BGer 1C_362/2014
 
BGer 1C_362/2014 vom 28.07.2014
{T 0/2}
1C_362/2014
 
Urteil vom 28. Juli 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Rathaus, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen, Bahnhofplatz 1, Postfach 23, 9001 St. Gallen,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
In Erwägung,
dass A.________ am 20. Mai/3. Juni 2014 Anzeige gegen B.________, Mitglied des Stadtrates der Stadt St. Gallen, und gegen die Leitung der Vormundschaftsbehörde erstattete, denen sie unlautere Arbeitsweise sowie illegale Machenschaften vorwarf;
dass die Anklagekammer mit Entscheid vom 4. Juni 2014 die Ermächtigung zur Eröffnung der von A.________ verlangten Strafuntersuchung nicht erteilte, da sie die Vorwürfe als haltlos erachtete;
dass A.________ mit Eingabe vom 18. Juli 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt und der Sache nach beantragt, der Entscheid vom 4. Juni 2014 sei aufzuheben und die verlangte Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid der Anklagekammer und an den St. Galler Sozialbehörden sowie der Polizei übt und dabei - soweit ihre Eingabe überhaupt verständlich ist - pauschal insbesondere geltend macht, es würden ihr von diesen Amtsstellen, bei denen gelogen und betrogen werde, Akten vorenthalten;
dass sie sich indes mit der dem Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und nicht namentlich darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp