BGer 8C_241/2014
 
BGer 8C_241/2014 vom 08.07.2014
{T 0/2}
8C_241/2014
 
Urteil vom 8. Juli 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Militärversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2014.
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1960, erlitt anlässlich eines Gefechtschiessens während der Rekrutenschule am 30. Juli 1980 ein Knalltrauma mit Tinnitus rechts (Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, vom 16. August 1980). Die Militärversicherung anerkannte am 23. Januar 1981 ihre Leistungspflicht, wurde in der Folge aber nicht um Leistungen angegangen.
Am 11. Oktober 2010 kontaktierte A.________ wegen verstärkten Beschwerden die Militärversicherung und meldete am 21. November/ 7. Dezember 2011 formell einen Rückfall an. Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Militärversicherung (nachfolgend: SUVA-MV), die Übernahme der geltend gemachten Kosten der Osteopathiebehandlung ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 festhielt und die Haftung für den 2011 angemeldeten Tinnitus ablehnte.
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2014 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die 2012 anerkannte Haftung der Militärversicherung für den Schiessunfall von 1980 zu bestätigen und die 2010/11 festgestellten Beschwerden als Folgen des Schiessunfalles von 1980 anzuerkennen.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht der Militärversicherung (Art. 5 und 6 MVG), namentlich die Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem (subjektiven) Tinnitus (BGE 138 V 248; 123 V 137; 115 V 133), und die Beweiswürdigung von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zutreffend ist auch die Wiedergabe der Berichte des Dr. med. B.________ vom 16. August 1980 und 9. September 1980 sowie vom 6. Januar 1981, der Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 15. Februar 2012 sowie des Kreisarztes Militärversicherung, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA, vom 28. Februar 2012. Darauf wird ebenfalls verwiesen.
 
3.
3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E 2.1 S. 229 mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, D.________ hätte beim vorinstanzlichen Entscheid nicht mitwirken dürfen, da sie zeitgleich (1986 bis 1994) mit ihm im Zuger Kantonsparlament gewesen sei und die SP vertreten habe, während er als parteiloses Mitglied dem Rat angehört habe, sodass "ein parteipolitisch bedingtes besonderes Feindschaftsverhältnis" bestehe.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn die Zugehörigkeit zu einer Partei für sich allein genügt nicht, um Befangenheit im Sinne des hier massgeblichen, seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden § 9 Abs. 1 des Zuger Gesetzes vom 1. April 1976 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 162.1) zu begründen. Vielmehr müssen weitere Umstände bestehen, welche die Unvoreingenommenheit des Gerichtsmitglieds aus objektiver Sicht erwecken. Da das subjektive Empfinden der betroffenen Person keine Rolle spielt, genügt der Einwand des Versicherten nicht, um den Anschein der Befangenheit bei D.________ zu erwecken. Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus keine weiteren Einwände vor, so dass die Mitwirkung von D.________ am vorinstanzlichen Entscheid nicht zu beanstanden ist.
 
4.
4.1. Die Leistungspflicht der Militärversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Folgen, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen; werden in Bezug auf eine während des Dienstes festgestellte (versicherte) Gesundheitsschädigung in einem späteren Zeitpunkt ein Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Art. 6 MVG geltend gemacht, haftet die Militärversicherung, wenn zwischen den neuen Beschwerden und der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellter natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Störung erfolgt in der Militärversicherung nach denselben Grundsätzen wie in der Unfallversicherung (BGE 123 V 137).
Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 123 V 137 E. 3c S. 138 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 3.2).
Bei einem Tinnitus, der sich keiner organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge zuordnen lässt, kann der adäquate Kausalzusammenhang zum leistungsauslösenden Ereignis, wie bei anderen organisch nicht ausgewiesenen Beschwerdebildern, nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (BGE 138 V 248). In diesen Fällen kommt demnach - abhängig von den festgestellten Beschwerden - die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109), welche auch bei Schädelhirntraumata anwendbar ist (BGE 117 V 369), oder die sogenannte Psychopraxis (BGE 115 V 133) zur Anwendung (Urteil 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2 und E. 4.2.3.2).
4.2. Für den diagnostizierten Tinnitus des Versicherten sind keine organisch objektivierbaren Ursachen ausgewiesen (vgl. zu den Anforderungen an die Objektivierbarkeit von organischen Leiden in BGE 135 V 465 nicht, aber in SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25 publizierte E. 2 des Urteils 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009), so dass ein subjektiver Tinnitus gegeben ist und eine spezielle Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zu erfolgen hat. Nachdem das Ereignis vom 30. Juli 1980 weder ein Schleudertrauma noch ein Schädelhirntrauma verursachte, ist die Beurteilung der Adäquanz nach der Psychopraxis vorzunehmen. Die dabei massgeblichen Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) sind mit der Vorinstanz allesamt zu verneinen, da bei deren Prüfung alleine die physischen Folgen zu berücksichtigen sind, nicht aber die psychischen.
Soweit der Versicherte geltend macht, es handle sich weder um eine Spätfolge noch um einen Rückfall, da der Zustand persistierend und unverändert sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem der Versicherte während rund 30 Jahren keine Leistungen der Militärversicherung beanspruchte, gilt der Fall rechtlich als abgeschlossen; eine erneute Leistungspflicht der Militärversicherung kann nur unter den Voraussetzungen eines Rückfalls oder einer Spätfolge entstehen. Entgegen der Ansicht des Versicherten vermag auch die geltend gemachte Blutung im Ohr nicht als organisch objektivierbare Unfallfolge zu gelten; abgesehen davon, dass diese in keinem der Berichte des Dr. med. B.________ festgehalten wird, zählt dieser Umstand auch nicht zu den objektivierenden Merkmalen eines Tinnitus (vgl. dazu BGE 138 V 248 E. 5.7 S. 253 mit Hinweisen auf die medizinische Literatur). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug seiner von Dr. med. B.________ geführten Krankenakte ist in Anwendung der grundsätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) nicht zu folgen; denn es ist nicht davon auszugehen, dass diese einerseits nach über 30 (behandlungsfreien) Jahren noch vorhanden und andererseits ausführlicher als die sich in den Akten befindlichen Berichte samt Kopien der Tonaudiogrammergebnisse ist. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Arbeitsunfähigkeit ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass diese im Rahmen der Psychopraxis unbeachtlich ist, da nur eine physisch begründete Arbeitsunfähigkeit bei den Kriterien berücksichtigt wird (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Dass heute bessere Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, vermag keine ärztliche Fehlbehandlung zu begründen. Auch finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte im Jahr 1980 nicht dem damaligen medizinischen Wissensstand entsprechend behandelt wurde. Schliesslich ist festzuhalten, dass der natürliche Kausalzusammenhang eine medizinische, der adäquate hingegen eine juristische Frage ist, so dass weder Vorinstanz noch Verwaltung Willkür vorgehalten werden kann, weil sie den adäquaten Kausalzusammenhang geprüft haben (vgl. in diesem Zusammenhang auch SVR 2008 MV Nr. 2 S. 3 E. 4.1, M 2/06).
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold