BGer 6B_138/2014 |
BGer 6B_138/2014 vom 23.09.2014 |
{T 0/2}
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6B_138/2014
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Urteil vom 23. September 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Amtsführung; Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 12. Juni 2013.
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Sachverhalt: |
A. Die Bundesanwaltschaft wirft A.________, B.________ und C.________ vor, sie hätten als damalige Kaderangestellte des Armeelogistikcenters Hinwil (nachfolgend LHIN) bzw. der Logistikbasis der Armee (nachfolgend LBA) die Idee zur Gründung der D.________ GmbH gehabt. Die für die Gründung nötigen Stammanteile hätten sie über die Ehefrauen von A.________ und B.________ sowie die Lebenspartnerin von C.________ einbringen lassen. Für die Gründung und die Geschäftsführung sei Rechtsanwalt X.________ vorgeschoben worden. In der Folge hätten sie zwischen August 2008 und Mai 2009 die Auftragsvergabe an die D.________ GmbH veranlasst und diese gegenüber anderen Garagenbetrieben bevorzugt. Die D.________ GmbH sei einzig zum Zweck der Auftragserledigung für die LBA gegründet worden. Die Arbeiten seien in den Räumlichkeiten der LBA unter unentgeltlicher Verwendung der dort vorhandenen Infrastrukturen erledigt worden. Der LBA sei ein überhöhter Stundenansatz in Rechnung gestellt worden.
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B. Das Bundesstrafgericht sprach X.________ mit Urteil vom 12. Juni 2013 sowie Berichtigung vom 10. Dezember 2013 der Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Amtsführung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 180.-- sowie einer Busse von Fr. 7'500.--. Die sich auf dem Kontokorrentkonto Nr. xxx bei der Bank E.________ befindlichen Guthaben zog es ein.
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C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von der Anklage der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung freizusprechen. Im Falle eines Schuldspruchs sei die Strafe zu reduzieren und die Einziehung ganz bzw. teilweise aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Kontoinhaber kann sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen die Einziehung seiner Kontoguthaben zur Wehr setzen (BGE 133 IV 278 E. 1.3; s.a. BGE 128 IV 145 E. 1a). Der bloss wirtschaftlich Berechtigte des Kontos ist als von der Einziehung indirekt Betroffener demgegenüber nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteile 6B_422/2013 vom 6. Mai 2014 E. 1.2; 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
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1.2. Das Konto Nr. xxx bei der Bank E.________ lautet auf die D.________ GmbH (Urteil E. 6.4 S. 149). Der Beschwerdeführer erhebt die Beschwerde lediglich in seinem eigenen Namen. Er legt nicht dar, inwiefern er hinsichtlich der Einziehung ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG haben könnte. Soweit er sich gegen die Einziehung der Kontoguthaben der D.________ GmbH wendet (Beschwerde S. 22 f.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Die Vorinstanz stelle für die Begründung des finanziellen Schadens auf neu beigezogene Richtlinien des Auto Gewerbe Verbands Schweiz (AGVS), Sektion Tessin, ab. Dies sei anlässlich der Hauptverhandlung zwar angekündigt worden, jedoch ohne zu erörtern, wie die Richtlinien verwendet werden sollten und was daraus abzuleiten sei. Die Beweiswürdigung sei erst im angefochtenen Urteil erfolgt. Gestützt auf die Beweisverfügung vom 28. Februar 2013 hätten er und sein Verteidiger nicht damit rechnen müssen, dass der Stundenansatz überhaupt noch zur Diskussion stehe (Beschwerde S. 9-11).
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2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Indem die Vorinstanz den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung die zu den Beweismitteln erhobenen Richtlinien des AGVS, Sektion Tessin, aushändigte, legte sie offen, dass sie sich auch darauf abzustützen gedachte. Eine zusätzliche Erläuterung hinsichtlich der Schlüsse, welche daraus gezogen werden konnten, war nicht erforderlich. Aufgrund der Akten und der Anklage musste dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter klar sein, was das Gericht damit bezwecke. Er hätte bei Unklarheiten auch nachfragen können. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich kein darüber hinausgehendes Recht auf vorgängige Stellungnahme zum richterlichen Beweisergebnis ableiten.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung von Art. 314 StGB. Die Gruppenchefs seien bei der Vergabe der Reparaturaufträge frei gewesen. Keine der angeschuldigten Personen habe ein Rechtsgeschäft abgeschlossen im Sinne von Art. 314 StGB oder auch nur massgeblich beeinflusst. Ein ideeller bzw. indirekter Schaden erfülle den Tatbestand von Art. 314 StGB entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Die Vorinstanz bejahe zu Unrecht einen finanziellen Schaden. Sie lasse zudem die blosse "Eignung" eines ideellen Schadens genügen, wobei selbst dies nicht bewiesen sei.
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3.2. Den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter die bei einem Rechtsgeschäft von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
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3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegen die Schuldsprüche der Haupttäter wegen ungetreuer Amtsführung wendet, macht er mit sinngemässer Begründung identische Rügen geltend wie A.________ und B.________. Deren Beschwerden wurden mit Urteilen vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6B_127/2014 und 6B_128/2014). Darauf wird verwiesen. Der Beschwerdeführer vermag ebenfalls nicht darzutun, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein könnten.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer ficht die Qualifikation seines Verhaltens als Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung an. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Bei den ersten Besprechungen mit B.________ und den übrigen Beteiligten habe er sich versichert, dass keiner der Angestellten des Bundes die Vergabe der Reparaturaufträge beeinflussen würde. Er habe darauf hingewiesen, dass die Angebote zu Konkurrenzpreisen zu erfolgen hätten, und vom Vorsatz der Haupttäter zur ungetreuen Amtsführung nichts gewusst. Die Erwägungen der Vorinstanz würden keine Hinweise enthalten, dass er ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Haupttäter gekannt und dieses habe fördern oder auch nur billigen wollen. Ihm könne höchstens vorgeworfen werden, er habe zur Umgehung des Anstellungsrechts des Bundes beigetragen.
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4.2. Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Strafbar ist auch die eventualvorsätzliche Gehilfenschaft. Erforderlich ist, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Hierzu genügt, wenn er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns kennt (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und damit die Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
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4.3. Die Aufgabe des Beschwerdeführers war es, für die D.________ GmbH als Gründer und Geschäftsführer nach aussen aufzutreten, damit keine Verbindung zu den Mitarbeitern des LHIN hergestellt werden konnte. Zu diesem Zweck verfasste er für die Ehefrauen von A.________ und B.________ und die Lebenspartnerin von C.________ Treuhandverträge mit einer Anonymitätsklausel und unterzeichnete diese als Treunehmer (Urteil S. 99). Er hätte zudem die Buchhaltungsabschlüsse machen sollen. Auch stellte er die von A.________ vermittelten Mechaniker der D.________ GmbH an. In Bezug auf den Ablauf der Aufträge und die D.________ GmbH-Mitarbeiter hatte er zwei- oder dreimal mit F.________ zu tun (Urteil S. 100). Die D.________ GmbH-Mitarbeiter wurden von A.________ und mit der Genehmigung von B.________ in den Mitarbeiter-Pool des LHIN integriert, wo sie den LHIN-Mitarbeitern gegenüber gleichberechtigt waren und kontinuierlich Aufträge erhielten. Die Vorinstanz hält in subjektiver Hinsicht für erwiesen, der Beschwerdeführer habe die Abläufe der Auftragsvergabe im LHIN an die D.________ GmbH und die Kaderpositionen von B.________, A.________ sowie C.________ gekannt (Urteil S. 102). Ihm sei bekannt gewesen, dass die D.________ GmbH mit dem Ziel gegründet worden sei, Aufträge des LHIN zu erhalten. Er habe gewusst, dass sich die Hauptbeschuldigten aufgrund ihrer Beteiligung an der D.________ GmbH in einer Interessenkollision befanden, die zur Missachtung der von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen der LBA führen musste, und dass die der D.________ GmbH im LHIN gewährten Privilegien unüblich waren. Er habe in Kauf genommen, dass die beiden Haupttäter und LHIN-Angestellten durch ihr Handeln das Vertrauen in die rechtsgleiche Behandlung von Bewerbern und damit die öffentlichen Interessen verletzen könnten (Urteil S. 103 f.). Ihm sei auch klar gewesen, dass der von der D.________ GmbH verrechnete Stundenansatz zu hoch war und zur finanziellen Schädigung der LBA führen musste (Urteil S. 105). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Seine Einwände erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen bejaht die Vorinstanz zu Recht eine Gehilfenschaft. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden.
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5. |
5.1. Der Beschwerdeführer macht verschiedentlich geltend, die Vorinstanz habe die in Art. 350 Abs. 1 StPO verankerte Bindung an die Anklage missachtet.
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5.2. Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3).
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5.3. Der Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Anklageschrift zwar zum Tatvorwurf äussern, aber weder eine Beweiswürdigung noch eine rechtliche Begründung enthalten muss. Dem Gericht ist es zudem nicht untersagt, den Anklagevorwurf in eigenen Worten zu formulieren. Nicht zu beanstanden ist daher beispielsweise, wenn die Vorinstanz den Beschuldigten vorwirft, die "D.________ GmbH-Mitarbeiter seien in den Mitarbeiter-Pool des LHIN integriert worden" (Beschwerde S. 5 f.). Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass die D.________ GmbH-Mitarbeiter vor Ort arbeiteten, die Infrastruktur gratis zur Verfügung gestellt erhielten und es sich dabei nicht um ein Outsourcen handelte, wie dies das Logistikcenter sonst betrieb. Die Anklageschrift äussert sich weiter zum Schaden, wobei sie wie die Vorinstanz von einem finanziellen (zu hoher Stundenansatz) und einem ideellen Schaden (Vertrauensverlust in die rechtsgleiche Behandlung bei der Auftragsvergabe) ausgeht. Damit genügt sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 f.) den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist auch bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlung sowie der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ausreichend präzise.
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6. |
6.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47 und 50 StGB. Die ausgesprochene Strafe sei unverhältnismässig hoch und ungenügend begründet. Seine Strafempfindlichkeit sei als hoch einzustufen, da er als Anwalt mit einem Verfahren vor der Anwaltskammer zu rechnen habe. Nicht ersichtlich sei, wie sich dieser Umstand, wie auch die Verletzung des Beschleunigungsgebots, ausgewirkt habe. Offensichtlich unzutreffend seien die Ausführungen der Vorinstanz zum Deliktsbetrag.
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6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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6.3. Die Vorinstanz legt dar, dass das Unrecht nicht bloss im zu hohen Stundenansatz der D.________ GmbH lag, sondern auch in deren bevorzugten Behandlung gegenüber anderen Garagen. Dies schlug sich im von der D.________ GmbH erzielten Gewinn nieder. Die Vorinstanz berücksichtigt dies zu Recht bei der Strafzumessung.
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7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, und der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen (Art. 15 Abs. 2 BGFA) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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