BGer 6B_1175/2013 |
BGer 6B_1175/2013 vom 18.09.2014 |
{T 0/2}
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6B_1175/2013
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Urteil vom 18. September 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hischier,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der Einsprachefrist (mehrfache Nötigung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Oktober 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Strafbefehl sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden, und er habe auch keine Abholungseinladung der Post erhalten. Obwohl er anlässlich der polizeilichen Einvernahme seine korrekte Adresse "L.________" genannt habe, sei der Strafbefehl an die falsche Adresse "M.________" zugestellt worden. Seit der vor über einem Jahr erfolgten Umbenennung habe es bei der postalischen Zustellung immer wieder Probleme gegeben.
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1.2. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheidungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet die Begründung eines Verfahrensverhältnisses zu Recht nicht.
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1.3. Bei eingeschriebenen Sendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung gilt solange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (Urteil 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.3; Urteil 1B_695/2011 vom 25. September 2012 E. 3.3; je mit Hinweisen).
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1.4. In Berücksichtigung der konkreten Umstände der Zustellung kann nicht mehr länger von der (widerlegbaren) Vermutung ausgegangen werden, die Abholungseinladung sei ordnungsgemäss in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt worden. Der Strafbefehl wurde an eine falsche Adresse versandt; die für den Empfangsort zuständige Poststelle wurde nur kurze Zeit vor dem Versand aufgelöst und neu organisiert; die eingeholte Bestätigung der Post CH AG bezieht sich nicht auf die konkrete Sendung, sondern beruht ausschliesslich auf allgemeinen Erkenntnissen und erachtet es erst noch nur als "eher ausgeschlossen", dass die Abholungseinladung in einen falschen Briefkasten gelegt wurde. Angesichts dieser zahlreichen Unwägbarkeiten hat der Beschwerdeführer den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbracht.
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2. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 18. September 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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