BGer 5A_327/2014
 
BGer 5A_327/2014 vom 29.07.2014
{T 0/2}
5A_327/2014
 
Urteil vom 29. Juli 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, Präsident.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. März 2014.
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. A.________ ist Erbenvertreter für den Nachlass B.________. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 forderte Rechtsanwalt C.________ namens der D.________ AG ihn als Erbenvertreter auf, die ausstehenden Mietzinsen für das Lager an der Strasse E.________, F.________ zu begleichen, und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Zahlung mit der Kündigung des Mietverhältnisses. Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 teilte der Erbenvertreter insbesondere X.________ mit, er werde für den Nachlass B.________ sel. die ausstehenden Mietzinsforderungen gemäss der zugestellten Anzeige vom 18. November 2013 aus dem Nachlass B.________ bezahlen, um einer ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu entgehen
A.b. X.________ beschwerte sich am 17. Februar 2014 beim Bezirksgericht Höfe über den Erbenvertreter. Mit Verfügung vom 4. März 2014 wies der Vizepräsident des angerufenen Bezirksgerichts die Beschwerde ab. Auf Seite 1 der Verfügung wird als verfügende Instanz der Gerichtspräsident als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen aufgeführt.
B. X.________ gelangte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. März 2014 an das Kantonsgericht Schwyz und ersuchte um deren Aufhebung. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 18. März 2014 wurde sie gestützt auf Art. 94 ff. ZPO aufgefordert, bis zum 28. März 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auf die Gerichtskasse einzuzahlen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte ihr der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 7. April 2014 gestützt auf Art. 101 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist für den Kostenvorschuss und wies sie darauf hin, im Unterlassungsfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.
C. X.________ hat am 22. April 2014 (Postaufgabe) gegen die Kostenvorschussverfügung vom 18. März 2014 und die Ansetzung einer Nachfrist für den Kostenvorschuss vom 7. April 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der beiden Verfügungen.
D. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2014 wurde der Beschwerde nach Anhörung des Kantonsgerichtspräsidenten aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerdeführerin hat am 16. Juni 2014 repliziert.
 
Erwägungen:
1. Angefochten sind die Kostenvorschussverfügung sowie die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Dabei handelt es sich um Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können: Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, erfolgt eine Abschreibung des kantonalen Beschwerdeverfahrens (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 17. April 2014). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie habe beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegen Handlungen des Erbenvertreters Beschwerde erhoben, die der angerufene Richter entgegengenommen und aus unerfindlichen Gründen im "SchKG-Beschwerdeverfahren" erledigt habe. Sie sei daher an die obere SchKG-Aufsichtsbehörde des Schwyzer Kantonsgerichts gelangt, welche von ihr mit Verfügung vom 18. März 2014 (ihr zugestellt am 19. März 2014) einen Kostenvorschuss einverlangt habe. Infolge Nichtleistens dieses Vorschusses sei ihr die Verfügung "Nachfristansetzung für Kostenvorschuss" vom 7. April 2014 zugestellt worden. Sowohl das Beschwerdeverfahren in SchKG-Sachen als auch die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides gemäss Art. 17-19 SchKG seien gemäss Gebührenverordnung zum SchKG kostenlos. Im weiteren sei die Kostenvorschussverfügung nicht unterzeichnet gewesen und habe die Nachfristansetzung keinen Hinweis auf Art. 145 Abs. 3 ZPO enthalten.
3. 
3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter erhoben hat. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Höfe weist in E. 1 der Verfügung vom 4. März 2014 darauf hin, Befugnisse und Pflichten des Erbenvertreters entsprächen denjenigen des Willensvollstreckers, weshalb beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe im summarischen Verfahren Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter erhoben werden könne (§ 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 EGZGB/SZ; 210.100). Die übrigen Erwägungen der besagten Verfügung behandeln die von der Beschwerdeführerin gegen den Erbenvertreter erhobenen Rügen und es findet sich darin kein einziger Hinweis, der in der Sache auf ein Verfahren der unteren Aufsichtsbehörde Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schliessen liesse. Kein entsprechender Hinweis lässt sich ferner den nunmehr angefochtenen Verfügungen des Präsidenten des Kantonsgerichts betreffend Kostenvorschuss bzw. Nachfristansetzung entnehmen. Bei der Bezeichnung der Eigenschaft des Einzelrichters auf der ersten Seite der Verfügung vom 4. März 2014 handelt es sich gemäss Angaben des Kantonsgerichts um ein Versehen. Allein aus der falschen Bezeichnung der verfügenden Instanz lässt sich angesichts der übrigen aufgezeigten Umstände nicht herleiten, es handle sich um einen Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Dass das Beschwerdeverfahren gegen Handlungen des Erbenvertreters kostenlos ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert behauptet und ergibt sich weder aus der ZPO noch aus den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts. Der vom Präsidenten eingeholte Kostenvorschuss erweist sich im Grundsatz als gesetzes- und verfassungskonform.
3.2. Nun trifft zu, dass das der Beschwerdeführerin zugestellte Exemplar der Kostenvorschussverfügung vom 18. März 2014 keine Unterschrift enthält. Den Bestimmungen der ZPO über die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 101 ff. ZPO) lassen sich keine formellen Anforderungen an die Kostenvorschussverfügung und die Verfügung betreffend Nachfristansetzung entnehmen. Insbesondere enthält die ZPO keine Vorschrift, wonach diese Verfügungen zu unterzeichnen sind. Ob in analoger Anwendung der Bestimmung über die Vorladung (Art. 133 lit. g ZPO) eine Pflicht zu ihrer Unterzeichnung besteht und bei fehlender Unterzeichnung von ihrer Nichtigkeit auszugehen ist (vgl. dazu NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 22 zu Art. 133 ZPO), kann hier offenbleiben: Der Präsident des Kantonsgerichts hat die Verfügung "Nachfrist für Kostenvorschuss" unterzeichnet, aus der sich die Höhe des Kostenvorschusses und der Termin für dessen Leistung ergeben. Damit liegt mit Sicherheit eine gültige Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses vor. Schliesslich enthielten sowohl die Verfügung betreffend Kostenvorschuss als auch die Nachfrist für Kostenvorschuss den Vermerk, wonach den Verfügungen nebst dem Einzahlungsschein ein Beiblatt mit Hinweisen beigelegt wurde. Daraus ergibt sich, dass der Fristenstillstand im summarischen Verfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b und Absatz 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass sie dieses Beiblatt nicht erhalten hat.
3.3. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Weil das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, wird das Kantonsgericht nunmehr der Beschwerdeführerin eine (unterzeichnete) Verfügung betreffend Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses mit der Androhung der Säumnisfolgen zuzustellen haben.
4. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat sich jedoch aufgrund eines Fehlers des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts und des Präsidenten des Kantonsgerichts zur Beschwerde veranlasst sehen dürfen. Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Die Frage der Parteientschädigung stellt sich nicht.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden