BGer 9C_575/2014 |
BGer 9C_575/2014 vom 22.08.2014 |
{T 0/2}
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9C_575/2014
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Urteil vom 22. August 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 13. März 2014.
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2014 (Versanddatum: 20. März 2014), mit welchem die Einstellung der Waisenrente des A.________ rückwirkend per 1. September 2010 geschützt wurde,
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in das Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 6. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht, womit um Auskunft betreffend Rechtskraft des vorgenannten Entscheids ersucht wurde mit dem Hinweis, A.________ habe sich in einem undatierten Schreiben (Eingang SAK: 16. April 2014), adressiert an das Bundesverwaltungsgericht mit Kopie an die SAK, mit dem Entscheid nicht einverstanden erklärt,
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in die Eingabe des Bundesverwaltungsgericht vom 12. August 2014, mit welchem das undatierte Schreiben des A.________ - von dem das Bundesverwaltungsgericht erst am 11. August 2014 durch die Anfrage der SAK vom 6. August 2014 Kenntnis erhalten habe - an das Bundesgericht überwiesen wurde,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die undatierte Eingabe des A.________ - soweit sie als Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2014 entgegengenommen werden kann - diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da er sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. August 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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