BGer 2C_803/2014
 
BGer 2C_803/2014 vom 23.09.2014
{T 0/2}
2C_803/2014
2C_808/2014
 
Urteil vom 23. September 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Winiger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. Alexander Filli, Advokat,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Staatssteuer und direkte Bundessteuer 1999 und 2000, Nach- und Strafsteuern; Sistierung,
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerden gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. Juli 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen zwei praktisch übereinstimmende Entscheide, betreffen dieselben Parteien und werfen identische Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).
1.2. Die Beschwerden gegen die Entscheide einer letzten kantonalen Instanz sind grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich jedoch um Zwischenentscheide; dagegen ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG zulässig. In Frage kommt hier einzig der Fall des nicht wieder gut zu machenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
1.3. Nach der Rechtsprechung muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein rein tatsächlicher Nachteil, der als natürliche Folge des Verfahrensfortgangs erscheint, genügt nicht. Der Nachteil muss überdies irreparabel sein, was nicht der Fall ist, wenn ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid den Nachteil vollumfänglich behöbe (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen). Kein Eintretensgrund liegt sodann vor, wenn der angefochtene Zwischenentscheid für den befürchteten Nachteil nicht kausal ist, dieser mithin auch ohne die angefochtene Verfügung einträte. Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633).
1.4. Bei Sistierungsentscheiden kann ein rechtlicher Nachteil in der Verletzung des Beschleunigungsgebots liegen (BGE 138 III 190 E. 6; 134 IV 43 E. 2). Wird hingegen eine beantragte Sistierung verweigert, liegt ein nicht wieder gut zu machender Nachteil in der Regel nicht vor; namentlich ist der blosse Umstand, infolge Abweisung der Sistierung ein Verfahren führen zu müssen oder (früher) zu einer Zahlung verpflichtet zu werden, kein nicht wieder gut zu machender Nachteil (BGE 137 III 522 E. 1.3-1.5 S. 525 ff.).
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer erblickt einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) darin, dass das Nach- und Strafsteuerverfahren gegen ihn parallel zum Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft seinen Fortgang nehmen würde. Im Nachsteuerverfahren erhaltene Informationen würden sodann unweigerlich Eingang in das Strafsteuerverfahren finden. Dadurch drohe eine Verletzung des Rechts auf Aussageverweigerung (Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), was einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil darstelle.
2.2. Der Steuerpflichtige ist in einem Steuerverfahren oder Nachsteuerverfahren verpflichtet, der Steuerbehörde die notwendigen Informationen und Unterlagen mitzuteilen (Art. 124-126 und Art. 153 Abs. 3 DBG; Art. 42 StHG). Demgegenüber gelten das Steuerstrafverfahren mit Einschluss des Steuerhinterziehungsverfahrens als strafrechtlich im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK; es gilt daher für diese Verfahren der vom EGMR aus Art. 6 EMRK abgeleitete Grundsatz des nemo tenetur, wonach niemand gezwungen werden soll, sich selber zu belasten; dieser Grundsatz ist verletzt, wenn in einem Steuerstrafverfahren der Steuerpflichtige mit einer Ordnungsbusse belegt wird, weil er sich weigert, verlangte Unterlagen einzureichen (Urteil des EGMR i.S. 
2.3. Die Vorinstanz hat in ihrer hier angefochtenen Verfügung erwogen, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen seinen Willen weder Aussagen zu machen noch Unterlagen einzureichen, mit denen er sich belasten würde. Die Buchhaltungen für die zur Diskussion stehenden Steuerjahre befänden sich in den Verfahrensakten; die Beurteilung, ob diese vollständig und richtig seien, sei grundsätzlich unabhängig vom Strafverfahren möglich. Diese Sachverhaltsfeststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 BGG).
2.4. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gut machender Nachteil entstehen soll, wenn die Verfahren nicht sistiert bzw. getrennt werden:
2.4.1. Zunächst legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern Informationen, welche ihn im Nachsteuerverfahren entlasten könnten (z.B. die Namensnennung der beneficial owner der Y.________ Anstalt), im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden könnten. Sodann hat er selber vor der Vorinstanz eine ausführliche Beschwerde eingereicht und sich dort zur Sache geäussert. Diese Rechtsschrift samt Beilagen sowie die übrigen Akten sind der Vorinstanz bereits bekannt. Selbst wenn dies für den Beschwerdeführer strafverfahrensrechtlich nachteilig sein sollte, so wäre dieser Nachteil bereits eingetreten, unabhängig davon, ob die Verfahren vor der Vorinstanz weitergeführt werden oder nicht; der angefochtene Entscheid wäre somit nicht kausal für den Nachteil.
2.4.2. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids (im Steuerhinterziehungsverfahren wie im Strafverfahren vor den Strafjustizbehörden) eine allfällige Verletzung des nemo tenetur-Grundsatzes zu rügen und geltend zu machen, bestimmte im Nachsteuerverfahren erhobene Beweismittel dürften deshalb für den Strafentscheid nicht verwertet werden. Ein allfälliger Nachteil, der sich aus der gemeinsamen Weiterführung der Verfahren ergeben könnte, wäre daher nicht irreparabel.
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
4. 
Lausanne, 23. September 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Winiger