BGer 8C_700/2014 |
BGer 8C_700/2014 vom 29.09.2014 |
8C_700/2014
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T 0/2
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Urteil vom 29. September 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Prozessvoraussetzung,
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Beschwerde gegen den unbekannten Entscheid einer unbekannten Vorinstanz.
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Nach Einsicht |
in die als "Einsprache wegen Gerichtsentscheid von 5. August 2014" bezeichnete Eingabe,
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in Erwägung, |
dass der Rechtsmitteleinleger den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids als Beilage nicht innerhalb der mit Verfügung vom 4. September 2014 angesetzten, am 15. September 2014 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die als Beschwerde entgegenzunehmende Eingabe nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. September 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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