BGer 6B_932/2014
 
BGer 6B_932/2014 vom 02.10.2014
{T 0/2}
6B_932/2014
 
Urteil vom 2. Oktober 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Missbrauch von Ausweisen und Schildern),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. September 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
Dass und inwieweit diese Erwägungen willkürlich oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Die vor Bundesgericht aufgestellte Behauptung, man habe ihm "aus Wut dutzende Absagen erteilt wegen der Terminverschiebung", jedoch "nie nach seiner Krankheit und einem detaillierten Zeugnis" gefragt, findet in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer wurde im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ärztliche Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit vom 27. September 2012 keinen hinreichenden Verschiebungsgrund darstelle. Er erhielt überdies Frist zur Einreichung eines klar formulierten und begründeten Verschiebungsgesuchs unter Beilage weiterer Belege (vgl. kantonale Akten, act. 29). Die übrigen, teilweise ungebührlichen Vorbringen sind für den Ausgang der Sache nicht von Bedeutung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill