BGer 9C_616/2014 |
BGer 9C_616/2014 vom 03.10.2014 |
{T 0/2}
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9C_616/2014
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Urteil vom 3. Oktober 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 1. Juli 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 29. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2014 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234, 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass der im Übrigen bereits vorinstanzlich eingereichte Austrittsbericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Spital B.________, vom 12. März 2014, laut welchem bei der Beschwerdeführerin im Februar 2014 ein Lungenkarzinom diagnostiziert worden war, nicht den hier für die Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der vom kantonalen Gericht bestätigten Verfügung der IV-Stelle vom 22. Januar 2013 betrifft,
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dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, sich unter Berufung auf ihren verschlechterten Gesundheitszustand mit einem neuen Rentengesuch an die Verwaltung zu wenden, wobei sie glaubhaft zu machen hätte, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV),
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dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Oktober 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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