BGer 5A_316/2014
 
BGer 5A_316/2014 vom 23.07.2014
{T 0/2}
5A_316/2014
 
Urteil vom 23. Juli 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. März 2014.
 
Sachverhalt:
A. X.________ und Y.________ heirateten am 7. Juni 1996 vor dem Zivilstandsamt A.________. Sie haben die gemeinsamen Kinder B.________ (geb. 2003) und C.________ (geb. 2005).
B. Mit Entscheid vom 27. August 2007 hob das Amtsgericht D.________ den gemeinsamen Haushalt auf, unter Regelung der Nebenfolgen. Unter anderem stellte es die beiden Kinder unter die Obhut der Mutter.
Am 8. Juni 2009 stellten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erfolgten weitere Massnahmeentscheide.
Mit Urteil vom 25. April 2013 schied das Bezirksgericht E.________ die Ehe der Parteien. Es teilte die elterliche Sorge über die Kinder der Mutter zu, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters. Weiter bestimmte es, dass der Vater für die Kinder die durch die Ausgleichskasse direkt überwiesenen Kinderrenten der IV von derzeit Fr. 557.-- zu leisten und der Ehefrau nachehelichen Unterhalt von Fr. 390.-- bis Dezember 2021zu bezahlen habe.
Berufungsweise verlangte der Vater das gemeinsame Sorgerecht für beide Parteien, eventualiter die Zuteilung der elterlichen Sorge an ihn selbst, und eine Modifikation der Unterhaltsbeiträge. In ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung verlangte die Ehefrau ihrerseits eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2013 modifizierte das Obergericht des Kantons Luzern das Besuchsrecht des Vaters und verpflichtete diesen zu Unterhaltsbeiträgen für die Kinder von je Fr. 600.--, wobei die der Mutter direkt ausbezahlten IV-Kinderrenten von derzeit je Fr. 453.-- anzurechnen seien, und zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 450.-- bis Dezember 2021.
Dieses Urteil bildete den Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens Nr. 5A_92/2014, welches mit abweisendem Urteil heutigen Datums sein Ende fand.
C. Parallel zur Beschwerde an das Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer infolge Wiederverheiratung die Revision des kantonsgerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 2013.
Mit Entscheid vom 11. März 2014 wies das Kantonsgericht das Revisionsgesuch ab.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 16. April 2014 eine Beschwerdeergänzung bzw. für den Fall, dass der Revisionsentscheid mit separater Beschwerde anzufechten sei, eine weitere Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Kinderunterhaltsbeiträge seien in der Höhe der jeweiligen IV-Kinderrenten festzusetzen und von nachehelichem Unterhalt sei abzusehen; eventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht.
Mit Verfügung vom 25. April 2014 wurde mit Rücksicht auf das im Verfahren Nr. 5A_92/2014 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von einem Kostenvorschuss abgesehen. Ferner wurde das Gesuch um Verfahrensvereinigung in Anbetracht der Verschiedenheit der angefochtenen Entscheide abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Angefochten sind die kapitalisiert einen Streitwert von über Fr. 30'000.-- aufweisenden vermögensrechtlichen Folgen eines oberinstanzlichen Revisionsentscheides bezüglich eines Scheidungsurteils; die Beschwerde in Zivilsachen steht dagegen offen (Art. 51 Abs. 4, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2. Infolge Wiederverheiratung am 30. November 2013 in Deutschland hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Unterhaltsfestsetzung die Revision des kantonsgerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 2013 verlangt.
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass der Auszug aus dem Heiratseintrag und die Eheurkunde vom Standesamt F.________ bereits am 30. November 2013 ausgestellt worden seien und demnach ein Einreichen vor der am 10. Dezember 2013 erfolgten Urteilsfällung möglich gewesen und insofern die Revision ausgeschlossen wäre. Anders verhalte es sich aber bezüglich des Familienausweises, der vom Zivilstandsamt A.________ am 23. Januar 2014 ausgestellt worden sei. Dabei handle es sich um ein entscheidendes Beweismittel und es sei deshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten.
In der Sache selbst hat das Obergericht befunden, dass nach seiner ständigen Praxis der Kindesunterhalt dem ehelichen Unterhalt vorgehe. Sodann geniesse die frühere Ehefrau angesichts der lebensprägenden Ehe und der vereinbarten Aufgabenteilung ein objektiv schutzwürdiges Vertrauen, weshalb sie einen Unterhaltsanspruch habe. Demgegenüber treffe die neue Ehegattin eine Beistandspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer bei der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten. Dabei seien freilich bestehende Betreuungspflichten zu beachten. Vorliegend verhalte es sich aber gerade so, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Invalidität bzw. der nur zu rund einem Drittel bestehenden Arbeitsfähigkeit in grossem Umfang die Betreuung der am 5. April 2013 geborenen Tochter aus der neuen Beziehung übernehmen könne. Der neuen Ehefrau sei vor diesem Hintergrund eine Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 60-70 % zumutbar. Sie sei bekanntlich Inhaberin und Geschäftsführerin der G.________ GmbH und jedenfalls bis zur Geburt der Tochter selbst in der Firma tätig gewesen. Sie habe sich zudem in Fotografie weitergebildet und sei befähigt, professionelle Fotos zu machen. Ferner habe sie eine Ausbildung als Tierheilpraktikerin begonnen. Anlässlich der Einvernahme sei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen zu sagen, wie lange die Ausbildung noch dauern werde. Jedenfalls wäre sie in der Lage, bei einer Tätigkeit von 60 % ein Minimaleinkommen von Fr. 1'900.-- zu erzielen. Angesichts der Tatsache, dass bereits die vollen Wohnkosten im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien, habe sie einen Bedarf von rund Fr. 1'400.-- (Grundbetrag Fr. 850.--; Krankenkasse Fr. 340.--; Gesundheitskosten Fr. 30.--; Mobilität Fr. 100.--; Steuern Fr. 80.--). Sie könne mithin für ihren Unterhalt selbst aufkommen, während die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers einen rechnerischen Fehlbetrag von Fr. 514.-- habe und deshalb auf den im zu revidierenden Urteil festgesetzten nachehelichen Unterhalt angewiesen sei.
3. Der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich auf Sachverhaltsrügen, schildert aber dennoch den Sachverhalt aus eigener Sicht und versucht dabei zahlreiche Tatbestandselemente neu einzuführen (seine neue Ehefrau sei noch in Ausbildung; sie habe ihren Studienplatz in Deutschland aufgegeben, um ihm in die Schweiz zu folgen; sie verfüge weder über eine Ausbildung noch über ein Einkommen; die Tochter werde noch gestillt; die Fotografie sei lediglich ein Hobby und generiere kein Einkommen). All diese Vorbringen scheitern an der Verbindlichkeit der kantonalen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), denen nicht mit appellatorischen Ausführungen, sondern einzig mit Willkürrügen zu begegnen wäre (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), sowie am Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, die Ansicht, wonach das Vertrauen der früheren Ehefrau auf den Fortbestand der Ehe zu schützen sei, während die neue Ehefrau ihn in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtungen geheiratet habe, sei angesichts einer Scheidungsquote von über 50 % antiquiert, greift er den entsprechenden bundesgerichtlichen Entscheid an, auf welchen sich das Obergericht gestützt hat (Urteil 5A_241/2010 vom 9. November 2010 E. 5.4.3 und 5.4.4 m.w.H.). Die Ehe der Parteien war unbestrittenermassen lebensprägend und zieht deshalb die Folgen der betreffenden Rechtsprechung nach sich (dazu BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.; 137 III 102 E. 4.1 und 4.2 S. 105 ff.). Es besteht kein Anlass, von dieser abzuweichen, denn die sinngemässe Argumentation des Beschwerdeführers, jeder Ehegatte müsse angesichts der Scheidungsstatistik jederzeit mit der Auflösung der Ehe rechnen, weshalb gar keine Vertrauensbasis vorhanden sein könne, würde darauf hinauslaufen, dass der Gedanke der nachehelichen Solidarität zu verneinen und nie nachehelicher Unterhalt im Sinn des positiven Interesses (dazu Urteil 5C.244/2006 vom 13. April 2007 E. 2.4.8) zuzusprechen wäre, was dem Sinn und Zweck von Art. 125 ZGB zuwiderlaufen würde (vgl. Botschaft, BBl 1996 I 44 und 113).
Vor dem Hintergrund des kantonsgerichtlich festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer im Umfang von rund zwei Dritteln die Betreuungspflichten gegenüber der Tochter wahrnehmen kann und dementsprechend der neuen Ehefrau, welche auch bislang tätig war, im Umfang von 60 % ein Arbeitserwerb möglich ist, geht sodann die Behauptung an der Sache vorbei, die Gattin aus erster Ehe werde bevorzugt, was dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV widerspreche, ist doch in tatsächlicher Hinsicht ein Fehlbetrag bei der früheren Ehefrau und ein rechnerischer Überschuss bei der zweiten Ehefrau festgestellt, so dass sich die rechtliche Frage der Behandlung von allfällig konkurrenzierenden Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers gar nicht erst stellt. Ferner ist nicht die Konstellation gegeben, wie sie dem Urteil 5A_241/2010 zugrunde lag, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft: Dort war die aus Rumänien stammende, der neuen Sprache noch unkundige zweite Ehefrau im Unterschied zum vorliegenden Fall bislang noch nicht erwerbstätig und ging der Ehemann einer vollzeitigen Erwerbsarbeit nach, weshalb er keine Betreuungspflichten wahrnehmen konnte und der zweiten Ehefrau nicht bereits ab dem zweiten Lebensjahr des Kindes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden konnte (Urteil 5A_241/2010 vom 9. November 2010 E. 5.6).
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das betreffende Gesuch abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli