BGer 1B_195/2014
 
BGer 1B_195/2014 vom 09.09.2014
{T 0/2}
1B_195/2014
 
Urteil vom 9. September 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix.
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2014 des Strafgerichts des Kantons Zug, Zwangsmassnahmengericht.
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt, gestützt auf die gemeinsame Strafanzeige vom 29. September 2010 (erweitert am 16. Dezember 2010) der B.________ SA, der C.________ KG, der D.________ GmbH, der E.________ AG, der F.________ GmbH und der G.________ GmbH & Co. KGaA, ein Strafverfahren gegen die verantwortlichen Personen der A.________ AG - H.________ (Arbeitnehmer und Alleinaktionär), I.________ (General Counsel) und J.________ (Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift, Geschäftsführerin) - wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. g bis und Abs. 2 Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 231.1, URG) oder Gehilfenschaft dazu. Die A.________ AG soll eine Internetplattform betrieben haben, auf der eine beliebige Anzahl von Personen von beliebigen Orten aus und zu beliebigen Zeiten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken hatten.
Am 4. Juni 2013 durchsuchte die Zuger Polizei gestützt auf den Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Zuger Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2013 die Geschäftsräumlichkeiten der A.________ AG in Baar. Dabei wurden Akten und Datenträger sichergestellt und auf Antrag der A.________ AG versiegelt.
Am 14. Juni 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug, das versiegelte Material - enthalten in insgesamt 9 grossen Kartonschachteln - zu entsiegeln.
Am 6. Mai 2014 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsbegehren teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 1.1). Es stellte die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände mit Ausnahme der in Dispositiv-Ziffer 2 einzeln aufgeführten Aufzeichnungen und Gegenstände der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Durchsuchung und gegebenenfalls Beschlagnahme als Beweismittel zur Verfügung bzw. überliess sie ihr zur weiteren prozessualen Verwendung unversiegelt.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Mai 2014, deren Begründung durch eine Eingabe vom 6. Juni 2014 ergänzt wird, beantragt die A.________ AG, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2014 aufzuheben und die Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen und Daten integral zu verweigern. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
C. Am 24. Juni 2014 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
D. Das Zwangsmassnahmengericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Die A.________ AG hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Er schliesst das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin allerdings nicht ab, sondern ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der die Staatsanwaltschaft ermächtigt, freigegebene Unterlagen zu entsiegeln, zu durchsuchen und, soweit tauglich, als Beweismittel zuhanden des Strafverfahrens zu beschlagnahmen. Das kann für die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht nach konstanter Praxis zulässig ist (BGE 139 IV 246 E. 1.3; Urteile 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 1; 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013 E. 1.3; 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 1.1; 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1). Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Parteistellung und ist als Inhaberin des versiegelten Materials befugt, sich gegen dessen Entsiegelung zur Wehr zu setzen (Art. 81 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
 
2.
2.1. Wer ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 67 Abs. 1 lit. g bis URG). Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Abs. 2).
2.2. Bei Entsiegelungsersuchen ist darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen dabei auch voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO).
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Zwangsmassnahmengericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihr zu kurze Fristen gesetzt habe, sich zum Entsiegelungsantrag hinsichtlich der elektronischen Daten zu äussern. Es habe ihr eine maximale Frist von 2 Monaten eingeräumt, sich zu den Positionen A54-57, 60, 61 und 63 sowie eine solche von 40 Tagen in Bezug auf die Position A55. Es handle sich in casu, wovon auch die Vorinstanz ausgehe, um einen "Big-Data-Fall", d.h. einen Fall mit einer immensen Datenmenge. So umfasse z.B. die Position A55 ein Datenvolumen von 22 GB beziehungsweise 89'000 Dateien in 11'000 Verzeichnissen. Die Position A56 umfasse 65'345 Dateien in 346 Unterverzeichnissen und die Position A61 enthalte 521'721 Wörter, welche ausgedruckt 1'449 A4-Seiten beanspruchen würden. Die ihr von der Vorinstanz angesetzten und "letztmals erstreckten" Fristen hätten es offensichtlich nicht erlaubt, sich in ausreichendem Mass sachgerecht zur Aussonderung von Daten zu äussern.
3.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem zu Recht entgegen, dass bei der Hausdurchsuchung vom 4. Juni 2013 die Verwaltungsrätin und Beschuldigte J.________ anwesend war und somit von Anfang an wusste, welche Daten sichergestellt wurden; sie hat ja auch deren Siegelung verlangt. Damit hatte die Beschwerdeführerin aber ab diesem Datum Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Geheimhaltungsinteressen sie der Entsiegelung welcher Akten entgegenhalten könnte. Unter diesen Umständen sind die Fristen von zwei Monaten und 40 Tagen, nämlich vom 13. November 2013 bis zum 13. Januar 2014 und vom 7. Februar 2014 bis zum 17. März 2014, die das Zwangsmassnahmengericht der Beschwerdeführerin ansetzte, sich zum Entsiegelungsantrag zu äussern, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn vorliegend riesige Datenmengen sichergestellt und versiegelt worden waren. Wie die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich zu Recht vorbringt, konnte sich die Beschwerdeführerin für eine sachgerechte Stellungnahme zur Entsiegelung darauf beschränken, pauschal zu prüfen, ob an bestimmten Arten oder Gruppen von Daten (z.B. Anwaltskorrespondenz, private Daten, Personalunterlagen über Mitarbeiter, etc.) besondere, das Strafverfolgungsinteresse überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen; wie gross die Datenmengen innerhalb dieser Arten oder Gruppen sind, spielt dabei keine entscheidende Rolle.
 
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Art. 241 Abs. 2 lit. b StPO müsse der Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl eine Beschreibung des verfolgten Zwecks enthalten; die mit der Durchsuchung beauftragten Personen müssten wissen, was für ein Delikt aufgeklärt werden solle und wonach gesucht werde. Die Umschreibung des Straftatbestands auf dem Befehl vom 28. Mai 2013 - "Widerhandlungen gegen das URG" - sei ungenügend und damit bundesrechtswidrig.
Der Vorwurf ist unbegründet. Die Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin lief im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung schon jahrelang, und sowohl den sie durchführenden Beamten als auch J.________ war dementsprechend bekannt, was für Vorwürfe die Staatsanwaltschaft unter dem Titel "Widerhandlungen gegen das URG" abklären wollte. Diese Umschreibung genügt der gesetzlichen Anforderung von Art. 241 Abs. 2 lit. b StPO, wonach der Befehl den Zweck der Massnahme bezeichnen muss. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich ist, dass die Staatsanwaltschaft auf dem Befehl auch vermerkt, von welcher Teilnahmeform - hier Mittäterschaft oder bloss Gehilfenschaft - sie ausgeht.
4.2. Faktisch unbestritten ist, dass über die Internetplattform der Beschwerdeführerin www."...".com in grossem Stil Werke dem Zugriff beliebig vieler Personen zugänglich gemacht wurden, darunter möglicherweise auch viele urheberrechtlich geschützte. Auch wenn es zutreffen sollte, dass die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin keine Kenntnis von den Inhalten haben, die Dritte auf ihre Plattform laden ("Upload") und die sie für beliebige Dritte zum eingeschränkten "Gratis-Download" sowie zu einem verbesserten, kostenpflichtigen "Download" zugänglich machen, so kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass ihnen bewusst war, dass sie mit ihrem Dienstleistungsangebot auch viele urheberrechtlich geschützte Inhalte zugänglich machen könnten. Das zeigt schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Art Meldestelle (Anti-Abuse-Abteilung) eingerichtet hat, bei der Urheberrechtsverletzungen gemeldet werden können. Damit besteht jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht, dass die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin an allfälligen durch ihre Internetplattform ermöglichten Urheberrechtsverletzungen in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt sein könnten, etwa nach der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts als Gehilfen. Darüber wird der Strafrichter abschliessend zu befinden haben. Im vorliegenden Verfahrensstadium genügt, dass die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin verdächtig sind, für Vergehen - gewerbsmässige Urheberrechtsverletzungen im grossen Stil - verantwortlich bzw. mitverantwortlich zu sein. Damit ist ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf ein Vergehen, das eine Entsiegelung rechtfertigen kann, erstellt.
4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Hausdurchsuchung sei unverhältnismässig gewesen, weil sie auf die Auskunfts- und Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2012 reagiert und darüber hinaus volle Kooperationsbereitschaft zugesichert habe. Zudem werde sie selber nicht beschuldigt.
Die Staatsanwaltschaft hatte indessen berechtigte Zweifel an der vollen Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin, nachdem die Beschuldigten J.________ als (damalige) Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift und H.________ als Alleinaktionär an den Einvernahmen vom 2. April bzw. vom 1. Mai 2013 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten. Insofern erweist es sich nicht als unverhältnismässig, dass die Staatsanwaltschaft zu einer Zwangsmassnahme griff, um die für die Fortführung des Strafverfahrens erforderlichen Unterlagen sicherzustellen. Im Übrigen verhält sich die Beschwerdeführerin insofern widersprüchlich, als sie einerseits vorgibt, sie hätte einem entsprechenden Auskunfts- und Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft freiwillig entsprochen und ihr sämtliche angeforderten Unterlagen und Daten zur Verfügung gestellt, und anderseits im vorliegenden Verfahren beantragt, die Entsiegelung sämtlicher beschlagnahmter Daten zu verweigern. Das lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass sie gewillt ist, mit den Strafverfolgungsbehörden freiwillig rückhaltlos zu kooperieren.
4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe "unter dem Deckmantel einer Hausdurchsuchung" einen Augenschein genommen und Mitarbeiter befragt, beides unter Verletzung von strafprozessualen Vorschriften. Thema des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens ist indessen einzig die Entsiegelung der beschlagnahmten Daten und Unterlagen. Ob die Staatsanwaltschaft anlässlich der Beschlagnahme Beweismittel erhoben - einen Augenschein genommen und Einvernahmen durchgeführt hat - und dabei die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin verletzt hat, ist daher an dieser Stelle nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführerin erwächst dadurch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, kann sie doch dem Strafrichter beantragen, unzulässig erhobene Beweise von der Verwertung auszuschliessen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
4.5. Zusammenfassend erweisen sich somit die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Entsiegelung als unbegründet. Diese sind im Übrigen ausschliesslich formeller Natur; die Beschwerdeführerin macht keinerlei Geheimhaltungsinteressen geltend, welche das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Weitere Rügen (E. 4.4) gehen am Gegenstand des Verfahrens vorbei, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Zug, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi