BGer 6B_832/2013
 
BGer 6B_832/2013 vom 16.06.2014
{T 0/2}
6B_832/2013
 
Urteil vom 16. Juni 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. K.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 25. Februar 2013.
 
Sachverhalt:
A. X.________ wird vorgeworfen, im Zeitraum März 2004 bis Mai 2006 zum Nachteil verschiedener Personen und Unternehmen betrügerische Geschäfte getrieben zu haben. Namentlich habe er u.a. für bezogene Waren oder für die Bezahlung der Gebühren für die Verzollung nur einen Bruchteil der Rechnungsbeträge überwiesen und hernach die Postquittungen abgeändert. Ausserdem habe er sich bei diversen Telekommunikationsanbietern unter falschem Namen angemeldet und Dienstleistungen bzw. bei Versandhäusern Waren bezogen, ohne die jeweiligen Rechnungen zu bezahlen.
B. Das Kollegialgericht Bern-Mittelland erklärte X.________ mit Urteil vom 14. März 2012 des gewerbsmässigen Betruges in 17 Fällen, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 237 Tagen und mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner verpflichtete es ihn zur Zahlung von Schadenersatz. In zwei Punkten sprach es ihn von der Anschuldigung des Betruges und des Diebstahls frei. Das Verfahren wegen Drohung stellte es ein.
Auf Berufung des Beurteilten sprach das Obergericht des Kantons Bern X.________ in zwei Fällen von der Anklage der Urkundenfälschung frei. in den übrigen Punkten bestätigte es das erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war.
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei bezüglich der Schuldsprüche wegen Betruges in den Ziff. IV 1.1-5 und 3 des Urteilsdispositivs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich in fünf Punkten gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges und der Urkundenfälschung. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Unrecht bejaht.
 
1.1.
1.1.1. In Bezug auf den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der A.________ SA und Herrn B.________ wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in der Zeit vor dem 13. bis zum 15. Juni 2005 auf den Namen von B.________ in Ägypten 1'350 Kartonkisten Fruchtsaft bestellt und auf Aufforderung der Fa. A.________ SA, welche die Verzollung der Ware in Chiasso vorgenommen hatte, via Postüberweisung statt der geschuldeten CHF 9'012.-- lediglich einen Betrag von CHF 12.-- einbezahlt. Hernach habe er die Zahlungsquittung mit zwei Ziffern auf den geschuldeten Betrag von CHF 9'012.-- ergänzt und den gefälschten Beleg der Fa. A.________ SA per Fax übermittelt. Nachdem die Ware freigegeben worden sei, habe er sie durch die Transportfirma C.________ an die Adresse von B.________ in Bern liefern lassen, der die Annahme der Lieferung indes verweigert habe (angefochtenes Urteil S. 12).
1.1.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Nachweis des Sachverhalts erfordere nicht, dass der Ablauf des Geschäfts in allen Einzelheiten erwiesen sei. So sei unerheblich, ob dem Beschwerdeführer direkt nachgewiesen werden könne, dass er den verfälschten Empfangsschein gefaxt habe, solange nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Beweise daran kein Zweifel bestehe. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten, der vorhandenen Dokumente und der nachgewiesenen Umstände gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe das Geschäft angebahnt und durchgeführt. Nachdem das Schriftgutachten des Kriminaltechnischen Dienstes diesen zudem als wahrscheinlichen Schriftgeber bezeichnet habe, bestehe kein Zweifel daran, dass er auch den Empfangsschein eigenhändig abgeändert und an die Geschädigte gefaxt habe (angefochtenes Urteil S. 16 ff.).
In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz unter Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil an, der Beschwerdeführer habe, indem er die Zahlungsquittung gefälscht und der Fa. A.________ SA gefaxt habe, über den tatsächlich einbezahlten Betrag getäuscht. Selbst wenn er die Fälschung nur zum Teil selber vorgenommen haben sollte, hätten die wesentlichen Handlungen von ihm gestammt. Der Beweis der Einzahlung der Zoll- und Mehrwertsteuergebühren mittels gefaxtem Einzahlungsschein entspreche gängiger Praxis. Da die Verzollung und der Weitertransport der Waren an der Landesgrenze rasch von statten gehen müssten, sei der Geschädigten nicht zumutbar gewesen abzuwarten, bis der Zahlungseingang durch die Buchhaltung bestätigt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe daher arglistig gehandelt (angefochtenes Urteil S. 19 ff.).
1.1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorinstanz hätten an seiner Tatbeteiligung erhebliche Zweifel aufkommen müssen, zumal sie selber anerkenne, dass die Schriftanalyse allein für den Nachweis seiner Täterschaft nicht ausreiche. Zudem verkenne sie, dass die involvierten Personen unterschiedliche und sich widersprechende Aussagen bezüglich der Ablieferung der Fruchtsäfte gemacht hätten. Namentlich die Aussagen von B.________ seien nicht glaubhaft. Darüber hinaus habe die Vorinstanz auch das Merkmal der Arglist zu Unrecht bejaht. Selbst wenn das Faxen des quittierten Einzahlungsscheins ihm (dem Beschwerdeführer) zugerechnet würde, habe die A.________ SA eine gewisse Sorglosigkeit an den Tag gelegt. Es sei heute möglich, mittels E-Banking sofort oder auch am nächsten Tag die Zahlungseingänge zu überprüfen. Ferner sei nicht aktenkundig, ob die Zollgebühren tatsächlich im Voraus hätten bezahlt werden müssen. Der A.________ SA sei daher gar kein Schaden erwachsen (Beschwerde S. 4 f.).
 
1.2.
1.2.1. Im Anklagepunkt des Betruges zum Nachteil der Fa. D.________ SA wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in der Zeit von Juli bis September 2004 zusammen mit - dem rechtskräftig verurteilten - E.________ der Fa. D.________ SA, welche für den Beschwerdeführer diverse Waren nach Ägypten exportierte, anstelle der geschuldeten Beträge von CHF 5'322.50 und CHF 3'500.-- lediglich CHF 532.50 bzw. CHF 350.-- einbezahlt. Hernach habe er die Zahlungsquittungen abgeändert, die effektiv geschuldeten Beträge eingesetzt und die gefälschten Belege an die Fa. D.________ SA gefaxt, welche daraufhin den Container freigab und den Transport der Güter veranlasst habe (angefochtenes Urteil S. 22).
1.2.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe das Geschäft als das seine ausgegeben. Die Annahme liege daher nahe, dass er sich auch um die Bezahlung der Rechnungen gekümmert habe. Aufgrund der Schriftanalyse des Kriminaltechnischen Dienstes stehe zudem fest, dass er auf mindestens einem Empfangsschein jedenfalls die Rubriken "einbezahlt für" und "einbezahlt von" ausgefüllt habe. Es sei nicht ersichtlich, warum er dies getan haben sollte, wenn er keine Zahlungen vorgenommen habe. Ausserdem seien die abgestempelten Originalempfangsscheine, Kopien der abgeänderten Empfangsscheine mit je einer original hinzugefügten Ziffer sowie eine Faxbestätigung der Empfangsscheine anlässlich einer Hausdurchsuchung an seinem Domizil gefunden worden. Auch wenn im Einzelnen im Dunkeln bleibe, wer an der Verfälschung der Empfangsscheine beteiligt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit E.________ oder weiteren Beteiligten mitgewirkt habe (angefochtenes Urteil S. 22 f., 24 f.).
1.2.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass E.________ in Bezug auf die Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden sei. In Anbetracht dieses Umstandes hätte sie Zweifel an seiner eigenen Täterschaft hegen müssen. Dass die Rechnungen letztlich an seinem letzten Domizil in Bern gefunden worden seien, vermöchten diese Zweifel nicht zu beseitigen. Im Übrigen habe auch in diesem Punkt die geschädigte Firma eine gewisse Sorglosigkeit bewiesen, indem sie die Zahlungsbestätigung per Fax als ausreichenden Beleg für den Zahlungseingang angesehen habe (Beschwerde S. 6 f.).
 
1.3.
1.3.1. In Bezug auf den Schuldspruch des Betruges zum Nachteil der F.________ GmbH stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 2. Februar 2006 G.________ angeboten, 15 Tonnen Basmatireis zu verkaufen. Er habe hiefür dem Geschädigten eine Anzahlung von CHF 5'000.-- geleistet und in der Folge die Ware, die der Geschädigte aus Pakistan importiert hatte, verkauft, ohne die Restforderung zu begleichen. Ausserdem habe er unter Angabe von Name und Adresse des Geschädigten einen Container mit Gemüse in Ägypten bestellt, wobei jener die anfallenden Transport- und Lagerkosten sowie die Zollgebühren habe bezahlen müssen, um nicht betrieben zu werden (angefochtenes Urteil S. 31).
1.3.2. Die Vorinstanz erachtet anstelle von G.________ die F.________ GmbH als Geschädigte. Im Weiteren nimmt sie an, der Beschwerdeführer habe am 13. Oktober 2005 unter dem Namen H.________ eine Vereinbarung unterzeichnet, nach welcher er der F.________ GmbH gemäss separater Schuldanerkennung vom selben Datum einen Betrag von CHF 19'000.-- schulde. Gemäss dem Schriftgutachten stammten die Unterschriften auf der Vereinbarung und der Schuldanerkennung vom Beschwerdeführer. Zudem hätten die Fingerabdrücke auf den Dokumenten ebenfalls dem Beschwerdeführer zugewiesen werden können. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten und der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz den Sachverhalt als erwiesen. Zudem gelangt sie aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer kein festes Einkommen gehabt und versucht habe, sich mit verschiedenen Geschäften, bei denen er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, über Wasser zu halten, zum Schluss, er habe keinen Zahlungswillen gehabt. Die Anzahlung habe nur dazu gedient, seinen Zahlungswillen vorzutäuschen (angefochtenes Urteil S. 33 ff.).
1.3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz in diesem Punkt im Gegensatz zur ersten Instanz nicht G.________, sondern seine Firma F.________ GmbH als Geschädigte betrachtet habe. Ein Vertrauensverhältnis zu dieser, das er hätte ausnutzen können, habe nicht bestanden. Mit der Änderung der Person des Geschädigten habe die Vorinstanz zudem den Anklagegrundsatz verletzt. In rechtlicher Hinsicht sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz annehmen könne, er habe keinen Zahlungswillen gehabt, zumal er eine Anzahlung von CHF 5'000.-- geleistet habe. Damit habe er seinen Zahlungswillen manifestiert. Seine Erfüllungsfähigkeit habe sich aus dem beabsichtigten Verkauf des Basmatireis ergeben, welcher offenbar fehlgeschlagen sei. In jedem Fall bestünden hinsichtlich der Arglist Zweifel. Ein Vertrauensverhältnis zwischen G.________ oder der F.________ GmbH sei nicht belegt. Zudem habe sich jener offensichtlich sehr leicht beeindrucken lassen. G.________ sei ein versierter Geschäftsmann. Dass er seine (des Beschwerdeführers) Bonität nicht überprüft, nicht auf einem Geschäft Zug um Zug bestanden oder eine höhere Anzahlung verlangt habe, sei ihm anzulasten (Beschwerde S. 7 f.).
 
1.4.
1.4.1. Im Anklagepunkt des Betruges zum Nachteil von I.________ wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen dem 12. Mai 2005 und 24. Januar 2006 I.________ dazu veranlasst, zu seinen (des Beschwerdeführers) Gunsten ein Natel und einen Lieferwagen auf seinen Namen einzulösen, und habe trotz anders lautenden Versprechungen das Geld nicht zurückbezahlt (angefochtenes Urteil S. 38 f.).
1.4.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe das Freundschaftsverhältnis zum Geschädigten ausgenutzt und habe bei diesem Mitgefühl und Verständnis erweckt. Trotz seiner Versprechungen, die Kosten zu übernehmen, seien Zahlungen von seiner Seite ausgeblieben. Der Beschwerdeführer habe auch in diesem Punkt über seinen Zahlungswillen getäuscht. Er habe nie vorgehabt, seinen Zahlungspflichten nachzukommen. Zudem habe zwischen ihm und I.________ aufgrund ihrer Freundschaft ein Vertrauensverhältnis bestanden, welches der Beschwerdeführer gekonnt ausgenutzt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer I.________, indem er die bei diesem aufkommenden Zweifel am Zahlungswillen durch Versprechungen eines gewinnbringenden Geschäfts unter Vorlage entsprechender Dokumente zerstreute, von der Überprüfung der vorgespiegelten Tatsachen abgehalten (angefochtenes Urteil S. 40 ff.).
1.4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie einerseits die Aussagen von I.________ als glaubhaft beurteile und auf der anderen Seite in ihnen gleichzeitig Widersprüche und Lügensignale erkenne. Zudem erstaune, dass es ihm gelungen sei, den Geschädigten zu täuschen, obschon dieser gleichzeitig über seine Fälschungen Bescheid gewusst haben wolle. Zudem gelte auch hier, dass er mit dem Geschädigten über einen relativ langen Zeitraum Geschäfte gemacht und dieser gewusst habe, dass er als Asylbewerber vermutlich über kein Vermögen verfügt habe. Ihm vorzuwerfen, er habe ein Vertrauensverhältnis ausgenutzt, obschon der Geschädigte über seine finanzielle Situation Bescheid gewusst habe, entbehre jeglicher Logik. Es fehle mithin auch hier an der Arglist (Beschwerde S. 9 f.).
 
1.5.
1.5.1. In Bezug auf den Betrug zum Nachteil von K.________ sowie Orange und Swisscom trifft den Beschwerdeführer der Vorwurf, er habe in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 2006 das Vertrauen von K.________ erschlichen und von ihm zwei Natels erhalten, wobei er entgegen seinen Versprechungen die Kosten und Gebühren nicht zurückerstattete (angefochtenes Urteil S. 45).
1.5.2. Die Vorinstanz führt aus, die Vorgehensweise des Beschwerdeführers habe dem üblichen Muster entsprochen. Er habe sich als Unternehmer vorgestellt und das Vertrauen des Geschädigten erschlichen, indem er mit diesem zusammen eine GmbH habe gründen wollen. Er habe versprochen, die anfallenden Natelkosten zurückzuzahlen, was er jedoch nie getan und auch nicht beabsichtigt habe. Dabei habe er wiederum über seinen Zahlungswillen getäuscht. Seine mangelnde Erfüllungsfähigkeit sei für den Geschädigten nicht offensichtlich gewesen. Er habe zwar von der Betreibung gegen den Beschwerdeführer gewusst. Daraus habe er aber nicht auf eine grundsätzliche Zahlungsunfähigkeit schliessen müssen (angefochtenes Urteil S. 46 ff.).
1.5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich auf die Aussagen seiner Ex-Frau gestützt, obwohl gegen diese ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung laufe. Zudem hätten K.________ und er viel Zeit zusammen verbracht und über einen längeren Zeitraum versucht, Geschäfte zu machen. Es sei nicht erstellt, ob er es gewesen sei, der die Telefonkosten verursacht habe. K.________ habe bereits in einem anderen Kontext unglaubhafte Aussagen gemacht. Soweit die Vorinstanz seine Aussagen als glaubhaft erachte, verfalle sie in Willkür. Darüber hinaus sei auch hier das Merkmal der Arglist nicht erfüllt. K.________ habe ihm das Telefon erst verschafft, nachdem er über seine Betreibungen im Bild gewesen sei (Beschwerde S. 10 f.).
 
2.
2.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür gemäss Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn jene erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Demgegenüber beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat. Auch wenn eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, genügt dies praxisgemäss nicht, um Willkür zu bejahen (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4).
Dies gilt namentlich, soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf den Schuldspruch des Betruges zum Nachteil der A.________ SA und Herrn B.________ geltend macht, das Ergebnis der Schriftanalyse sei nicht eindeutig. Es mag zutreffen, dass gemäss dem Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes zu den Schreibleistungen auf der Kopie des Einzahlungsscheins aufgrund der schlechten Einfärbungsqualität und der damit verbundenen stark eingeschränkten Erkennbarkeit der Schriftzüge keine Aussagen gemacht werden können. Doch weisen die erkennbaren Befunde auf dem Einzahlungs-Giro darauf hin, dass immerhin die Kontonummer, der Betrag von CHF 12.-- sowie Name und Adresse von B._________ vom Beschwerdeführer stammen (angefochtenes Urteil S. 13). Im Übrigen stützt sich die Vorinstanz nicht nur auf den Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes, sondern auch auf weitere Beweise, namentlich auf die Aussagen von I.________. Inwiefern sie in dieser Hinsicht in Willkür verfallen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er beschränkt sich lediglich darauf vorzubringen, der Vorinstanz hätten aufgrund der unklaren Zuordnung der Schreibleistung sowie der unglaubhaften Aussagen des Chauffeurs und des Empfängers der Ware erhebliche Zweifel aufkommen müssen. Dies genügt für den Nachweis von Willkür nicht. Dasselbe gilt in Bezug auf den Schuldspruch des Betruges zum Nachteil der D.________ SA für den Umstand, dass der Mittäter rechtskräftig verurteilt wurde. Dies begründet für sich allein keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers, zumal die Vorinstanz nicht annimmt, es habe nur ein einziger Täter gehandelt. Unbehelflich ist auch, was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch des Betruges zum Nachteil von G.________ bzw. der F.________ GmbH vorbringt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annimmt, der Schaden sei letztlich nicht bei G.________ persönlich, sondern bei seiner Gesellschaft eingetreten. Inwiefern darin eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegen soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz nicht vom in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abweicht. Insbesondere geht die Vorinstanz nicht von einem anderen Täuschungsopfer aus. Schliesslich genügt in Bezug auf den Betrug zum Nachteil K.________ für die Begründung von Willkür auch nicht, dass dessen Aussagen nach der Auffassung des Beschwerdeführer als "nachgeschoben und unglaubhaft erscheinen". Ebenso wenig ist für sich allein unhaltbar, wenn die Vorinstanz auf die Aussagen der Ex-Frau des Beschwerdeführers abstellt, obwohl gegen diese in anderem Zusammenhang ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung läuft.
Insgesamt ist die Feststellung des Sachverhalts nicht zu beanstanden. Jedenfalls sind die Schlüsse der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt.
 
3.
3.1. Der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert eine arglistige Täuschung. Der Täter muss mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuschen. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht. Arglist scheidet weiter aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist.
In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften ist das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).
3.2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Unrecht bejaht. Die Vorinstanz begründet die Arglist in allen Fällen in erster Linie mit dem geschäftsmännischen Auftreten des Beschwerdeführers, seinem intensiven Einwirken auf die Opfer und seinen Überredungskünsten. Damit liegt Arglist schon in der Form betrügerischer Machenschaften vor. Dazu gehört beim Betrug zum Nachteil der F.________ GmbH auch die geleistete Anzahlung von CHF 5'000.--. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer jeweils auch über seinen Zahlungswillen getäuscht, der als innere Tatsache nicht überprüfbar war. Dass die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer eine Anzahlung geleistet hat, ergibt sich jedenfalls nicht zwingend, dass er zahlungswillig war. Daran ändert nichts, dass das Reisgeschäft so konzipiert war, dass die geschuldeten Beträge aus dem Erlös des Verkaufs hätten entrichtet werden können, denn daraus lässt sich der Leistungswille nicht ableiten. Dem Ausnützen des zu den jeweiligen Geschäftspartnern bestehenden Vertrauensverhältnisses kommt neben diesen Umständen keine eigenständige Bedeutung zu. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer den jeweiligen Opfern bei ihrem Verhalten eine gewisse Sorglosigkeit zuschreibt. Nach der Rechtsprechung erfordert die Erfüllung des Tatbestands des Betruges nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2, S. 81 mit Hinweisen). Dass die Täuschungsopfer im zu beurteilenden Fall geradezu leichtfertig gehandelt hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis bleibt weder Raum für die Abweisung der Zivilklage noch die Herabsetzung der Strafe (Beschwerde S. 11). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den eingeschränkten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog