BGer 5A_705/2013 |
BGer 5A_705/2013 vom 29.07.2014 |
{T 0/2}
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5A_705/2013
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Urteil vom 29. Juli 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. August 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. X.________ (Jahrgang 1971) und Y.________ (Jahrgang 1968) heirateten im August 2009 und sind die Eltern der Kinder A.________ (Jahrgang 2006) und B.________ (Jahrgang 2008). Seit dem 22. Juni 2012 stehen die Parteien in Scheidung.
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A.b. Auf Begehren der Ehegattin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen entschied das Bezirksgericht Zürich am 19. April 2013, dass die Kinder unter ihre Obhut gestellt werden, regelte es - soweit hier von Belang - das Besuchsrecht des Vaters und verpflichtete ihn zur Leistung gestaffelter Unterhaltsbeiträge an die Kinder und die Ehegattin; mit am gleichen Tag erlassener Verfügung wies das Bezirksgericht sodann das Gesuch des Ehegatten um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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B. |
B.a. Der Ehegatte erhob mit Eingabe vom 2. Mai 2013 gegen das bezirksgerichtliche Urteil Berufung. Er erneuerte darin sein ursprüngliches Begehren um Zuteilung der Obhut über die Kinder an sich, mit entsprechender Regelung des Besuchsrechts der Mutter; für den Fall, dass seinem Hauptbegehren nicht stattgegeben würde, ersuchte er um Bestätigung seines Besuchsrechts gemäss erstinstanzlichem Entscheid und um Erlass eines Verbotes an die Ehegattin, die Schweiz während des Verfahrens zu verlassen. Mit dem Antrag Ziff. 6 seiner Berufungsschrift ersuchte der Ehegatte sodann das Obergericht, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils die Ehegattin zu verpflichten, den Kindern reduzierte und ebenfalls gestaffelte Unterhaltsbeiträge zu erbringen. Im Übrigen sei er zu verpflichten, der Ehegattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 198.-- zu erbringen und berechtigt zu erklären, die Unterhaltsbeiträge an die Ehegattin und die Kinder mit dem von ihm entrichteten Mietzins der ehelichen Wohnung zu verrechnen, solange die Begünstigten dort wohnen. Schliesslich verlangte er von der Ehegattin einen Kostenvorschuss; separat focht er die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an.
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B.b. Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 21. August 2013 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung teilweise gut, verbot der Ehegattin, den Aufenthaltsort der Kinder ohne Zustimmung des Ehemannes ins Ausland zu verlegen und verpflichtete sie, dem Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu entrichten. Es nahm weiter Vormerk davon, dass der Ehegatte bereits Fr. 22'321.15 an den Unterhalt der Ehegattin und der Kinder bezahlt hat, verpflichtete die Ehegattin zur Leistung eines weiteren Prozesskostenvorschusses an den Ehegatten von Fr. 5'090.-- für das zweitinstanzliche Verfahren, wies im Übrigen die Berufung ab und auferlegte die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dem Ehegatten in Höhe von 6/7 und der Ehegattin in Höhe von 1/7, unter Wettschlagung der Parteientschädigungen. Das Begehren des Ehegatten um unentgeltliche Rechtspflege wies es mit in der gleichen Urkunde abgedrucktem Beschluss ab.
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C. Mit Eingabe vom 20. September 2013 erhebt der Ehegatte (fortan: Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 4 des angefochtenen Urteils ersucht er, die Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7 des bezirksgerichtlichen Urteils aufzuheben und stattdessen die Ehegattin (fortan: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die bereits vor Obergericht genannten Beiträge an den Unterhalt der Kinder zu leisten; weiter sei er zu einem Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdegegnerin persönlich in Höhe von Fr. 198.-- ab Juli 2013 und für die weitere Dauer des Verfahrens zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Des Weiteren seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist ein im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren ergangener kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und 90 BGG; zur Qualifikation als Endentscheid vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f.), wobei vor Bundesgericht einzig noch die vermögensrechtlichen Nebenfolgen strittig sind. Es handelt sich somit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, ungeachtet dessen, dass im vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich über die Zuteilung der Obhut und damit eine nicht vermögensrechtliche Sache zu entscheiden war (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495; FABIENNE HOHL, Procédure civile, Band II, 2. Aufl. 2010, Rz. 2686). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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1.2. Da es sich bei einem gestützt auf Art. 276 ZPO ergangenen Entscheid um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG handelt (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), kann vorliegend einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür, das heisst auf eine Verletzung von Art. 9 BV hin (vgl. BGE 116 II 625 E. 3b S. 628; Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608; zum Willkürbegriff vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1; 134 II 124 E. 4.1 S. 133). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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1.3. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214). Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG); gleich verhält es sich, wenn die Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt (Urteil 5A_645/2008 vom 27. August 2009 E. 1.4, in: Praxis 99/2010 Nr. 71 S. 517). Neu sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt wurden (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für die nachträglichen Vorbringen erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
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2. Die Zuteilung der Obhut über die Kinder als solche ist vor Bundesgericht nicht mehr strittig, ebenso die Besuchsrechtsregelung, die Frage einer Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdegegnerin, die Zuteilung der ehelichen Wohnung, die Prozesskostenvorschüsse und die Verrechnung von Unterhaltsbeiträgen mit einer direkten Zahlung der Mietzinse der ehelichen Wohnung. Einzig umstritten bleibt die Frage der rechtsgenüglichen Formulierung der Berufungsanträge; zu klären ist insbesondere, ob das Obergericht davon ausgehen durfte, dass der in zweiter Instanz gestellte Antrag um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder in untrennbarem Zusammenhang mit der Zuteilung der Obhut an den Beschwerdeführer selbst stand bzw. davon abhängig war, oder ob es vielmehr hätte annehmen müssen, dass der Antrag auch im Falle der Zuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin Bestand haben sollte. Ähnlich stellt sich die Frage hinsichtlich der anbegehrten Herabsetzung der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin persönlich.
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2.1. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt demnach im vorliegenden Verfahren, in dem der Beschwerdeführer Begehren in der Sache stellen will, dass die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind. Dasselbe ergibt sich im Übrigen aus Art. 315 Abs. 1 ZPO, wonach die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge hemmt. Sodann bestätigt die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid oder entscheidet neu; eine Rückweisung an die erste Instanz hat die Ausnahme zu bleiben (Art. 318 Abs. 1 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7376 Ziff. 5.23.1). Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO) und darüber zu entscheiden, ob sie - soweit dies möglich ist - Anschlussberufung erheben will. Das Erfordernis von bestimmten und gegebenenfalls bezifferten Berufungsanträgen steht schliesslich auch im Einklang mit den Vorgaben der Bundesrechtspflege und deren Zweck: Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die Begehren enthalten, soweit sich diese nicht aus den Akten ergeben. (Art. 313 f. ZPO; zu alledem: BGE 137 III 617 E. 4.3 und 4.4 S. 619 f. mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Daran ändert sich für die Berufungseingabe nichts, soweit für den Kindesunterhalt die Offizialmaxime anwendbar ist (BGE 137 III 617 E. 4.5 S. 620). Unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus stellt es deshalb grundsätzlich keine formelle Rechtsverweigerung dar, in der Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Rechtsbegehren zu verlangen (BGE 137 III 617 E. 6.1 und 6.2 S. 621 f.). Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Das hat das Bundesgericht mit Blick auf das kantonale Zivilprozessrecht festgehalten (Urteil 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Grundsatz gilt gleichermassen unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung, auch mit Bezug auf die Berufungsanträge im Sinne von Art. 315 Abs. 1 ZPO (Urteil 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 6.2.3, in: FamPra.ch 2014 S. 421).
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2.2. Das Obergericht hat zum Antrag Ziff. 6 des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser beziehe sich im ersten und zweiten Absatz auf den Fall, dass die Kinder ihm zugeteilt werden. Dies ergebe sich auch aus der Begründung. Lediglich der dritte Absatz des Antrags Ziff. 6, wonach der Beschwerdeführer berechtigt zu erklären sei, Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin und die Kinder im Umfang von Fr. 2'920.50 direkt an den Vermieter tilgen zu dürfen, solange die Beschwerdegegnerin in der ehelichen Wohnung wohne, betreffe den Fall, in dem die erstinstanzliche Obhutszuteilung bestätigt werde. Da die Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin zu bestätigen sei, seien die Anträge gemäss erstem und zweitem Absatz von Ziff. 6 sogleich abzuweisen. Auch die Rüge, die Unterhaltsbeiträge seien in Folge unrichtiger Berechnung seines Einkommens zu reduzieren, verbinde der Beschwerdeführer mit keinem bezifferten Antrag; und auch aus der Begründung seiner Berufung seien die Beträge nicht zu gewinnen. Wollte er somit mit seinen Rügen zur vorinstanzlichen Berechnung seines Einkommens sowie des Bedarfs eventualiter - für den Fall der Bestätigung der Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin - ebenso eine Reduktion der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge erreichen, sei auf dieses Begehren mangels bezifferten Antrags nicht einzutreten.
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2.3. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Auslegung durch die vorinstanzlichen Richter. Dass dieser Antrag (oder auch nur Teile davon) lediglich für den Fall, dass die Kinder unter die Obhut des Beschwerdeführers gestellt würden, gelten sollte, lasse sich seinem Antrag nicht entnehmen und sei auch tatsächlich nicht seine Meinung gewesen. In seinem Entscheid vom 21. August 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege habe das Obergericht festgestellt, dass seine Rügen zur Berechnung seines Einkommens teilweise berechtigt gewesen seien: Die Vorinstanz habe also gewusst, dass durch ihren Nichteintretensentscheid der Beschwerdeführer zur Zahlung deutlich zu hoher Unterhaltsbeiträge verpflichtet würde. Damit habe das Obergericht seinen klaren und bezifferten Antrag ungerechtfertigterweise uminterpretiert und ihm letztlich die materielle Beurteilung seines Anspruchs verweigert.
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3. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Berufungsanträge gemäss Abs. 1 und Abs. 2 von Ziff. 6 dergestalt formuliert waren, dass sie sowohl im Falle der Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer als auch im Falle der Zuteilung an die Beschwerdegegnerin zum Tragen kommen mussten.
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3.1. Es trifft zu, dass die Anträge in Ziff. 6 allgemein formuliert sind und nicht etwa - wie die Anträge Ziff. 3 und 4 - unter dem ausdrücklichen Vorbehalt stehen, dass die Kinder nicht unter die Obhut des Vaters gestellt werden sollten. Dennoch hat das Obergericht dafür gehalten, dass die Anträge gemäss Abs. 1 und 2 nur für den Fall einer Umteilung der Obhut über die Kinder an den Beschwerdeführer gelten sollten; es hat sich dabei auf den Wortlaut der Anträge selbst und auf die Begründung der Berufungsschrift gestützt.
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3.2. Nun scheint der Beschwerdeführer die Auffassung zu vertreten, dass es für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht darauf ankommt, welchem Elternteil die Obhut über die Kinder zugeteilt wird. Rechtlich betrachtet erscheint diese Sichtweise fragwürdig.
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3.3. Die geschilderte Rechtsfrage braucht vorliegend nicht endgültig entschieden zu werden. Denn was der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Urteil vorträgt, ist sowieso ungeeignet, den obergerichtlichen Schluss als willkürlich erscheinen zu lassen.
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3.3.1. Der Einwand, er habe überhaupt nicht beabsichtigt, die Anträge gemäss Ziff. 6 nur für den Fall einer Zuteilung der Obhut über die Kinder an sich zu stellen, ist appellatorisch, ebenso wie seine apodiktische und unbegründet gebliebene Behauptung, auch aus der Begründung seiner Berufungsschrift ergebe sich nichts Gegenteiliges - eine Behauptung, die soeben widerlegt wurde (hier vorne E. 3.1). Im Übrigen sind seine unausgesprochen gebliebenen Beweggründe für eine Auslegung seiner Begehren nach Treu und Glauben irrelevant. Damit vermag der Beschwerdeführer den eindeutigen Schluss der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.
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3.3.2. An der Sache vorbei geht sodann seine Rüge, er habe unmissverständlich die Berechnung seines Einkommens kritisiert, was die Vorinstanz auch positiv zur Kenntnis genommen habe. Denn die Kritik an einem Posten der Unterhaltsberechnung - mag sie auch so zutreffend sein - vermag keinen Hinweis dafür zu liefern, ob die entsprechenden Anträge von einer bestimmten Obhutszuteilung abhängig waren oder nicht. Die Feststellung, eine unzutreffende Einkommensberechnung beeinflusse die Höhe der Unterhaltsbeiträge, ungeachtet der Frage, an wen die Obhut über die Kinder zugeteilt würde, ist zwar selbstverständlich richtig, vermag jedoch wiederum nicht zu klären, ob der Beschwerdeführer diese Begehren unter Bezugnahme auf eine bestimmte Obhutszuteilung formuliert hatte oder nicht. Es trifft folglich nicht zu, dass das Obergericht seinen klaren und bezifferten Antrag ungerechtfertigterweise uminterpretiert hat.
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3.3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann eine Unterlassung der Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO); er erblickt darin eine Verletzung von Treu und Glauben und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die richterliche Fragepflicht wird nur ausgelöst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 56 ZPO gegeben sind, mithin ein unklares, widersprüchliches, unbestimmtes oder offensichtlich unvollständiges Parteivorbringen vorliegt (Urteil 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3 m.w.H., in: sic! 6/2014 S. 367). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass das Obergericht den geringsten Zweifel über die Auslegung der einschlägigen Parteivorbringen gehabt hätte. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte mindestens Zweifel an ihrer eigenen Auslegung haben müssen, erfüllt die erhöhten Anforderungen an einer Verfassungsrüge (vorne E. 1.2) nicht: Vielmehr hätte der Beschwerdeführer, unter Heranziehung seiner Berufungsbegründung, aufzeigen müssen, dass sein Antrag Ziff. 6 (auch) in seinem Sinne hätte verstanden werden können und folglich überhaupt missverständlich war. Dies hat er nicht getan (vgl. hier vorne E. 3.3.1). Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre sie klar unbegründet: Der Beschwerdeführer war vor Obergericht - wie hier auch - durch einen Rechtsbeistand vertreten, der auf dem Gebiet des Familienrechts besonders qualifiziert ist, wie die zusätzliche Berufsbezeichnung "Fachanwältin SAV Familienrecht" auf dem Briefkopf zeigt. Unter diesen Umständen hatte das Obergericht sicher nicht mit einer unbeholfenen Partei zu tun (Urteil 4A_444/2013 vom 5. April 2014 E. 6.3.3, in: sic! 6/2014 S. 367) und musste es sich mit der Formulierung von Fragen in Zurückhaltung üben, um die Gefahr zu vermeiden, parteilich zu instruieren.
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3.3.4. In der - wie er meint, von der Vorinstanz ihm ungerechtfertigterweise aufgebürdeten - Pflicht zur Formulierung von Eventualanträgen erblickt der Beschwerdeführer ein Hindernis für die Verwirklichung des materiellen Rechts und mithin eine Rechtsverweigerung. Zu Unrecht: Gerade dann, wenn die Zuteilung der Obhut über die Kinder streitig ist, müssen die Parteien in Erwägung ziehen, mit Eventualbegehren zu arbeiten. Nur so kann den Unwägbarkeiten begegnet werden, die sich z.B. eben bei einer Obhutszuteilung ergeben, die anders als erwartet ausfällt (Urteil 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen). Soweit der Beschwerdeführer rechtsgenüglich eine Verfassungsverletzung anruft, ist seine Rüge abzuweisen.
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3.3.5. Im geringen Ausmass, im welchen auf sie überhaupt eingetreten werden kann, erweist sich die Rüge, das Obergericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Berufungsantrag Ziff. 6 des hiesigen Beschwerdeführers nur für den Fall einer Obhutszuteilung an ihn selbst gestellt gewesen sei, als unbegründet. Der gegenteilige Schluss des Obergerichts ist nicht willkürlich.
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4. Angesichts des soeben Gesagten ist der Kritik des Beschwerdeführers zur ihm vorgeworfenen unzureichenden Bezifferung der Unterhaltsbeiträge der Boden entzogen.
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5. Zum Schluss wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Weigerung der Vorinstanz, bereits erbrachte Unterhaltsleistungen von seiner Verpflichtung in Abzug zu bringen. Eines Antrages habe es nicht bedurft, denn die Verpflichtung sei im Umfang dieser Leistung untergegangen. Der angefochtene Entscheid sei mithin willkürlich und stelle eine Rechtsverweigerung dar.
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6. Ist mithin nicht zu beanstanden, dass das Obergericht auf den Antrag Ziff. 6 des Beschwerdeführers gar nicht eingetreten ist, ist die Richtigkeit der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht zu überprüfen. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten, ebensowenig wie auf das Begehren um Neufestsetzung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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7. Die Beschwerde ist im Ergebnis abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, unter Kostenfolgen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 64 Abs. 1 BGG). Weil in der Sache keine Antwort eingeholt wurde und sie bezüglich der aufschiebenden Wirkung unterliegt, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juli 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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