BGer 8C_722/2014
 
BGer 8C_722/2014 vom 31.10.2014
8C_722/2014
{
T 0/2
}
 
Urteil vom 31. Oktober 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht vom 6. August 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. September 2014 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 20. August 2014 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. August 2014,
 
in Erwägung,
dass sich das wie bereits in verschiedenen früheren Verfahren gestellte Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der I. sozialrechtlichen Abteilung und den Gerichtsschreiber als von vornherein unzulässig erweist, woran der Hinweis auf die Parteizugehörigkeit einzelner Mitglieder oder eine angeblich von der Staatsanwaltschaft Heilbronn an die Hand genommene Anfrage des Beschwerdeführers über die strafrechtliche Verfolgbarkeit der in den Ausstand gewünschten Personen nichts zu ändern vermag,
dass daher darauf rechtsprechungsgemäss unter Mitwirkung vom Ausstandsbegehren betroffener Gerichtspersonen nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 19. September 2014abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, vom 12. bis 19. September 2014 wegen eines fiebrigen Infekts für mehrere Tage ans Bett "gefesselt" gewesen zu sein, und er sich danach, wenn auch noch geschwächt, für die Begründung der Beschwerde nochmals "mächtig ins Zeug gelegt habe", weshalb die versäumte Beschwerdefrist wiederherzustellen sei,
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass Krankheit ein unverschuldetes Hindernis sein kann, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür eine Vertretung beizuziehen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255; SVR 2009 UV Nr. 25 S. 90, 8C_767/2008 E. 5.3.1; Urteil 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3),
dass dies mit einschlägigen Arztzeugnissen zu belegen ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (Urteile 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3, je mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer seine Behauptung lediglich durch eine von einer Gemeinschaftspraxis am 25. September 2014 rückwirkend ausgestellte, nicht näher umschriebene Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für die Zeit vom 12. bis 19. September 2914 belegt,
dass dies nach der dargelegten Rechtsprechung offenkundig nicht genügt, um ein unverschuldetes Hindernis annehmen zu können,
dass daher die Frist nicht wiederherzustellen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos erweist,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel