemäss Bericht vom 3./25. April 2012 zu dem durch das kantonale Gericht bestätigten Ergebnis gelangt, dass insgesamt eine Einschränkung von 11,2 % vorliege. Dagegen wird im Wesentlichen eingewendet - auf die im Detail zu den einzelnen häuslichen Teilbereichen vorgebrachten Kritikpunkte kann infolge verspäteter Geltendmachung nicht eingegangen werden (vgl. E. 3.2 hievor) -, der derart bemessene Behinderungsgrad sei "viel zu tief" festgesetzt.
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5.2.2. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sind keine Umstände auszumachen, welche den Abklärungsbericht im Lichte der dargestellten Grundsätze als ungeeignet oder mangelhaft erscheinen liessen. Namentlich wurde die gestützt darauf festgestellte Beeinträchtigung regelkonform unter Berücksichtigung der Mithilfe des Ehemannes der Versicherten (bei der Wohnungspflege, beim wöchentlichen Einkauf, bei der Kinderbetreuung) im Rahmen schadenmindernder Vorkehren ermittelt. Dabei gilt es zu beachten, dass die diesbezügliche Mithilfe durch Familienangehörige rechtsprechungsgemäss weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_352/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 5.2.1). Da die anlässlich der Haushaltsabklärung erhobenen Einschränkungen mit Blick auf den Gesundheitsschaden - die Versicherte leidet zur Hauptsache an einer Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typus - im Übrigen auch (fach-) ärztlicherseits als plausibel gewertet werden (vgl. Stellungnahme des RAD [Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH] vom 7. Mai 2012), ist von deckungsgleichen Einschätzungen auszugehen. Die in der Beschwerde beantragten Abklärungen in Form eines umfassenden interdisziplinären ärztlichen Gutachtens zur Frage der Beeinträchtigung im Aufgabenbereich Haushaltführung/Kinderbetreuung wie auch die erneute Befragung der Versicherten unter unabhängiger (allenfalls ärztlicher) Begleitung erübrigen sich daher, wie der Blick auf die hievor zitierte Rechtsprechung zeigt. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde vermögen, soweit sie überhaupt zu berücksichtigen sind, ebenfalls keine qualifizierte Rechtsfehlerhaftigkeit der Feststellungen des kantonalen Gerichts zur noch vorhandenen Leistungsfähigkeit in diesem Bereich darzutun, sodass es dabei sein Bewenden hat.
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Angesichts eines Invaliditätsgrades von 11,2 % wurde die bisherige ganze Rente zu Recht auf Ende 2012 aufgehoben.
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5.3. Darauf hinzuweisen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin bei veränderten gesundheitlichen oder die Statusfrage betreffenden Verhältnissen jederzeit, spätestens aber bei Schuleintritt ihres Sohnes offen steht, abermals bei der Invalidenversicherung vorstellig zu werden.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) kann jedoch entsprochen werden, da die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen als ausgewiesen gelten kann, das Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos anmutet und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Allemann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Mai 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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