BGer 9C_380/2014
 
BGer 9C_380/2014 vom 02.09.2014
{T 0/2}
9C_380/2014
 
Urteil vom 2. September 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale IV-Stelle Wallis,
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 27. März 2014.
 
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 lehnte die Kantonale IV-Stelle Wallis das Gesuch der 1954 geborenen A.________ um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
Das Kantonsgericht Wallis wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2014 ab.
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades sowohl bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) als auch bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338; 134 V 9; 133 V 504; 131 V 51; 130 V 393; 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, I 156/04), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
3. Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - insbesondere im Hinblick auf die Berichte von Prof. Dr. B.________, Chefarzt Kardiologie am Spital C.________, vom 15. und 30. Mai 2012 sowie des Untersuchungsberichts des RAD-Psychiaters Dr. D.________ vom 18. April 2013 zutreffend erkannt, dass die zu 60 % als Teilerwerbstätige und zu 40 % als Hausfrau zu qualifizierende Versicherte trotz ihrer koronaren Herzkrankheit den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in keinem Fall erreicht. Von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder von einer willkürlichen Würdigung der Aktenlage kann keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien). In der Beschwerdeschrift werden denn auch in erster Linie blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.
Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz rückwirkend bereits ab Beendigung der Wartezeit (im März 2012) von einer vollständigen Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Leiterin einer Informations- und Beratungsstelle ausgeht, obwohl die Untersuchung bei Prof. Dr. B.________ erst am 14. Mai 2012 erfolgte, ist ihr entgegenzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Gesundheitszustand zwischen März und Mai 2012 eine wesentliche Änderung erfahren haben könnte. Auch der behandelnde Kardiologe Dr. E.________ bescheinigte stets eine seit 21. November 2011 unveränderte Arbeitsfähigkeit (allerdings von 50 %, worauf indes nach verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung nicht abzustellen ist). Mangels einer relevanten Leistungsbeeinträchtigung in kardiovaskulärer oder psychischer Hinsicht (für das Bundesgericht massgebende Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts) entfällt ein Rentenanspruch selbst wenn der Invaliditätsgrad - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - nach der allgemeinen Methode für Erwerbstätige oder nach einer modifizierten gemischten Methode bemessen würde.
4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. September 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Attinger