BGer 6B_399/2014 |
BGer 6B_399/2014 vom 23.10.2014 |
{T 0/2}
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6B_399/2014
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Urteil vom 23. Oktober 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Denys, Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Aufhebung einer Massnahme nach Art. 60 StGB,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 26. Februar 2014.
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Sachverhalt: |
A.
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A.a. X.________ (geb. 1977, deutscher Staatsangehöriger) ist seit langer Zeit drogenabhängig (Polytoxikomanie). Das Landgericht München I verurteilte ihn am 17. November 2004 wegen schweren Raubes sowie schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Zugleich ordnete es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Vor Vollzug dieser Massregel (Massnahme) waren mindestens viereinhalb Jahre der Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Am 10. Juli 2009 wurde X.________ aus der Justizvollzugsanstalt zur Therapie in die Klinik München-Ost verbracht. Am 29. Mai 2010 kehrte er nach einem Geländeausgang nicht mehr auf die Station zurück. Ab September 2010 verübte er an verschiedenen Orten in der Schweiz Beschaffungsdelikte. Seit dem 13. Mai 2011 befindet er sich in Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug im Kanton Zürich.
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A.b. Am 23. November 2011 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz das schweizerische Bundesamt für Justiz (BJ) um Auslieferung von X.________ zwecks Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 973 Tagen. Das BJ erliess am 30. November 2011 einen Auslieferungshaftbefehl. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 bewilligte es die Auslieferung. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist teilte das BJ der deutschen Behörde die Bewilligung der Auslieferung mit. Zugleich schob es die Übergabe bis zum Wegfall des schweizerischen Hafttitels auf (Schreiben vom 27. Januar 2012).
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A.c. Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 6. Mai 2013 des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen (teilweise versuchten) Raubes, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, der Tätlichkeiten und mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von 724 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug) sowie zu einer Busse von Fr. 500.-. Zugleich ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2013 bewilligte das Bezirksgericht den vorzeitigen Antritt der Massnahme.
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A.d. Das BJ teilte dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit, eine Vollstreckung der Massnahme sei nur möglich, wenn eine geschlossene Anstalt zur Verfügung stehe (Zuschrift vom 7. Juni 2013). Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 stellte die kantonale Behörde die Vollzugsbemühungen für die strafgerichtlich angeordnete Massnahme nach Art. 60 StGB ein. Dem Bezirksgericht Zürich beantragte sie, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu prüfen, ob die verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen sei.
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B.
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C.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Mai 2013 ordnete das Bezirksgericht Zürich gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. A.________, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, vom 27. Juli 2012 (Art. 56 Abs. 3 StGB) und nach übereinstimmendem Antrag von Staatsanwaltschaft und Beurteiltem eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB an. Nach Auffassung des Gutachters soll die suchtorientierte Behandlung in eine auf Verhaltensänderung abzielende stationäre psychotherapeutische Begleitung übergehen. Eine strafvollzugsbegleitende (ambulante) Therapie sei nicht geeignet (unzureichende Behandlungsstrukturen in Strafvollzugseinrichtungen, Mangel an gruppentherapeutischen Angeboten).
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1.2. Die kantonalen Vollzugsbehörden schlossen sich der Auffassung des Bundesamtes für Justiz an, das Risiko, dass sich der Beschwerdeführer der - nach Wegfall der schweizerischen Hafttitel anstehenden - Auslieferung an Deutschland durch Flucht resp. Untertauchen entziehe, sei zu gross. Ausserdem sei der Massnahmezweck angesichts der bevorstehenden Auslieferung kaum noch erfüllbar.
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1.3. Der Beschwerdeführer verlangt, dem Urteil des Bezirksgerichts sei Nachachtung zu verschaffen (Art. 372 Abs. 1 StGB). Er sei in einer geeigneten Anstalt unterzubringen. Das Bezirksgericht habe den Massnahmevollzug in Kenntnis des ganzen Sachverhaltes nicht als undurchführbar eingestuft. Daher dürfe die Vollzugsbehörde nicht nachträglich unter Hinweis auf den Auslieferungshaftbefehl eine mit der Massnahme unvereinbare Fluchtgefahr annehmen. Das Vorgehen der Vollzugsbehörde verletze auch unter dem Aspekt der "eher bescheidenen Suchbemühungen" Bundesrecht.
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2.
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3.
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3.1. Es besteht ein rechtskräftiger Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (Art. 47 f. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG], SR 351.1). Dessen Vollzug ist Sache der kantonalen Behörden (Art. 49 Abs. 1 IRSG). Mit Blick auf den vollzugsbehördlich hergestellten Zusammenhang zwischen der bewilligten Auslieferung und der Durchführbarkeit der stationären Suchtbehandlung fragt sich, ob eine staatsvertraglich begründete Sicherungspflicht der Massnahme von vornherein entgegensteht (vgl. Art. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [EAUe], SR 0.353.1; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23).
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3.2. Nachdem der ersuchte Staat über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, kann er die Übergabe des bereits verurteilten Verfolgten aufschieben, damit dieser in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist (Art. 19 EAUe). Solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, ist der Auslieferungshaftbefehl nicht vollstreckbar (Art. 49 Abs. 2 IRSG). Infolge der engen Verbindung von Strafen und Massnahmen (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 StGB) sowie angesichts der staatsvertraglichen Gleichstellung von Strafen und sichernden Massnahmen (Art. 1 in Verbindung mit Art. 25 EAUe) gilt diese Regelung über die
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3.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Auslieferungsentscheid nach dem klaren Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 IRSG bis zur Beendigung des Massnahmevollzugs keine (Vor-) Wirkung entfaltet. Unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeiten von Bund und Kantonen (Art. 47 ff. IRSG; Art. 20 IRSV) tangiert der Auslieferungshaftbefehl des BJ die Vollzugszuständigkeit des Kantons hinsichtlich der strafgerichtlich angeordneten Massnahme erst, wenn keine der ausgefällten Strafen und Massnahmen mehr unmittelbar zum Vollzug ansteht.
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4.
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4.1. Der forensisch-psychiatrische Gutachter führte aus, das Risiko eines Abbruchs der Behandlung und auch dasjenige einer Flucht sei relativ hoch; fraglich sei, ob es dem Betroffenen gelingen werde, die Phase einer vorsichtigen Öffnung konstruktiv mitzugestalten, während welcher die im engen stationären Rahmen erreichten Erfolge "in höheren Freizügigkeitsstufen" erprobt würden (Expertise vom 27. Juli 2012 S. 62). Diese
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4.2. Bei der Interessenabwägung ist auf der einen Seite von einem erheblichen öffentlichen und individuellen Interesse an der Durchführung der Suchtbehandlung auszugehen: Bezüglich Massnahmeindikation folgte das Bezirksgericht dem Gutachten darin, dass die notorische Straffälligkeit (Beschaffungskriminalität) die Folge eines Abhängigkeitssyndroms in Verbindung mit prädisponierenden Persönlichkeitseigenschaften ist. Es hob hervor, ohne längere Therapie und soziale Integrationsmassnahmen werde es dem Beschuldigten nicht gelingen, seine langjährige Suchterkrankung zu überwinden. Angesichts der neben der Abhängigkeitserkrankung erfassbaren Persönlichkeitsproblematik könnten und sollten neben der vorrangigen suchtspezifischen Therapie auch eine psychotherapeutische und psychoedukative Behandlung sowie rehabilitative, berufsfördernde und sozial integrative Massnahmen stattfinden.
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4.3. Dem steht die vorinstanzlich betonte Fluchtgefahr gegenüber. Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe den Einfluss zukünftiger Therapiefortschritte auf seine Fluchtmotivation unzureichend berücksichtigt. In der Tat stellt die Fluchtgefahr keine statische Grösse dar. Vielmehr kommt es auch darauf an, was der Beschwerdeführer aus seiner subjektiven Sicht im Zeitpunkt eines allfälligen Übergangs vom geschlossenen in ein offenes Setting zu verlieren haben wird. Er muss in erster Linie an einer Fortsetzung der Suchttherapie und der begleitenden (verhaltenstheurapeutischen etc.) Behandlung interessiert sein, zumal er noch nie eine Behandlung im Rahmen eines Substitutionsprogramms absolviert hat. Nach Einschätzung des forensisch-psychiatrischen Gutachters würde die soziale Desintegration ansonsten fortschreiten. Diese Alternative ist dem Beschwerdeführer bewusst (vgl. Aktennotiz des Amtes für Justizvollzug vom 22. Mai 2013). Was die weitere Zukunft anbelangt, eröffnet das deutsche Recht den nötigen Spielraum, um einen allfälligen Therapieerfolg angemessen würdigen zu können: Bei einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe kann eine Reststrafe unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (wie hier geschehen) ein Teil der Strafe vollzogen worden ist (§ 64 und 67 Abs. 1, 2 und 5 des deutschen Strafgesetzbuches). Überdies ist spezialgesetzlich die Möglichkeit vorgesehen, die Zeit, während welcher die Abhängigkeit behandelt wurde, ganz oder zum Teil auf die Strafe anzurechnen (§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln).
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4.4. Diese Motivlage lässt nicht erwarten, dass der Beschwerdeführer eine Lockerung des Massnahmevollzugs zum Untertauchen nützen werde, um die Auslieferung zu verhindern. Ob deswegen vom Erlass eines Auslieferungshaftbefehls hätte abgesehen werden können (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), ist hier nicht zu entscheiden.
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5.
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6.
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7.
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7.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB nicht von vornherein an der staatsvertraglichen Auslieferungsverpflichtung scheitert (oben E. 3). Die Gewichtung der involvierten Interessen gebietet deren Durchführung: An der vom Bezirksgericht rechtskräftig angeordneten Massnahme besteht einerseits ein erhebliches öffentliches und privates Interesse (E. 4.2). Anderseits relativiert sich die mit einer Lockerung des Vollzugs (Übertritt in die offene Abteilung) verbundene Fluchtgefahr bei einer näheren Betrachtung der Motivlage des Beschwerdeführers deutlich (E. 4.3). Einem Restrisiko des Untertauchens kann mit Ersatzmassnahmen sichernder Natur nach Art. 237 StPO begegnet werden (E. 4.4). Der Vollzugsbehörde steht es schliesslich frei, weitere Abklärungen zur Form der Durchführung zu tätigen (E. 5).
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7.2. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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8.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Krumm, eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- auszurichten.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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