BGer 2C_155/2014 |
BGer 2C_155/2014 vom 28.10.2014 |
{T 0/2}
|
2C_155/2014
|
Urteil vom 28. Oktober 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Zünd, Präsident,
|
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
|
Gerichtsschreiberin Genner.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Maître Magali Buser,
|
gegen
|
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
|
Gegenstand
|
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
|
vom 12. Dezember 2013.
|
Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________ wurde am 9. September 1983 im heutigen Kosovo geboren. Am 4. August 1992 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern. Seit 1999 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
|
A.b. Nach zwei Jugendstrafen vom 1. November 2000 (vorschriftswidrige Abänderung eines Motorfahrrads) und vom 19. November 2011 (Beteiligung an einem Raufhandel) wurde A.________ wie folgt verurteilt:
|
- 24. Juli 2002: Busse von Fr. 620.-- wegen Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch, Führens eines Personenwagens als Lernfahrer ohne Begleitperson und Nichtanbringens des L-Schilds als Lernfahrer, begangen am 10. April 2002;
|
- 4. Dezember 2002: Busse von Fr. 500.-- wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 27. September 2002;
|
- 24. März 2005: Busse von Fr. 550.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 2. Januar 2005;
|
- 20. März 2006: Gefängnisstrafe von 35 Tagen und Busse von Fr. 900.-- wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, begangen am 4. November 2005 und 8. Januar 2006;
|
- 9. Oktober 2007: Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- (Gesamtstrafe mit widerrufener Gefängnisstrafe vom 20. März 2006) wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Verletzung der Verkehrsregeln und falscher Anschuldigung, begangen am 11. Dezember 2006.
|
A.c. Am 3. April 2008 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Aargau (heute: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau) A.________ und wies ihn darauf hin, dass eine weitere wesentliche Bestrafung den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge haben könne.
|
A.d. Mit Urteil vom 26. November 2010 verurteilte die Cour Correctionnelle Sans Jury des Kantons Genf A.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von vier Jahren, wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Transport von 4.8 kg Heroin vom Kanton Aargau in den Kanton Genf), begangen am 23. Oktober 2009.
|
B. |
B.a. Das Amt für Migration und Integration gewährte A.________ am 7. März 2011 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung.
|
B.b. Am 24. August 2012 widerrief das Amt für Migration und Integration die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 10. Januar 2013 abgewiesen.
|
C. |
D. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Das angefochtene Urteil unterliegt als letztinstanzlicher Endentscheid eines kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
|
1.2. Gegen Entscheide betreffend die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegen Wegweisungsentscheide, mit denen Vollzugshindernisse durch kantonale Behörden verneint werden, steht offen, sofern sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteile 2D_58/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 2.1; 2D_67/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1, 2D_98/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 1). Derartige Rechte sind etwa der Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 EMRK), das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK) oder das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem der betroffenen Person Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Die entsprechenden Rügen müssen jeweils rechtsgenügend begründet werden (Art. 116 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit diese klar, sachbezogen und falls möglich belegt geltend gemacht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rügepflicht"; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310, 136 I 229 E. 4.1 S. 235).
|
2. |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt auch hier eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
|
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 f.).
|
3. |
3.1. Die Vorinstanz habe ihre Zuständigkeit behauptet, obwohl bei den Genfer Behörden ein Verfahren betreffend den Beschwerdeführer mit gleichem Inhalt hängig gewesen sei. Es fehle an einer Begründung, weshalb der Kanton Aargau "eher" zuständig sein solle als der Kanton Genf. Die Vorinstanz habe zudem das Prinzip "ne bis idem" und den Grundsatz der Prozessökonomie verletzt, indem sie ihre Zuständigkeit bejaht habe.
|
3.2. Am 7. März 2011 leitete das Amt für Migration und Integration das Widerrufsverfahren ein, indem es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte. Mit der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens trat die Litispendenz ein (vgl. BGE 140 II 298 E. 5.4 S. 302). Das Widerrufsverfahren war somit bereits hängig, als A.________ Ende April oder Anfang Mai 2011 bei der Genfer Migrationsbehörde um Bewilligung des Kantonswechsels nachsuchte.
|
4. |
5. |
5.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147). Mehrere unterjährige Strafen dürfen bei der Berechnung nicht kumuliert werden; indessen spielt es keine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18). Dieser Widerrufsgrund gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - im Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2 S. 12) mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).
|
5.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteile 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3; 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2).
|
5.3. Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Bürgerin von Kosovo verheiratet und lebt mit ihr in ungetrennter Ehe. Die gemeinsame Tochter war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zwei Jahre alt. Somit ergibt sich - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, welche den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu Unrecht verneint (vgl. BGE 135 I I 153 E. 2.1 S. 155) - die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.3 dritter Abschnitt). Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).
|
6. |
6.1. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, weil er, selbst nicht drogenabhängig, am 23. Oktober 2009 4.8 kg Heroin vom Kanton Aargau in den Kanton Genf transportiert hatte.
|
6.2. Das Strafmass von drei Jahren Freiheitsstrafe für das verfahrensauslösende Delikt indiziert bereits ein erhebliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR wird zudem im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten, welche nicht der Sucht des Täters oder der Täterin entspringen, eine strenge Praxis verfolgt. Danach überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten von einer gewissen Schwere regelmässig das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; vgl. auch BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 360; 129 II 215 E. 7 S. 221 ff.; 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der "Drogenhandel" zu den Anlasstaten gehört, die gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen sollen. Diese Bestimmung ist zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3.2 S. 26), doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 145 E. 2.5 S. 150).
|
6.3. Das Betäubungsmitteldelikt steht am Ende einer Reihe von Straftaten, welche der Beschwerdeführer seit dem Erreichen des Erwachsenenalters begangen hatte und deren Schwere im Lauf der Zeit zunahm. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals während der Probezeit straffällig, so dass der bedingte Strafvollzug widerrufen wurde. Dies beeindruckte ihn jedoch genauso wenig wie die Verwarnung, die das Amt für Migration und Integration nach insgesamt sieben Verurteilungen (davon zwei nach Jugendstrafrecht) am 3. April 2008 aussprach. Mit Blick auf diese Umstände muss das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers als schwer bezeichnet werden.
|
6.4. Der Behauptung des Beschwerdeführers, es bestehe "keinerlei Rückfallrisiko", kann mit Blick auf die wiederholte, trotz Verwarnung zunehmende Delinquenz nicht beigepflichtet werden. Zwar hat sich der Beschwerdeführer seit Begehung des verfahrensauslösenden Betäubungsmitteldelikts nichts mehr zuschulden kommen lassen. Indessen lässt deliktfreies Verhalten unter dem Einfluss des Widerrufsverfahrens und während laufender strafrechtlicher Probezeit keine Rückschlüsse auf die Rückfallgefahr zu (vgl. Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 4.4 zweiter Abschnitt). Ohnehin muss im Fall von schwerer Straffälligkeit, wozu Drogendelinquenz aus rein finanziellen Motiven gehört, auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff.; 125 II 521 E. 4a S. 527). Zudem dürfen bei ausländischen Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteile 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.6.3; 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1).
|
7. |
7.1. Der Beschwerdeführer war knapp neun Jahre alt, als er in die Schweiz einreiste. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens hier verbracht. Die lange Aufenthaltsdauer von rund 20 Jahren (nach Abzug der im Strafvollzug verbrachten Zeit) spricht für ein erhöhtes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Immerhin hat der Beschwerdeführer einen Teil seiner Kindheit im Kosovo verbracht, so dass ihm sein Herkunftsland nicht völlig fremd sein dürfte.
|
7.2. Die berufliche und finanzielle Integration des Beschwerdeführers ist als gelungen zu bezeichnen, nachdem er eine Berufslehre als Büroangestellter absolviert und für verschiedene Arbeitgeber im kaufmännischen Bereich gearbeitet hat. Auch in finanzieller Hinsicht ist die Integration zu bejahen: Der Beschwerdeführer hat keine Betreibungen; seit dem 1. September 2011 ist er fest angestellt und bestreitet den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus seinem Arbeitserwerb. Das vorgelegte Zwischenzeugnis der B.________ AG vom 6. Februar 2014 ist als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2), weshalb es unbeachtet bleibt. Dennoch ist die berufliche und finanzielle Integration des Beschwerdeführers untadelig.
|
7.3. Zu prüfen bleiben die Nachteile, welche sich bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung für die Familie des Beschwerdeführers ergäben. Rechtsprechungsgemäss werden unter dem Aspekt des Ehe- und Familienlebens die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte berücksichtigt, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder, Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz wird gelebt werden können; vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
|
7.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Fall einer Wegweisung an Leib und Leben bedroht, da er im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit den Genfer Strafbehörden C.________, den kosovarischen Auftraggeber des Drogentransports, als internationalen Drogendealer enttarnt sowie den an der Tat ebenfalls beteiligten D.________ identifiziert und einer langjährigen Freiheitsstrafe zugeführt habe. Die Vorinstanz habe die Gefahr eines Rachemords in willkürlicher Weise verneint und zudem gegen Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV verstossen.
|
7.4.1. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass von C.________, dem Drahtzieher des fraglichen Drogengeschäfts, keine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer ausgeht. C.________ sei ein ehemaliger Nachbar der Familie des Beschwerdeführers im Kosovo. Zwei seiner Brüder lebten in der Schweiz; er selbst lebe mehrheitlich in der Slowakei. Aufgrund seiner familiären Vernetzung in der Schweiz hätte er genügend Gelegenheit gehabt, sich am Beschwerdeführer zu rächen. Allerdings würde Gewalt gegen den Beschwerdeführer wohl nicht hingenommen, weil die Familien sich kennen würden. Nachdem C.________ bisher ungeschoren davongekommen sei, während seine Mittäter in der Schweiz verhaftet und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, sei ein ausreichendes Motiv für einen Racheakt nicht ersichtlich.
|
7.4.2. D.________ war im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mitangeklagt und wurde ebenfalls verurteilt. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz lebte er seit 25 Jahren in der Schweiz und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung. Er sei verheiratet und Vater von fünf Kindern. Angesichts dieser Verhältnisse sei nicht nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer seitens von D.________ ein Rachemord drohen solle. Hätte dieser sich an ihm rächen wollen, hätte er dies längst tun können. Zudem hätte auch D.________ zu befürchten, dass seine Ehefrau, die beim Prozess ausgesagt habe, und seine in der Schweiz lebenden und teilweise bereits eingebürgerten Kinder ihrerseits Ziel von Racheaktionen der Familie des Beschwerdeführers würden.
|
7.5. Zusammenfassend ist eine Rückkehr in den Kosovo für den Beschwerdeführer, der im Urteilszeitpunkt 30 Jahre alt war, nicht mit unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden. Dass er die albanische Sprache nur mündlich und nur mit Mühe beherrschen soll, erscheint angesichts der Ehe mit einer ebenfalls kosovarischen Frau nicht glaubwürdig; entsprechende Schwierigkeiten wären aber ohnehin leicht zu beseitigen. Auch dass der Beschwerdeführer im Kosovo nur noch entfernte Familienangehörige hat, lässt die Rückkehr dorthin nicht unzumutbar erscheinen.
|
8. |
9. |
10. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
|
2.
|
3.
|
4.
|
Lausanne, 28. Oktober 2014
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Zünd
|
Die Gerichtsschreiberin: Genner
|