BGer 4A_475/2014
 
BGer 4A_475/2014 vom 27.10.2014
{T 0/2}
4A_475/2014
 
Urteil vom 27. Oktober 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer Th.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation
(vormals B.________ Holding AG),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank C.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abschreibungsbeschluss,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Juli 2014.
 
In Erwägung,
dass am 14. April 2014 beim Friedensrichteramt Männedorf namens der A.________ AG ein Schlichtungsgesuch für eine Klage über Fr. 99'750.-- nebst Zins und Kosten einging, worauf der klagenden Partei am 14. April 2014 Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- und mit Verfügung vom 26. Mai 2014 eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurden;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von D.________ namens der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 2014 als nicht erfolgt abschrieb;
dass das Obergericht dazu erwog, die als klagende Partei auftretende A.________ AG sei im Handelsregister nicht verzeichnet; unter der in der Beschwerde angegebenen Firmennummer CHE-xxx sei vielmehr die B.________ AG eingetragen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_357/2014 vom 6. August 2014); eine geltend gemachte Änderung der B.________ AG in A.________ AG habe keinen Eingang in das Handelsregister gefunden;
dass das Obergericht überdies ausführte, D.________ habe seine Vertretungsbefugnis weder mit einer Vollmacht des gemäss Handelsregister für die klagende Partei einzig zeichnungsberechtigten E.________ noch des gemäss D.________ zeichnungsberechtigten F.________ belegt;
dass D.________ mit Eingabe vom 25. August 2014 namens der A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 14. Juli 2014 erhob;
dass auf eine Kostenvorschussverfügung vom 28. August 2014 hin am 12. September 2014 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Eingabe vom 25. August 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll, namentlich indem sie  im Zeitpunkt ihres Beschlusses die Existenz der A.________ AG und das Vorliegen einer gültigen Prozessvollmacht der klagenden Partei zugunsten von D.________ verneinte;
dass es namentlich unbehelflich ist, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, eine Statutenänderung der Gesellschaft CHE-xxx vom 16. Dezember 2013, nach der die B.________ AG zur A.________ AG mit Sitz in Zürich wurde, sei am 14. August 2014 (Tagesregister vom 11. August 2014) öffentlich sichtbar geworden, und die A.________ AG existiere demnach offiziell seit dem 16. Dezember 2013;
dass dies zwar zutrifft, der Eintrag indessen nach Art. 932 Abs. 2 OR im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses nicht wirksam (und auch nicht sichtbar) war (vgl. BGE 139 III 293);
dass überdies zu bemerken ist, dass die A.________ AG nunmehr mit Gesellschaftsbeschluss vom 14. Oktober 2014 aufgelöst wurde und neu D.________ als deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats und Liquidator mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist (Tagesregister Nr. 34634 vom 20. Oktober 2014, Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 205 vom 23. Oktober 2014, Publ. 01783217);
dass das Rubrum entsprechend anzupassen ist;
dass nach dem Ausgeführten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), schon abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer