BGer 1C_337/2014 |
BGer 1C_337/2014 vom 01.09.2014 |
{T 0/2}
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1C_337/2014
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Urteil vom 1. September 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
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Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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Verkehrsbeschränkung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
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Sachverhalt: |
A. Am 14. März 2014 verfügte das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn auf der Solothurnerstrasse H5 in Hägendorf eine temporäre Verkehrsbeschränkung für die Dauer vom 31. März 2014 bis ca. Ende November 2014. Grund dafür waren Strassenbauarbeiten (Ersatz der Betonfahrbahn, Belagssanierung und Umgestaltungsmassnahmen). Der Verkehr von Olten nach Solothurn wird danach durch den Baustellenbereich geführt, derjenige von Solothurn nach Olten dagegen über die südlich gelegene Industriestrasse West umgeleitet. Zudem wurden verschiedene begleitende Verkehrsmassnahmen angeordnet.
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Gegen die Verfügung erhob A.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er wandte sich in erster Linie gegen die Umleitung über die Industriestrasse West, an der er wohnt. Er beantragte unter anderem, nur die Fussgänger und Fahrradfahrer umzuleiten, den gesamten übrigen Verkehr dagegen weiterhin über die Solothurnerstrasse zu führen und die Bauzeit von acht auf vier Monate zu verkürzen.
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Mit Urteil vom 10. Juni 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
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B. A.________ erhebt mit Eingabe vom 30. Juni 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung ans Verwaltungsgericht oder das Bau- und Justizdepartement zurückzuweisen. Diese seien anzuweisen, Massnahmen für den Lärmschutz der Bewohner der Reiheneinfamilienhäuser an der Industriestrasse West zu ergreifen. Die Umleitung über diese Strasse sei von 18.30 bis 6.00 Uhr einzustellen und ein Fahrverbot (ausgenommen Zubringerdienst) zu erlassen, zudem sei die Höchstgeschwindigkeit nachts auf 30 km/h und tags auf 40 km/h zu begrenzen. Weiter kritisiert er die Auferlegung von Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- und verlangt eine Entschädigung für die Anwohner der Industriestrasse West wegen der Lärmbelästigung durch die Bauarbeiten.
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Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bau- und Justizdepartement hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
1. |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine temporäre Verkehrsbeschränkung (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das zutreffende Rechtsmittel (Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor Verwaltungsgericht teilgenommen. Er ist als Anwohner der Industriestrasse West, auf die ein Teil des Verkehrs der Solothurnerstrasse umgeleitet werden soll, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Dieses Interesse ist grundsätzlich nach wie vor aktuell, zumal die vom Beschwerdeführer beanstandeten Beeinträchtigungen weiterhin bestehen. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
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2. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, Verfahrensgegenstand sei nur die verfügte Signalisation im Zusammenhang mit den Bauarbeiten an der Solothurnerstrasse. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen über den Streitgegenstand hinausgehe und etwa die Prüfung der definitiven Einrichtung eines Kreisels oder die Entschädigung der Anwohner für die Lärmbelästigung verlange, könne darauf nicht eingetreten werden.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen zum Streitgegenstand nicht auseinander und wiederholt lediglich seine entsprechenden Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Insofern, als er verlangt, die Bauarbeiten seien einzustellen, bis die Gemeinde über die Zufahrt Röllistrasse definitiv entschieden habe, legt er zudem nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstösst. Auch in dieser Hinsicht genügt die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, die vom Bundesamt für Umwelt herausgegebene Baulärm-Richtlinie von 2006 nicht berücksichtigt zu haben. Aus seinen Ausführungen geht indessen hervor, dass er nicht den Baulärm der Strassenbauarbeiten (welche ohnehin nicht Verfahrensgegenstand bilden) kritisiert, sondern den mit der Verkehrsbeschränkung einhergehenden Mehrverkehr auf der Industriestrasse West. Er legt denn auch nicht konkret dar, inwiefern die Baulärm-Richtlinie verletzt worden sein soll. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
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3.2. Anhand verschiedener möglicher Massnahmen versucht der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Lärmbelastung an der Industriestrasse West während den Strassenbauarbeiten reduziert werden könnte. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung von Art. 11 Abs. 2 USG geltend. Nach dieser Bestimmung sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]).
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Konkret schlägt der Beschwerdeführer vor, den Verkehr der Solothurnerstrasse nachts nicht umzuleiten, sondern mit einer Lichtsignalanlage zu steuern. Für die Industriestrasse West sei von 18.30 Uhr bis 6.00 Uhr ein Fahrverbot mit Ausnahme Zubringerdienst zu verfügen. Die Höchstgeschwindigkeit auf der Industriestrasse West sei zudem in der Nacht auf 30 km/h und am Tag auf 40 km/h zu begrenzen. Das vom Bau- und Justizdepartement hiergegen vorgebrachte Argument, eine Geschwindigkeitsreduktion führe zu einem Verkehrschaos, sei falsch. Zu den Hauptverkehrszeiten seien die Fahrzeuge ohnehin langsamer unterwegs und in der übrigen Zeit sei eine Geschwindigkeitsbegrenzung unproblematisch. Weiter ist er der Ansicht, dass man entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auf der Solothurnerstrasse auch während der Bauzeit zwei Fahrspuren hätte einrichten können. Auch beim provisorischen Kreisel sei es ja möglich gewesen, den Lastwagenverkehr über den Fahrradstreifen und die Trottoirs zu führen. Schliesslich verlangt er, den Verkehr von Olten Richtung Egerkingen über Kappel umzuleiten und die Bauzeit auf vier Monate zu reduzieren.
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3.3. Das Verwaltungsgericht führte aus, die eine Fahrtrichtung betreffende Umleitung des Verkehrs über die Industriestrasse West sei klarerweise die einfachste, kostengünstigste und insgesamt am wenigsten Umtriebe verursachende Variante. Die Belassung des gesamten Verkehrs auf der zu sanierenden Solothurnerstrasse oder die Verkehrsregelung mit Ampeln (bei nur einer Fahrspur) würde zu einem Verkehrschaos und wesentlich mehr Umtrieben und Einschränkungen führen. Die Kantonspolizei Solothurn habe zudem empfohlen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Umleitung bei 50 km/h zu belassen. Angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in Hägendorf könne eine mit einer Geschwindigkeitsreduktion einhergehende Verringerung der Kapazitäten nicht in Kauf genommen werden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Zunahme der Lärmimmissionen an der Industriestrasse West nur vorübergehend sei und die Anwohner vermutlich im Ergebnis von der Sanierung der Solothurnerstrasse profitieren werden, zumal der Betonbelag durch einen bituminösen Belag ersetzt werde.
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3.4. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Beibehalten von zwei Fahrspuren auf der Solothurnerstrasse führe zu einem Verkehrschaos und bedeutenden Umtrieben und Einschränkungen, erscheint vor dem Hintergrund der Kritik des Beschwerdeführers nicht als willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bau- und Justizdepartement hat in dieser Hinsicht zudem bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die Trottoirs der Solothurnerstrasse nicht geeignet seien, Schwerverkehr aufzunehmen, auch nicht vorübergehend. Dass dies bei einem provisorisch eingerichteten Kreisel anders sein soll, wie der Beschwerdeführer argumentiert, steht dem nicht entgegen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz es als nicht praktikabel erachtet hat, ein nach Tages- und Nachtzeit differenziertes Verkehrsregime einzurichten oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren, zumal damit auch die Verkehrskapazität verringert würde. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angesichts der Auswirkungen auf die Baukosten keine Verkürzung der Bauzeit angeordnet hat. In diesem Zusammenhang und auch bezüglich der übrigen vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen durfte es berücksichtigen, dass die Umleitung und die entsprechenden Lärmimmissionen nur einige Monate dauern (vgl. Urteil 1A.39/2004 vom 11. Oktober 2004 E. 2.2, in: URP 2005 S. 40).
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Den Vorschlag, den Verkehr von Olten nach Egerkingen über Kappel umzuleiten, macht der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor Bundesgericht. Er stützt sich dabei auf Annahmen, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht befasst hat und die damit gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG neu und deshalb unzulässig sind.
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Die sinngemäss vorgetragenen Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) und der Verletzung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) erweisen sich somit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Bushaltestelle während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verlegt worden sei und dies nur, weil er Einsprache erhoben habe. Die Verfahrenskosten hätten deshalb dem Bau- und Justizdepartement auferlegt werden sollen.
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Die Verlegung der Bushaltestelle war im Gesamtzusammenhang der vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht gestellten Anträge von untergeordneter Bedeutung. Es scheint deshalb nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht diesen Punkt bei der Kostenverlegung als nicht entscheidend ansah. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Norm des kantonalen Verfahrensrechts das Verwaltungsgericht damit willkürlich angewendet haben soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. September 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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