BGer 2C_932/2014
 
BGer 2C_932/2014 vom 17.10.2014
{T 0/2}
2C_932/2014
 
Urteil vom 17. Oktober 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Steuerdomizil 2012,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 7. Juli 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 100 Abs 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung des anzufechtenden Entscheids zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Als gesetzlich bestimmte Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs.1 BGG). Noch vor deren Ablauf ist eine Rechtsschrift vorzulegen, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügt, namentlich die Begehren und deren Begründung enthält. Eine blosse Beschwerdeanmeldung genügt nicht.
2.2. Der Beschwerdeführer ersucht indessen um Fristwiederherstellung. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG kann die Frist wiederhergestellt werden, wenn die Partei bzw. ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes (für die Verspätung) innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können; es gilt ein strenger Massstab (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255; je zum mit Art. 50 Abs. 1 BGG im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 35 Abs. 1 des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; zu Art. 50 BGG selber etwa Urteile 2C_372/2014 vom 12. Mai 2014 E. 2.2.1; 2C_1203/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 2.2.2; 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3; mit Hinweisen auf die Doktrin). Typischerweise kann eine im kritischen Zeitpunkt aufgetretene schwere Erkrankung eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, wenn dadurch jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie zum Beispiel die Bestellung eines Rechtsvertreters, verunmöglicht wird (BGE 119 II 86; 112 V 255).
2.3. Der Beschwerdeführer ist am 19. März 2014 mit der Rekurserhebung an das Steuergericht ein Prozessrechtsverhältnis eingegangen. Mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses geht die Partei die Pflicht ein sicherzustellen, dass sie fristgerecht auf gerichtliche Mitteilungen reagieren kann (vgl. zu den sich aus dem Prozessrechtsverhältnis ergebenden Pflichten BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Das Steuergericht hat nach Durchführung des Schriftenwechsels sein Urteil im Juli 2014 gefällt und dem Beschwerdeführer gegen Ende August 2014 eröffnet. Dieser Zeitablauf liegt deutlich im Rahmen des zu Erwartenden. Der Beschwerdeführer hatte mithin dafür besorgt zu sein, in jenem Zeitraum selber Beschwerde führen zu können oder nötigenfalls einen Vertreter zu bestellen. Nach seiner Darstellung hatte er seit Ende August 2014 Ferien und war viel unterwegs, unter anderem im Ausland. Bei Ferien handelt es sich, anders als bei kurzfristig auftretenden schweren Erkrankungen, nicht um unvorhersehbare Ereignisse, die organisatorische Vorkehren ausschlössen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer es unterlässt zu belegen oder auch nur zu behaupten, dass er zwischen Ende August und Ende September 2014 ununterbrochen in den Ferien weilte, lässt sich mit Ferienabwesenheit (vorbehältlich ganz besonderer Umstände) grundsätzlich kein unverschuldetes Hindernis an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung dartun. Inwiefern der zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt (offenbar erst gegen Ende September 2014) angetretene Militärdienst ein Handeln innert der Beschwerdefrist verunmöglicht haben könnte, ist nicht ersichtlich.
2.4. Das Urteil des Steuergerichts ist nicht fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) mit einer formgültigen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) Beschwerde angefochten worden; entschuldbare Gründe für die Säumnis liegen nicht vor. Soweit die Rechtsschrift vom 29./30. September 2014 als Beschwerde zu betrachten ist, ist darauf nicht einzutreten.
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
4. 
Lausanne, 17. Oktober 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller