BGer 2C_690/2014
 
BGer 2C_690/2014 vom 02.09.2014
{T 0/2}
2C_690/2014
 
Verfügung vom 2. September 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Eggenberger Stöckli,
gegen
B.________.
Gegenstand
Arzneimittel; Zulassungswiderruf von Migräne-Kranit (Tabletten und Suppositorien),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 2. Juli 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.________ AG vom 6. August 2014 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 betreffend Widerruf der Zulassung von Arzneimitteln,
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. August 2014, womit die Beschwerde zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG),
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller