BGer 1C_301/2014 |
BGer 1C_301/2014 vom 12.06.2014 |
{T 0/2}
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1C_301/2014
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Urteil vom 12 Juni 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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Beschwerdegegner,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 27. Februar 2014.
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In Erwägung, |
dass A.________ mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 Strafanzeige gegen die Oberrichter B.________ und C.________ sowie die Ersatzoberrichter D.________ und E.________ erhoben hat;
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dass die Geschäftsleitung des Kantonsrates Zürich mit Beschluss vom 27. Februar 2014 das Ermächtigungsgesuch gegen die Angezeigten abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten wurde;
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dass A.________ mit Eingabe vom 10. Juni 2014 Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates Zürich beim Bundesgericht eingereicht hat;
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dass gemäss Art. 83 lit. e BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Oberrichtern unzulässig ist, weshalb, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist;
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dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern der von ihm beanstandete Beschluss verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juni 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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