BGer 5D_131/2014
 
BGer 5D_131/2014 vom 28.08.2014
{T 0/2}
5D_131/2014
 
Urteil vom 28. August 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Fristerstreckung, Schliessung des Schriftenwechsels (Rechtsöffnungsverfahren),
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss ZKBES.2014.103 vom 22. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine (in einem Rechtsöffnungsverfahren betreffend Steuern ergangene) Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten A.________ (betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsvertretung, Abweisung eines Gesuchs um weitere Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Gegenpartei bis zum 31. Oktober 2014 sowie Schliessung des Schriftenwechsels) nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist bis Ende Oktober 2014 zur Einreichung von Nachträgen zur Beschwerde und zum Sachverhalt abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nichterstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), zumal es dem Beschwerdeführer obgelegen hätte, einen Rechtsanwalt mit der rechtzeitigen Einreichung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu beauftragen,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 22. Juli 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass dies namentlich für die behaupteten Ansprüche aus Staatshaftung und Opferhilfegesetz sowie die Ausführungen betreffend Steuererlass gilt,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Verfügung mitanficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen auf mehreren selbständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheid richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen Verfassungsverletzungen darzutun sind (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.),
dass das Obergericht im Beschluss vom 22. Juli 2014 erwog, hinsichtlich der erstinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit sei auf die Beschwerde, die keine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen enthalte, mangels Begründung nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, weil der erstinstanzliche Richter das Begehren des Beschwerdeführers auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gegenpartei zu Recht als aussichtslos qualifiziert habe, auch für das obergerichtliche Verfahren hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden können,
dass das Obergericht weiter erwog, die Beschwerde erweise sich auch hinsichtlich der Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs und der Schliessung des Schriftenwechsels als unzulässig, weil mit Bezug auf diese Punkte kein nicht leicht wieder gutzumachender, d.h. kein auch durch einen günstigen Endentscheid nicht behebbarer Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dargetan oder ersichtlich sei, im Übrigen wäre die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen gewesen, weil die qualifizierte Raschheit des Rechtsöffnungsverfahrens der verlangten weiteren Fristerstreckung bzw. Verfahrenssistierung entgegen stehe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung zu bestreiten, zahlreiche Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen anzurufen, gesundheitliche und finanzielle Probleme geltend zu machen, Schadenersatz sowie Genugtuung zu fordern und auf kantonale Akten zu verweisen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 22. Juli 2014 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), zumal ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege, die dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden kann, kein Grund für eine Kostenbefreiung besteht,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann