BGer 2C_985/2014 |
BGer 2C_985/2014 vom 05.11.2014 |
{T 0/2}
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2C_985/2014
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Urteil vom 5. November 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Savoldelli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.B.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesamt für Migration.
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Gegenstand
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Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 19. September 2014.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. A.B.________ stammt aus Mazedonien. Sie heiratete am 9. August 2007 in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C.B.________ Am 15. August 2008 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt daraufhin im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Gültigkeit bis zum 14. August 2013 verlängert wurde.
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1.2. Im März 2013 vorgenommene Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde ergaben, dass die Eheleute sich spätestens am 10. August 2011 definitiv getrennt hatten. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt erklärte sich am 30. August 2013 trotzdem bereit, die Aufenthaltsbewilligung von A.B.________ zu verlängern, doch verweigerte das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 14. Februar 2014 seine Zustimmung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 19. September 2014 ab.
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1.3. A.B.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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2. |
2.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft ausserdem fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.).
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2.2. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Für die Berechnung der Frist von drei Jahren ist ausschliesslich die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.; Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1). Zudem gilt diese Grenze absolut (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1) : Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr darauf, dass die Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlängert wird (Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1.3).
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Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist und/oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
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2.3. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte haben sich am 10. August 2011 definitiv getrennt. Die Ehegemeinschaft in der Schweiz, welche ausschliesslich massgebend ist (BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.), hat deshalb keine drei Jahre gedauert. Darin, dass die Fristberechnung bei den drei Jahren streng gehandhabt wird, liegt - entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin - kein überspitzter Formalismus: Es soll damit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG praktikabel (BGE 136 II 113 E. 3.3.4 S. 119) und rechtsgleich gehandhabt werden.
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2.4. Es werden sodann keine Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, Grundlage für den Fortbestand des Bewilligungsanspruchs im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG zu bilden.
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2.4.1. Die Beschwerdeführerin mag beruflich und sozial integriert sein und hat sich auch um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht. Das genügt indes nicht, um einen schwerwiegenden Härtefall und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (Urteil 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2). Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG. Daher kann die erwähnte Integration allein nicht ausreichen, die Bewilligungsvoraussetzungen der lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (Urteil 2C_1032/2013 vom 25. März 2014 E. 3.3).
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2.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, das Bundesverwaltungsgericht hätte in Bezug auf die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt den Sachverhalt vertiefter abklären müssen, verkennt sie weiter, dass die ausländische Person bei der Feststellung der entsprechenden Vorkommnisse eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 126 II 335 E. 2b/cc S. 342; 124 II 361 E. 2b S. 365). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. die häusliche Oppression praxisgemäss in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.); nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden dürfen, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235). Die Beschwerdeführerin behauptet bzw. belegt nicht, solche Beweise angeboten zu haben; das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
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2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder nach Art. 50 Abs. 1 lit. a noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat.
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3. |
3.1. Soweit darauf eingetreten werden kann, ist deshalb die Beschwerde abzuweisen. Es wird für alles Weitere auf die bundesrechtskonforme Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 5. November 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Savoldelli
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