BGer 1B_275/2014
 
BGer 1B_275/2014 vom 15.08.2014
{T 0/2}
1B_275/2014
 
Urteil vom 15. August 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Irreführung der Rechtspflege / amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Juli 2014.
 
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland sprach A.________ mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2013 der Irreführung der Rechtspflege schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- (Probezeit zwei Jahre) und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--. Dagegen erhob A.________ am 20. Oktober 2013 Einsprache. In der Einsprache beanstandete er den Umstand, dass ihm trotz ausdrücklichen Ersuchens weder ein amtlicher Verteidiger noch ein Übersetzer beigeordnet worden sei. Das Regionalgericht Oberland wies mit Entscheid vom 14. März 2014 das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 24. Juli 2014 abwies. Die Beschwerdekammer in Strafsachen führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass das Regionalgericht für den Fall einer Verurteilung mit einer Geldstrafe im Bereich von 20 Tagessätzen rechne. Damit sei eine Strafe zu erwarten, die deutlich unter der Grenze liege, ab welcher gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO kein Bagatellfall mehr vorliege. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Bagatellfall ausgegangen sei. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bieten sollte. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, die Notwendigkeit eines Übersetzers durch den zuständigen Gerichtspräsidenten prüfen zu lassen.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 4. August 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der ausführlichen Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses bzw. der Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli