BGer 6F_19/2014 |
BGer 6F_19/2014 vom 25.09.2014 |
{T 0/2}
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6F_19/2014
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Urteil vom 25. September 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys, Oberholzer,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Wiedererwägung, Revision oder Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_698/2014 vom 5. August 2014.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. Das Bundesgericht wies am 5. August 2014 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab (6B_698/2014). Dieser ersucht mit Eingabe vom 14. August 2014 um Wiedereerwägung, Revision oder Erläuterung des Urteils vom 5. August 2014.
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2. Die Wiedererwägung eines bundesgerichtlichen Urteils ist im Gesetz nicht vorgesehen. Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
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3. Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dem Bundesgericht sei ein offensichtliches Versehen unterlaufen (Gesuch S. 4). Indessen kann davon, dass das Bundesgericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt und damit den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG gesetzt hätte, nicht die Rede sein. In Wirklichkeit bemängelt der Gesuchsteller den Schluss, den das Bundesgericht aus der Aussage seiner Tochter, "dann gingen wir beide zurück an dem Mittagstisch", gezogen hat. Dieser Schluss kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden.
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4. Die Erläuterung eines bundesgerichtlichen Urteils ist vorgesehen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG). Nichts davon trifft im vorliegenden Fall zu. Für Schlussfolgerungen, die der Gesuchsteller nicht nachvollziehen kann (Gesuch S. 6), steht die Erläuterung nicht zur Verfügung.
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5. Das Wiedererwägungs-, Revisions- oder Erläuterungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Wiedererwägungs-, Revisions- bzw. Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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