BGer 6B_470/2014 |
BGer 6B_470/2014 vom 04.07.2014 |
{T 0/2}
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6B_470/2014
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Urteil vom 4. Juli 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Siegfried Spatzl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Leitender Staatsanwalt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln, unentschuldigtes Fernbleiben an einer Verhandlung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 2. April 2014.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juli 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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