BGer 8C_35/2014 |
BGer 8C_35/2014 vom 16.06.2014 |
8C_35/2014
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T 0/2
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Urteil vom 16. Juni 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 20. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. Der 1969 geborene A.________ bezieht seit 1. Mai 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im August 2011 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Revisionsverfahren ein und holte unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des Instituts B.________ vom 20. Juni 2012 ein. Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2012 stellte sie dem Versicherten gestützt darauf die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht. Aufgrund der vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände teilte die IV-Stelle diesem am 30. April 2013 mit, sie werde die Kosten für eine interdisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Endokrinologie übernehmen. Am 19. Juli 2013 informierte die IV-Stelle A.________ darüber, dass die Begutachtung durch das Institut B.________ erfolgen werde. Gleichzeitig teilte sie diesem die Namen der Gutachter mit. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2013 hielt die IV-Stelle an der interdisziplinären Begutachtung fest.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2013 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die IV-Stelle die Bestimmung der Gutachterstelle in Verletzung von Verfahrensprinzipien getroffen habe; in Aufhebung der streitigen Zwischenverfügung sei die für den Leistungsanspruch erforderliche polydisziplinäre Begutachtung vom Gericht bei fachlich ausgewiesenen, unabhängigen medizinischen Gutachtern anzuordnen.
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Während die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. In diesem Rahmen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur vor Bundesgericht getragen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
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2. |
2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die IV-Stelle sei mit Mail der Plattform SuisseMED (at) P vom 28. Mai 2013 darüber informiert worden, dass ihr Auftrag dem Institut B.________ zugeteilt worden sei. Aus einem weiteren Mail der Plattform vom 19. Juli 2013 würden sich die Namen der begutachtenden Ärzte ergeben. Damit sei die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung des Versicherten in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV sei bei polydisziplinären Gutachten eine Vergabe mittels Zufallsprinzip explizit vorgeschrieben, weshalb kein Raum für eine einvernehmliche Festlegung der Gutachterstelle bestehe.
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Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die vorgesehenen medizinischen Gutachter hat das kantonale Gericht verneint mit dem Hinweis, dass keiner der Ärzte, welche das Gutachten am 20. Juni 2012 erstattet hätten, an der neuen Begutachtung beteiligt seien. Da die neue Begutachtung zusätzlich eine Untersuchung in den Fachdisziplinen Neuropsychologie und Endokrinologie umfasse, sei es durchaus möglich, dass die Gutachter zu anderen Erkenntnissen kämen als ihre Kollegen im ersten Gutachten. Insbesondere müssten sie sich mit sämtlichen für den revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum relevanten medizinischen Berichten auseinandersetzen und zu abweichenden Beurteilungen Stellung nehmen. Eine Überprüfung der Beurteilung der Vorgutachter auf ihre Schlüssigkeit bilde nicht Gegenstand des neuen Gutachtensauftrages. Die Tatsache allein, dass die neuen Gutachter beim selben Gutachtensinstitut angestellt sind, lässt gemäss den vorinstanzlichen Erkenntnissen nicht auf Befangenheit schliessen.
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2.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Auftrag an das Institut B.________ sei nicht zufallsgesteuert erfolgt, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (E. 1 hievor). Einwände, die sich auf die Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.________ mit Hilfe der Zuweisungsplattform SuisseMED (at) P beziehen, führen regelmässig nicht zur bundesgerichtlichen Anhandnahme einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts (Urteil 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2).
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2.3. Vorbefassung begründet nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sachverständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er den Exploranden schon früher einmal begutachtet hat (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Sachverständige andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen sollte (SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41, 8C_89/2007 E. 6.2). Demnach darf einem Sachverständigen aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen. Befangenheit entsteht in einem solchen Fall erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das Gutachten nicht neutral und sachlich gehalten ist.
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Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird mit der erneuten Begutachtung zwar die gleiche Institution betraut wie mit dem Vorgutachten. Allerdings haben sich nicht dieselben Fachärzte erneut mit dem Versicherten zu befassen. Auch der zu beurteilende medizinische Sachverhalt stellt sich nicht unverändert dar. Vielmehr wird dieser unter anderen Gesichtspunkten als bisher zu prüfen sein, weshalb die Gutachter, soweit sie dies für sachlich gerechtfertigt halten, von der bisherigen Begutachtung abweichen können, ohne dass sie sich zu dieser zwingend in Widerspruch setzen müssen. Entsprechend erscheint das Ergebnis der Abklärung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt. Da die sehr allgemein gehaltenen beschwerdeführerischen Vorbringen gegen die vorgesehenen Gutachter des Instituts B.________ keine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung zu begründen vermögen, hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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3. Die Beschwerde ist daher unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Juni 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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