BGer 6B_1189/2013
 
BGer 6B_1189/2013 vom 18.09.2014
{T 0/2}
6B_1189/2013
 
Urteil vom 18. September 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 31. Oktober 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
2. 
2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unvollständig und offensichtlich unrichtig fest. Bei den Zahlungen an die F.________ AG lasse sie ausser Acht, dass die H.________ Ltd.eine 100%-ige Tochtergesellschaft der D.________ AG und diese damit die wirtschaftlich Berechtigte des Loan-Sub-Participation Certificate gewesen sei. Die Vorinstanz hätte die Rechtsbeziehung zwischen der H.________ Ltd. und der D.________ AG abklären müssen, anstatt eine Beweislastumkehr zu schaffen. In Bezug auf die Zahlung an die G.________ GmbH nehme sie willkürlich an, der D.________ AG seien nur die Fr. 2.2 Mio. aus dem Kauf der I.________-Aktien zur Verfügung gestanden und dass diese Summe durch Zahlungen an die C.________ SA, die E.________ AG und die Pensionskasse der B.________ AG "aufgebraucht" worden sei. Die D.________ AG habe sich aber auch in Form eines Rahmenkreditvertrags gegenüber der I.________ Ltd. verpflichtet, Fr. 800'000.-- zur Disposition zu stellen. Weil die Vorinstanz später erfolgte Zahlungen an andere Gesellschaften zu den Fr. 2.2 Mio. schlage, gelange sie zur willkürlichen Annahme, für die Zahlung an die G.________ GmbH blieben daraus keine Mittel mehr übrig (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 2).
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei von Juni 2004 bis Februar 2005 Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat der D.________ AG gewesen. Darlehen hätten nach deren Anlagerichtlinien nur vergeben werden dürfen, wenn die D.________ AG gleichzeitig Aktien der betreffenden Gesellschaften gekauft oder zumindest die Option bestanden habe, Aktien zu erwerben und das Darlehen in diese umzuwandeln (Urteil S. 20 f. E. 2.4.1 f.). Am 20. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer namens der D.________ AG eine Zahlung von Fr. 400'000.-- an die G.________ GmbH (Gläubigerin der I.________ AG) veranlasst. Er habe am 30. September 2004 zwar einen Darlehensvertrag zwischen der D.________ AG und der karibischen I.________ AG über Fr. 400'000.-- unterzeichnet, als Schuldnerin der D.________ AG habe er diese jedoch nicht betrachtet. Der Kaufpreis von Fr. 2.2 Mio. für die Aktien der karibischen I.________ AG sei durch Zahlungen an die C.________ SA, die E.________ AG und die Pensionskasse der B.________ AG getilgt worden. Dies bestreite der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren denn auch nicht. Im Zahlungsauftrag über die Fr. 400'000.-- sei als Grund "Teil-RZ Darlehen" angegeben. Die Zahlung sei über das Beteiligungskonto xxx "I.________ AG" verbucht worden. Somit habe sie der Tilgung der Darlehensschuld der I.________ AG (CH) gegenüber der G.________ GmbH gedient. Der Beschwerdeführer habe damit ohne Rechtsgrund und ohne Gegenleistung eine der D.________ AG fremde Darlehensschuld bezahlt (Urteil S. 3 und S. 27 f. E. 2.4.11).
2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz kehre die Beweislast in unzulässiger Weise um (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.1.2).
2.5. Auf die weiteren Rügen kann nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini