BGer 2C_292/2014 |
BGer 2C_292/2014 vom 18.08.2014 |
{T 0/2}
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2C_292/2014
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Urteil vom 18. August 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Oliver Jucker und Stephan Schlegel, Rechtsanwälte, Meier Fingerhuth Fleisch Häberli,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Januar 2014.
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Erwägungen: |
1. Mit Urteil vom 22. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________ betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ab. A.________ liess dagegen mit durch zwei Rechtsanwälte verfasster Rechtsschrift vom 24. März 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erheben. Am 14. Juli 2014 reichte er ein eigenhändiges Schreiben folgenden Inhalts ein: "A.________ 2C 292 möchte den Rekurs gegen die Ausschaffung zurückziehen. Ich habe in der Türkei unterstützung von Familien und Vater. Ich bedanke mich schon im voraus. Mit freundlichen Grüssen (Unterschrift) ".
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Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 orientierte der Instruktionsrichter die beiden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über dessen Rückzugsschreiben und kündigte an, dass damit das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben sei; es wurde ihnen Frist für allfällige Bemerkungen bis 18. August 2014 angesetzt. Die Vertreter erklären mit Eingabe vom 31. Juli 2014, der Rückzug der Beschwerde werde widerrufen. Es wird geltend gemacht, der Beschwerderückzug durch den Beschwerdeführer beruhe auf einem Willensmangel. Ergänzend wird ausgeführt, dass "die Beschwerde gegen die willkürliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom eigenhändigen Schreiben von A.________ sowieso nicht umfasst wäre."
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2.
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2.1. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde eigenhändig zurückgezogen. Gleich wie es einer Partei freisteht, die Anwaltsvollmacht zu widerrufen, hindert das Vertretungsverhältnis sie grundsätzlich nicht daran, die von ihrem Anwalt eingereichte Beschwerde zurückzuziehen. Insofern ist die Rückzugserklärung durch die im Verfahren durch einen Vertreter handelnde Partei massgeblich.
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Ein Beschwerderückzug ist nur gültig, wenn er vorbehaltlos erfolgt; auf die einmal erfolgte Rückzugserklärung kann nicht zurückgekommen werden, es sei denn, es liege ein Willensmangel vor (BGE 111 V 156 E. 3a S. 158; Urteile 9C_463/2010 vom 24. Juni 2010 E. 1.3 und 2A.396/2005 vom 22. Juni 2005 E. 2.2; MATTHIAS HÄRRI, BSK BGG, N. 16 zu Art. 32; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 17 und 18 zu Art. 32; je mit Hinweisen). Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruht, nachzuweisen.
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2.2. Vorliegend machen die Anwälte des Beschwerdeführers einen Willensmangel ihres Klienten geltend. Dazu wird namentlich ausgeführt: Der Beschwerdeführer weile seit 2005 ununterbrochen in Untersuchungshaft bzw. im Massnahmenvollzug; der langjährige Freiheitsentzug sei für ihn sehr belastend; aufgrund einer aktenkundigen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2) mit chronischer Verlaufsform sei für ihn - je nach psychischem Zustand - das Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung schwer zu verstehen; beim Verfassen des Rückzugsschreibens sei er von der irrigen Annahme ausgegangen, dass ein Rückzug der Beschwerde zur zeitnahen Entlassung aus der stationären Massnahme und damit zur Entlassung in die Freiheit - auch wenn diese in der Türkei wäre - führen würde; es treffe auch nicht zu, dass er in der Türkei von Vater und Familie unterstützt würde, bestehe doch zu diesen seit Jahren kein Kontakt und wäre er in der Türkei völlig auf sich gestellt; er habe eingesehen, dass sein Rückzugsschreiben auf irrigen Annahmen beruhe, und entschuldige sich für das von ihm verursachte Missverständnis und den damit einhergehenden unnötigen Aufwand.
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Der Beschwerdeführer soll mithin einerseits tatsächliche Gegebenheiten falsch eingeschätzt (z.B. über Kontaktmöglichkeiten in der Türkei) und andererseits fälschlicherweise gehofft haben, bei einem Beschwerderückzug bald die Freiheit zu erlangen. Es handelt sich dabei um Spekulationen über die Motive, die ihn zu seinem Schreiben vom 14. Juli 2014 bewogen haben sollen. Selbst wenn er psychisch angeschlagen sein sollte (die Vorinstanz hat keine entsprechende Feststellung getroffen und für eine seriösere Gesundheitsbeeinträchtigung liegt bloss eine "Verdachtsdiagnose" vor), gibt es nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass er die Tragweite einer Rückzugserklärung nicht erfasst hätte. Im Übrigen erscheint unverständlich, warum nicht eine vom Beschwerdeführer selber verfasste Notiz beigebracht wird, worin dieser den Widerruf des Rückzugs bestätigt, nachdem die Eingabe seiner Anwälte vom 31. Juli 2014 den Eindruck erweckt, dass sie die Hintergründe dieser Prozesshandlung eingehend mit ihm besprochen haben und er die Irrtümlichkeit seines Handelns, wofür er sich entschuldige, eingesehen haben will.
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Dass der Beschwerderückzug auf einem Willensmangel beruhe, ist unter diesen Umständen nicht dargetan.
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2.3. Unerfindlich bleibt, warum die Beschwerde in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Verwaltungsgericht vom Rückzug nicht erfasst sein soll. Ein vorbehaltloser vollständiger Beschwerderückzug bedeutet Verzicht auf die Überprüfung sämtlicher Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei und bringt das Verfahren zum Abschluss (Urteil 2A.396/2015 vom 22. Juni 2005 E. 2.1.1). Vorliegend ist allein im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde geführt worden, der sie vollumfänglich zurückgezogen hat.
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2.4. Ist die Beschwerde zurückgezogen worden, entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Verfahrens (Art. 32 Abs. 2 BGG) und dabei auch über die Gerichts- und Parteikosten.
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Liegt der Beschwerderückzug nicht in veränderten Verhältnissen, wie etwa in Zugeständnissen der Gegenpartei oder der betroffenen Behörde begründet, sondern in einem Sinneswandel der Beschwerde führenden Partei, sind die durch die Beschwerdeerhebung entstandenen Kosten unnötig. Gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht.
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Nun hat der Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Das in Art. 64 BGG geregelte Institut der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung soll garantieren, dass auch eine nicht über finanzielle Mittel verfügende Partei Rechtsschutz beanspruchen kann. Mit dem Rückzug der Beschwerde verzichtet die Partei auf den Rechtsschutz. Tut sie dies, ohne dass ein ausserhalb ihres Einflusskreises liegender Grund ersichtlich ist, muss in der Regel auch der Anspruch auf Kostenbefreiung und auf Beigabe eines unentgeltlichen Anwalts entfallen; das Gemeinwesen hat nur notwendige Kosten zu übernehmen. Wer eine Beschwerde zurückzieht, hat zu spezifizieren, dass und warum er am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festhält. Die Vertreter des Beschwerdeführers, denen Gelegenheit eingeräumt worden ist, zur in Aussicht genommenen Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, haben sich zu Art. 64 BGG nicht geäussert. Vorliegend umfasst daher der Rückzug des Rechtsmittels auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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2.5. Das Verfahren ist abzuschreiben. Die unnötig verursachten Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG), dem kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
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Demnach verfügt der Instruktionsrichter: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist dahingefallen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. August 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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