BGer 5D_93/2014
 
BGer 5D_93/2014 vom 07.07.2014
{T 0/2}
5D_93/2014
 
Urteil vom 7. Juli 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherung Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 13. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in Erwägung,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Gesuch um vorgängige Namensbekanntgabe wird abgewiesen.
2. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
3. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann