BGer 2F_15/2014
 
BGer 2F_15/2014 vom 12.08.2014
{T 0/2}
2F_15/2014
 
Urteil vom 12. August 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Jurist Charles Soumah,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau 1 Fächer,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1113/2013 vom 23. Juni 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft; sie können nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Das Gericht kann indessen auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll.
2.2. Der Gesuchsteller verlangt ein Zurückkommen auf das Urteil vom 23. Juni 2014 aus gesundheitlichen Gründen. Als Motiv für das Gesuch wird erwähnt: "Nouveaux éléments." Beigelegt ist einerseits die vom 31. März 2014 datierte ärztliche Bestätigung, dass der Gesuchsteller seit Jahren in Behandlung ist, andererseits ein Schreiben der Mutter des Gesuchstellers vom 29. Juli 2014.
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller