BGer 1C_364/2014 |
BGer 1C_364/2014 vom 19.08.2014 |
{T 0/2}
|
1C_364/2014
|
Verfügung vom 19. August 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiber Forster.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,
|
gegen
|
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.
|
Gegenstand
|
Auslieferung an Deutschland,
|
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juli 2014
|
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
|
In Erwägung, |
dass A.________ am 24. Juli 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat gegen den Entscheid vom 10. Juli 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, betreffend Auslieferung an Deutschland;
|
dass sich das Bundesstrafgericht und das Bundesamt für Justiz am 30. Juli bzw. 7. August 2014 zur Beschwerde vernehmen liessen;
|
dass der Beschwerdeführer am 13. August 2014 zur Einreichung einer allfälligen Replik eingeladen wurde;
|
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2014 auf eine Replik verzichtete und den Rückzug seiner Beschwerde erklärte;
|
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Rückzugs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG);
|
dass das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung erledigt wird (Art. 66 Abs. 2 BGG);
|
dass Art. 66 Abs. 2 BGG auch bei Rückzug der Beschwerde anwendbar ist;
|
dass sich im vorliegenden Fall ein teilweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigt;
|
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
|
dass diese Verfügung nicht anfechtbar ist (Art. 32 Abs. 3 BGG),
|
verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben.
|
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt.
|
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 19. August 2014
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Aemisegger
|
Der Gerichtsschreiber: Forster
|