BGer 2C_629/2014
 
BGer 2C_629/2014 vom 28.10.2014
{T 0/2}
2C_629/2014
 
Urteil vom 28. Oktober 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecherin Anna Hofer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung; aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. Mai 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers. Angefochten ist ein in diesem Verfahren ergangener Zwischenentscheid; dagegen steht nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.)   dasselbe Rechtsmittel offen wie gegen den Endentscheid. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug; gegen den Endentscheid wird daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden können (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Im Übrigen ist die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt.
2.2. Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, gestützt auf welchen Sachverhalt und auf welche rechtlichen Überlegungen er gefällt wurde, kommt allein dessen vollständige Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz in Betracht, damit sie erstmals einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheid fällt (BGE 135 II 145 E. 8 und 9 S. 153 ff.).
Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung folgende Kurzbegründung: " Der Beschwerdeführer hat offensichtlich kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb kein Grund besteht, ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Seiner Ehefrau steht es frei, ihm zusammen mit den Kindern in die Heimat zu folgen." Es trifft offensichtlich nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Bewilligung hat (vorstehend E. 2.1). Zwar dürfen verfahrensleitende Verfügungen knapp begründet sein; bei der gegebenen Ausgangslage genügt die vom Verwaltungsgericht angefügte Kurzbegründung den in Art. 112 Abs. 1 BGG umschriebenen Anforderungen offensichtlich nicht; es bleibt unerfindlich, gestützt auf welche Sachverhaltselemente und auf welche darauf gestützten rechtlichen Überlegungen das Begehren um aufschiebende Wirkung abgelehnt wird. Das Verwaltungsgericht hat es auch unterlassen, eine substanzielle Begründung in der Vernehmlassung nachzuschieben, was es dem Bundesgericht gegebenenfalls erlaubt hätte, nach Einräumung des Replikrechts an den Beschwerdeführer, einen Entscheid zu fällen; diese Vorgehensweise könnte sich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung rechtfertigen (vgl. Urteil 1B_379/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet und sich damit begnügt, "auf die Begründung der angefochtenen Verfügung" zu verweisen, der sich indessen nichts Substanzielles entnehmen lässt. Die angefochtene Verfügung ist unter diesen Umständen in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen, den gesetzlichen Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Verfügung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG.
2.3. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
4. 
5. 
Lausanne, 28. Oktober 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller