BGer 5D_177/2014 |
BGer 5D_177/2014 vom 10.11.2014 |
{T 0/2}
|
5D_177/2014
|
Urteil vom 10. November 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
|
Gerichtsschreiber Füllemann
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
1. Kanton Bern,
|
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Definitive Rechtsöffnung,
|
Verfassungsbeschwerde gegen die Mitteilung vom 20. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
|
Nach Einsicht |
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Mitteilung vom 20. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, wonach Eingaben des Beschwerdeführers (betreffend Rechtsöffnung) ohne weitere Behandlung zurückgeschickt würden,
|
in Erwägung, |
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Mitteilung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
|
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
|
dass das Obergericht in der Mitteilung vom 20. Oktober 2014 erwog, dem Beschwerdeführer sei in einem früheren Entscheid die Rücksendung künftiger ähnlicher Eingaben angedroht worden, die neuen Eingaben enthielten wiederum bloss allgemeine, schwer verständliche und nicht entscheidbezogene Kritik, diese Eingaben seien daher als querulatorisch zu qualifizieren und dem Beschwerdeführer androhungsgemäss in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weitere Behandlung zurückzuschicken,
|
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
|
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Mitteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014 verletzt sein sollen,
|
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
|
dass somit auf die - keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
|
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
|
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
|
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
|
erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 10. November 2014
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Das präsidierende Mitglied: Escher
|
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
|