BGer 6B_330/2014
 
BGer 6B_330/2014 vom 16.06.2014
{T 0/2}
6B_330/2014
 
Urteil vom 16. Juni 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Henri M. Teitler,
3. Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehrverletzung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Januar 2014 (SB130222-O/U/jv).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
4.1. Da auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn sowohl die Anmeldung als auch die Erklärung fristgerecht sind, und da sich die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Berufungserklärung als bundesrechtkonform erweisen (s. unten E. 4.2), kann offenbleiben, wie es sich mit der Abholungseinladung für das Urteilsdispositiv verhält (vgl. aber zur Zustellfiktion immerhin Urteil 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1.1).
4.2. In Bezug auf die Berufungserklärung geht die Vorinstanz zunächst zutreffend davon aus, dass eine vom Beschwerdeführer am 11. März 2013 und damit bereits vor der Zustellung des begründeten Urteils eingereichte Eingabe unbeachtlich war (vgl. Beschluss S. 7/8 E. 4.2.2 und 4.3). Dies folgt eindeutig aus Art. 399 Abs. 3 StPO. Von überspitztem Formalismus kann nicht die Rede sein (vgl. Beschwerde S. 28).
 
5.
 
6.
 
7.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn