BGer 8C_403/2014 |
BGer 8C_403/2014 vom 03.10.2014 |
8C_403/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 3. Oktober 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard,
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Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Zug,
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Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
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vom 27. Februar 2014.
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Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1978, reiste 1992 von Bosnien-Herzegowina in die Schweiz ein und absolvierte in der Folge eine Lehre als Montageelektriker. Seit 2010 führte er als Inhaber mit Einzelunterschrift den "Club B.________". Nach einer Auseinandersetzung zwischen Besuchern dieses Clubs wurde A.________ in der Nacht vom 12. auf den 13. November 2010 als Fussgänger in der Nähe seines Lokals von einem angeblich mit 50 km/h herannahenden Ssangyong Rexton (SUV [Sport Utility Vehicle]) mit Kontrollschildern aus Bosnien-Herzegowina (BIH) angefahren und teilweise überrollt, wobei sich der Versicherte schwere Verletzungen zuzog. Wegen seither anhaltender Beschwerden meldete er sich am 26. April 2011 bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an. Anlässlich eines Sturzes erlitt er zudem am 22. April 2012 eine Schenkelhalsfraktur links, wobei bereits am 12. Juli 2012 keine Druckdolenz und kein axialer Stauchungsschmerz mehr festgestellt werden konnten sowie über eine seitengleiche Beweglichkeit des Hüftgelenks im Vergleich zur gesunden rechten Seite berichtet wurde. Ende August 2012 beschrieb der behandelnde Orthopäde den Versicherten als "annähernd beschwerdefrei". Nach medi-zinischen Abklärungen sowie in Bestätigung des Vorbescheids vom 23. November 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die befristete Dauer vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2012 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 3. Juni 2013).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________, womit dieser auch für die Zeit nach dem 31. Oktober 2012 eine angemessene Invalidenrente beantragte, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 27. Februar 2014 insoweit gut, als es feststellte, dass der mit Wirkung ab 1. November 2011 befristete Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erst per 30. November 2012 endet. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids im Wesentlichen sein erstinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4).
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1.2. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).
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Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis S. 246).
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1.3. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Dieser Anspruch steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). In Bezug auf die antizipierte Beweiswürdigung kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.1 mit Hinweis).
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2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) und zur anspruchsrelevanten Verbesserung der massgebenden Verhältnisse (Art. 88a Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer ab Ende August 2012 als Betreiber einer Diskothek wieder in rentenausschliessendem Ausmass arbeitsfähig und die Invalidenrente folglich - wie von der Vorinstanz verfügt - nach Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende November 2012 aufzuheben war.
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4. Das kantonale Gericht stellte auf die medizinische Aktenlage und die Ergebnisse des "Triage-Gesprächs" vom 26. Oktober 2012 ab. An diesem Gespräch nahmen einerseits ein Eingliederungsberater der IV-Stelle und med. pract. C.________, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, sowie andererseits der Versicherte und dessen Rechtsvertreter teil. Auf dieser Grundlage erkannte die Vorinstanz, dass sich bis zum Erlass des Vorbescheids kein Anhaltspunkt für das Auftreten von psychischen Problemen finde. Auch dem Bericht des seit Februar 2013 behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ vom 29. April 2013 seien keine Hinweise auf eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt in willkürlicher Beweiswürdigung sowie unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt. Zudem habe es durch Verweigerung der Zeugeneinvernahme in Bezug auf den Rechtsvertreter des Versicherten sowie zwei mit Letzterem befreun-dete Geschäftspartner Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.
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5. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher und sorgfältiger Beweiswürdi-gung zutreffend erkannt, weshalb die erstmals im Vorbescheidver-fahren erhobenen Einwände gegen die Beweiskraft des Triage-Gesprächs unbegründet sind, und - im Gegenteil - vielmehr auf die entsprechenden Erkenntnisse abzustellen ist. Statt sich mit der ein-schlägigen Begründung des angefochtenen Entscheids sachbezüglich auseinanderzusetzen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit den entsprechenden Einwänden hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, dass sie gestützt auf eine willkürfreie Würdigung von Beweisen und konkreten Umständen sowie in Anwendung des zutreffenden Beweismasses zum Schluss gelangte, das Triage-Gespräch vom 26. Oktober 2012 sei weder in einer "feindseligen" noch sonst wie "unfairen" Atmosphäre geführt worden, zumal sich ja der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter habe beglei-ten lassen und deshalb davon auszugehen sei, dass dieser jederzeit eingegriffen hätte, wenn das Gespräch tatsächlich in der - erst nach Erlass des Vorbescheids vom 23. November 2012 erstmals - kritisier-ten Weise verlaufen wäre. Zu Recht erhebt der Versicherte gegen die-se Begründung des angefochtenen Entscheides keine Einwände. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass unter den gegebenen Umständen von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen - insbesondere den bean-tragten Zeugeneinvernahmen - keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb darauf in antizipierter Beweis-würdigung zu verzichten ist; dies verstösst weder gegen den Untersu-chungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) noch gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 4.2.2 i.f.). Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung diesbezüglich willkürlich sei, macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend (vgl. E. 1.3 hievor).
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6.
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6.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Inwiefern die Voraussetzung für ein nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll, ist in der Beschwerde darzutun (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_674/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.1 mit Hinweis).
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6.2. Soweit der Versicherte erstmals vor Bundesgericht neu geltend macht, er habe sich deshalb erst im Februar 2013 in psychiatrische Behandlung begeben[, weil] er zu einem Psychiater wollte, welcher seine Muttersprache" spreche, dieser "serbokroatisch sprechende Psychiater jedoch über eine lange Warteliste verfügt" habe, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, weshalb erst der angefochtene Entscheid Anlass zu dieser unbelegten neuen Tatsachenbehauptung gegeben habe. Auf das vor Bundesgericht unzulässige neue Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
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6.3. Im Übrigen zeigt der Versicherte nicht auf, weshalb die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sei, wonach bis zum Erlass des Vorbescheids vom 23. November 2012 kein einziger Anhaltspunkt aktenkundig auf psychische Probleme hingedeutet habe. Gleiches gilt in Bezug auf die Feststellung, dass die von Dr. med. D.________ im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bestätigte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht auf eine invalidisierende Gesundheitsstörung schliessen lasse, zumal der behandelnde Psychiater auf Grund der subjektiv geklagten Beeinträchtigungen des Versicherten dessen Arbeitsfähigkeit nicht habe zuverlässig einschätzen können, und es sich bei der diagnostizierten Beeinträchtigung um ein therapierbares Leiden handelt (Urteil 9C_917/2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung sodann - insbesondere unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; SVR 2013 IV Nr. 40 S. 119, 8C_231/2013 E. 5.3) - auch hinsichtlich der nicht nachvollziehbar begründeten und zum Teil widersprüchlichen Angaben des ambulant nachbehandelnden Orthopäden Dr. med. E.________, den der Beschwerdeführer seit 2009 insbesondere wegen Schulterschmerzen konsultierte. Inwiefern das kantonale Gericht abschliessend sein Ermessen missbraucht und offensichtlich unhaltbare Schlüsse aus der medizinischen Aktenlage gezogen habe (E. 1.2 hievor), ist jedenfalls nicht ersichtlich.
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7. Im Ergebnis hält sich die Beweiswürdigung gemäss angefochtenem Entscheid im Rahmen des dem kantonalen Gericht zustehenden Er-messensspielraums (E. 1.2 hievor) und ist folglich nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Lassen demnach weder die Angaben des Versicherten anlässlich des Triage-Gesprächs noch die ausdrücklich einverlangten Berichte des behandelnden Orthopäden und auch nicht die erst ab Februar 2013 geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen unter Mitberücksichtigung der gesamten Aktenlage da-rauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ab Ende August 2012 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Betreiber einer Diskothek wieder zu mindestes 90 % arbeitsfähig war, bleibt es bei der vorinstanzlich angepassten Befristung des Rentenan-spruchs bis zum 30. November 2012, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
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8. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Oktober 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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