BGer 5A_598/2014
 
BGer 5A_598/2014 vom 29.07.2014
{T 0/2}
5A_598/2014
 
Urteil vom 29. Juli 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung vorsorglicher Kindesschutzmassnahmen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Verweigerung der (von ihr für ihren 2010 geborenen Sohn verlangten) vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen nach Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB (Verpflichtung des Kindsvaters und Beschwerdegegners zur Abgabe seines Reisepasses während der Ausübung des Ferienrechts) abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, bereits die Vorinstanz habe Anhaltspunkte für eine Kindesentführung durch den (seit 17 Jahren in Europa lebenden und sowohl privat wie auch beruflich integrierten) Beschwerdegegner verneint, gemäss dem rechtskräftigen Eheschutzentscheid des Berner Obergerichts vom 23. August 2013 seien ausserdem die Reise- und Identitätspapiere des Sohnes bei der (für die Regelung des Besuchsrechts zuständigen) Beiständin zu deponieren, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Entführungsdrohungen seien nicht dokumentiert, ebenso wenig seien konkrete Anzeichen einer Entführung ersichtlich, auch wenn ein gewisses Entführungsrisiko nie gänzlich ausgeschlossen werden könne, die bestehenden Sicherheitsmassnahmen erschienen als ausreichend, zusätzliche Massnahmen könnten kaum grössere Sicherheit vermitteln, an einer ernstlich zu befürchtenden Kindeswohlgefährdung als Voraussetzung für die beantragten vorsorglichen Massnahmen fehle es,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, verschiedene Sachverhaltsfeststellungen im kantonalen Verfahren als falsch zu bezeichnen, auf dem Bestehen einer Entführungsgefahr zu beharren, den Sachverhalt unter Anrufung zahlreicher Beweismittel aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht behandelten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 17. Juni 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann