BGer 5A_260/2014
 
BGer 5A_260/2014 vom 18.06.2014
{T 0/2}
5A_260/2014
 
Urteil vom 18. Juni 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältinnen Raphaëlle Favre Schnyder und Sugandha Kumar,
Beschwerdegegner,
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, 4051 Basel.
Gegenstand
Anzeige der Konkursverhandlung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 25. März 2014.
 
Sachverhalt:
A. Auf Antrag der Gläubiger Y.________ und Z.________ stellte das Zivilgericht Basel-Stadt der Schuldnerin X.________ AG am 14. März 2014 die Anzeige der Verhandlung betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt für eine Hauptforderung von Fr. 454'917.25 nebst Zins und weiteren verzinslichen Teilforderungen zu. Die mündliche Verhandlung war auf Montag, 31. März 2014, festgesetzt.
Auf entsprechendes Ersuchen hin stellte das Zivilgericht der Schuldnerin am 25. März 2014 die Verfahrensakten in Kopie zu.
B. Gegen die Anzeige der Verhandlung erhob die Schuldnerin eine Beschwerde, welche sie am 19. März 2014 dem Konsulat der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Frankfurt überbrachte.
Mit Entscheid vom 25. März 2014 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C. Aufgrund des noch am 25. März 2014 versandten Dispositivs übergab die Schuldnerin beim Konsulat der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Frankfurt am 30. März 2014 eine Beschwerde, mit welcher sie die superprovisorische Anweisung an das Zivilgericht Basel-Stadt verlangte, das Konkursverfahren bis zum Beschwerdeentscheid zu sistieren.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 31. März 2014 wurden bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen untersagt.
Aufgrund der am 28. März 2014 versandten begründeten Ausfertigung des am 25. März 2014 erlassenen Entscheides reichte die Schuldnerin am 7. April 2014 eine Beschwerde ein, mit welcher sie dessen Aufhebung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verlangte.
In Beantwortung einer entsprechenden Anfrage der Schuldnerin wurde mit Präsidialschreiben vom 29. April 2014 festgehalten, dass die Beschwerde vom 7. April 2014 den Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet.
Dieser Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2014 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Vor dem Appellationsgericht war die Anzeige der Konkursverhandlung angefochten, welche aus der Sicht der ZPO eine prozessleitende Verfügung darstellt, während es sich beim Entscheid des Appellationsgerichts aus der Sicht des BGG um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid handelt (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 381 f.).
Gegen einen solchen Zwischenentscheid, welcher vorliegend von einer kantonal letztinstanzlichen Instanz erlassen worden ist (Art. 75 Abs. 1 BGG) und bei dem es in der Hauptsache um eine Konkurseröffnung geht (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), ist die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen von weiteren hier nicht interessierenden Ausnahmen - nur dann gegeben, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 191 f.). In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern der nicht wieder gutzumachende Nachteil gegeben ist, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633; 137 III 324 E. 1.1 S. 329).
Einen solchen - bereits vom Appellationsgericht verneinten Nachteil (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) - tut die Schuldnerin nicht dar. Sie bringt zusammengefasst vor, das Zivilgericht habe das Konkursbegehren lange geheim gehalten und dann im März 2014 quasi aus dem Hut gezaubert, wobei ihr nach Zustellung der Verfahrensakten lediglich noch sechs Tage zur Vorbereitung der Konkursverhandlung verblieben seien, was gehörsverletzend sei. Im Übrigen hätte ihr eine zwanzigtägige Zahlungsfrist eingeräumt werden müssen.
Mit all diesen Vorbringen ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun. Das Konkursverfahren ist ein zwingend mündliches Verfahren (vgl. Art. 168 SchKG) und die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt am Termin selbst. Sodann ist die Vorladungsfrist, welche gemäss Art. 168 SchKG mindestens drei Tage beträgt, unbestrittenermassen eingehalten: Die Vorladung erfolgte rund zwei Wochen im voraus und ab diesem Zeitpunkt hätte die Schuldnerin auch die Möglichkeit gehabt, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen.
Kein Nachteil für die Schuldnerin ergibt sich, wenn der Konkursrichter - wohl aufgrund der von ihr zahlreich und vor verschiedenen Instanzen anhängig gemachten Beschwerdeverfahren - längere Zeit mit dem Ansetzen der Konkursverhandlung zugewartet hat.
Was die Schuldnerin mit der 20-tägigen Zahlungsfrist meint, die ihr hätte eingeräumt werden sollen, wird nicht klar. Wahrscheinlich bezieht sie sich auf die durch die Konkursandrohung ausgelöste 20-tägige Aufschubfrist für das Stellen des Konkursbegehrens gemäss Art. 160 Abs. 3 SchKG. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, hatte die Schuldnerin die Konkursandrohung mit Beschwerde angefochten, wobei im betreffenden Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung gewährt und das Verfahren mit Entscheid vom 11. Februar 2014 abgeschlossen wurde. Sodann ist keine Auswirkung der im bundesgerichtlichen Verfahren Nr. 5A_579/2013, welches bereits mit Urteil vom 11. November 2013 seinen Abschluss gefunden hatte, erteilten aufschiebenden Wirkung auf die vorliegend interessierende Frage ersichtlich. Es wird in der Beschwerde jedenfalls nicht aufgezeigt, inwiefern irgendwelche Fristen im Zusammenhang mit der Konkursverhandlung nicht beachtet worden wären, und noch weniger wird dargetan, inwiefern sich dies im Endentscheid nicht mehr zu ihren Gunsten berücksichtigen liesse.
Insgesamt ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern mit der Anzeige der Konkursverhandlung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Schuldnerin verbunden sein könnte. Ein solcher wurde etwa angenommen für die Vorladung zu einem Verhandlungstermin, der so spät angesetzt war, dass in der Zwischenzeit Anfechtungsfristen abgelaufen wären (vgl. Urteil P.80/1981 vom 7. Mai 1981 E. 2). Hingegen ist im vorliegenden Fall, wie bereits erwähnt, kein Nachteil ersichtlich, welcher nicht durch einen für die Schuldnerin günstigen Endentscheid im Hauptverfahren behoben werden könnte.
2. Zufolge Nichteintretens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Weil mit Bezug auf die aufschiebende Wirkung in ihrem und nicht im Sinn der Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 11. April 2014 zum betreffenden Gesuch entschieden worden ist, besteht gemäss Beschluss der zivilrechtlichen Abteilungen vom 15. August 2013 diesbezüglich keine Entschädigungspflicht.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli