BGer 5A_588/2014
 
BGer 5A_588/2014 vom 12.11.2014
{T 0/2}
5A_588/2014
 
Urteil vom 12. November 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Griessen.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zuständigkeit (vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. Juli 2014.
 
Sachverhalt:
A. A.A.________ und B.A.________ haben im Jahre 1981 in U.________ (Deutschland) geheiratet. Die Eheleute leben seit Jahren örtlich getrennt. B.A.________ wohnt in V.________ (SO), A.A.________ in Berlin (Deutschland). Am 4. April 2014 leitete B.A.________ beim Amtsgericht W.________, Berlin, ein Ehescheidungsverfahren ein. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 stellte die Ehefrau beim Richteramt X.________ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren. Darin ersuchte sie um Unterhalt in noch zu bestimmender Höhe ab April 2014 und für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens sowie um superprovisorische Anordnung von Unterhaltszahlungen von mindestens monatlich Fr. 4'500.-- und um die Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögenssituation ihres Ehegatten. Überdies beantragte sie, den Ehemann zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.-- zu verpflichten; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Am 27. Mai 2014 wurde der Antrag auf Erlass eines Superprovisoriums abgewiesen und mit Verfügung vom 17. Juni 2014 trat der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes X.________ auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels örtlicher Zuständigkeit nichtein (Ziff. 2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er infolge Aussichtslosigkeit ab (Ziff. 4).
B. Die gegen den Nichteintretensentscheid (Ziff. 2) erhobene Berufung sowie das Armenrechtsgesuch für das Rechtsmittelverfahren wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. Juli 2014 (zugestellt am 14. Juli 2014) ab.
C. Gegen diesen Entscheid erhebt A.A.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Juli 2014 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt sinngemäss, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen (Ziff. 1) und die vorsorglichen Massnahmen anzuordnen (Ziff. 2). Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und verlangt, die Kosten des gesamten Verfahrens B.A.________ (Beschwerdegegner) aufzuerlegen (Ziff. 3).
Mit Mitteilung vom 21. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäss Art. 39 Abs. 3 BGG aufgefordert, schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Gemäss Zustellungszeugnis des Amtsgerichts U.________ vom 11. August 2014 hat die Beschwerdeführerin die Annahme der auf dem Rechtshilfeweg erfolgten Zustellung am 7. August 2014 verweigert. Trotz einer weiteren Ermahnung kam die Beschwerdeführerin der erwähnten Aufforderung nicht nach. Weitere Eingaben folgten am 16. und 28. Oktober 2014.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG), mit welchem die Zuständigkeit eines schweizerischen Gerichts für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während rechtshängigen Hauptsacheverfahrens im Ausland verneint wurde. In der Hauptsache geht es um den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Sowohl die Begehren um Unterhalt und um einen Parteikostenvorschuss als auch der Antrag um Auskunftserteilung betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes sind vermögensrechtlicher Natur (betreffend Auskunftsbegehren im Allgemeinen vgl. BGE 127 III 396 E. 1.b/cc S. 398; zu Art. 170 Abs. 2 ZGB vgl. Urteil 5A_635/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.2, wobei der Streitwert nicht beziffert werden muss). Obwohl einzig der Antrag um superprovisorische Unterhaltszahlung mit mindestens Fr. 4'500.-- monatlich beziffert wurde, kann für die Streitwertberechnung auch für das nicht bezifferte Begehren um Unterhalt sinngemäss von mindestens Fr. 4'500.-- ausgegangen werden. Das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- ist vorliegend gestützt auf die zu kapitalisierende Unterhaltsforderung erfüllt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen.
1.2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist der Entscheid des Obergerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin auf Seite 4 ihrer Beschwerde Rechtsverletzungen des erstinstanzlichen Gerichtes rügt, ist darauf nicht einzutreten.
1.3. Ebenso ist das reformatorische Begehren der Beschwerdeführerin, mit welchem sie das Bundesgericht um den Erlass der vor der ersten Instanz beantragten vorsorglichen Massnahmen ersucht (Ziff. 2), unzulässig. Das Prozessthema vor Bundesgericht ist auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt.
1.4. Der angefochtene Entscheid über die internationale Zuständigkeit hat ein Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Diese Einschränkung der Kognition wendet das Bundesgericht auch an, wenn die Zuständigkeit zum Erlass der anbegehrten vorsorglichen Massnahme strittig ist (BGE 138 III 555 E. 1 S. 557; Urteil 4A_146/2010 vom 2. Juni 2010 E. 2; Urteil 5A_552/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür, das heisst auf eine Verletzung von Art. 9 BV hin (vgl. BGE 116 II 625 E. 3b S. 628; Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608; zum Willkürbegriff vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133).
1.5. Neue rechtliche Vorbringen sind im Anwendungsbereich vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG - wo das Recht nach dem Gesagten nicht von Amtes wegen angewandt wird, sondern das Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt - unzulässig, wenn deren Geltendmachung nach Trau und Glauben bereits vor der Vorinstanz hätte erfolgen können (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Deshalb ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht zu hören, soweit sie behauptet, die Scheidung sei im Ausland noch nicht rechtshängig respektive der für die Begründung der Rechtshängigkeit erforderliche Kostenvorschuss noch nicht geleistet worden, denn die Rechtshängigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens war vor den Vorinstanzen unbestritten. Ebenfalls unzulässig ist das neue Argument, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Anwaltszwanges vor dem deutschen Familiengericht gar nicht legitimiert sei. Unzulässig sind ferner die unklar vorgebrachten Rügen, die Vorinstanz habe Erlasse der Europäischen Union nicht beachtet - inwiefern diese für die Schweiz verbindlich sein sollten, wurde nicht dargelegt -, gegen einen nicht näher spezifizierten Art. 65 verstossen, ausländisches Recht zu ihren Lasten nicht angewendet, die freie Rechtswahl gestützt auf ein (nicht näher spezifiziertes) UN-Übereinkommen verletzt, das Haager Übereinkommen über die "gerichtliche Zuständigkeit und den Unterhaltsanspruch" - gemeint wohl das Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.01) - sowie konventionsgarantierte Gleichheitsrechte, das Diskriminierungsverbot, den Wohnsitzgerichtsstand (sinngemäss Art. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007, Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) und nationale Zuständigkeitsvorschriften (Art. 10 ZPO und Art. 13 ZPO i.V.m. Art. 221 ff. ZGB) missachtet.
Vor der Vorinstanz war einzig eine Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen am (behaupteten) Vollstreckungsort gestützt auf zwei von fünf Fallgruppen zu Art. 10 Bst. b IPRG (SR 291) umstritten, weshalb auch vor Bundesgericht im Rahmen der eingeschränkten Kognition und unter den Voraussetzungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG einzig diese Frage zu überprüfen bleibt. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwiefern sie bereits vor der Vorinstanz behauptet hätte, die beantragten vorsorglichen Massnahmen könnten in Deutschland nicht verlangt oder in der Schweiz nicht vollstreckt werden. Da her ist die Beschwerdeführerin auch insoweit nicht zu hören, als sie behauptet, ein deutsches Urteil über den "Auskunftsanspruch" und die "Vermögensauszahlung" sei in der Schweiz nur erschwert oder gar nicht vollstreckbar.
Soweit die Beschwerdeführerin ferner erstmals vor Bundesgericht rügt, die erste Instanz habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt, so ist auch diese Rüge mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören. Im Übrigen kann ein Gericht im summarischen Verfahren, welches für vorsorgliche Massnahmen zur Anwendung kommt, auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt für das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beschwerdeführerin erhebt formelle Rügen, welche vorab zu behandeln sind: Sie macht zusammengefasst geltend, das Obergericht habe ihre Berufung nicht geprüft und damit gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen und das rechtliche Gehör verletzt. Ferner fehle es an einer (genügenden) Entscheidbegründung.
2.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; Urteil 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 3.1). Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin eingetreten und hat über die gestellten Rechtsbegehren entschieden. Damit liegt von vornherein keine Rechtsverweigerung vor.
2.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt sodann, dass das Gericht die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das Gericht darf sich in seinem Entscheid aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677 mit Hinweisen). Zu begründen ist schliesslich das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt. Der Betroffene soll sich anhand der Begründung über die Tragweite des Urteilsspruchs Rechenschaft geben können - und nicht über die zugrunde liegenden Erwägungen (Urteil 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 5; Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen erkennen, warum das Obergericht die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen hat (vgl. unten E. 3.1). Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
3. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Schweizer Gerichte zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen betreffend Unterhalt, Prozesskostenvorschuss und Auskunftserteilung trotz des in Deutschland hängigen Scheidungsverfahrens international zuständig sind.
3.1. Das Obergericht verneint die internationale Zuständigkeit des Richteramtes X.________ gestützt auf Art. 10 Bst. b IPRG und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 10 IPRG. Es erwägt, die erste Instanz habe die fünf Fallgruppen geprüft, in denen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Scheidungssachen ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bestünde. Insbesondere habe die erste Instanz die Fallgruppen 3 und 4 geprüft und deren Vorliegen verneint. Das Obergericht führt aus, in ihrer Berufung vertrete die Beschwerdeführerin die Auffassung, die beiden Fallgruppen wären gegeben, bestreite aber die übrigen Erwägungen nicht und berufe sich auch nicht auf eine andere Grundlage für eine schweizerische Zuständigkeit. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem geltend gemacht, gegeben sei der Fall der möglichen Anordnung von Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in der Schweiz, da Unterhaltsansprüche am Wohnsitz des Beschwerdegegners zu vollstrecken wären. Zum anderen ginge es um eine allfällige Sicherung von Vermögenswerten in der Schweiz, deren Belegenheitsort noch nicht bekannt sei, weswegen die Auskunftsbegehren beantragt würden. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ohne zusätzliche Kenntnisse könnten im jetzigen Zeitpunkt noch gar keine konkreten Sicherheitsmassnahmen beantragt werden. Die Vorinstanz erwägt, damit räume die Ehefrau gleich selbst ein, dass sie keine Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung beantragt habe und weder die beantragten Unterhaltsbeiträge noch die Auskunftsbegehren noch der Antrag um Prozesskostenvorschuss Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte darstellten. Ebenso wenig liege Gefahr in Verzug, bloss weil ein deutsches Gericht rechtshilfeweise an die Schweizer Behörden zu gelangen habe und eine Vollstreckung durch Schweizer Gerichte einfacher respektive das Vorgehen über deutsche Gerichte "langatmiger und weniger erfolgsversprechend" sei. Im Übrigen erfolge auch die rechtshilfeweise Vollstreckung eines deutschen Urteils nicht anders als diejenige einer vorsorglichen Massnahme, die durch ein Schweizer Gericht angeordnet worden sei. Die Vorinstanz erachtet die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten als offensichtlich nicht gegeben und die Berufung gemäss Art. 312 ZPO für offensichtlich unbegründet.
3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Zuständigkeit des Richteramtes X.________ sei zu Unrecht verneint worden. Sie macht eher beiläufig geltend, die Vorinstanz habe verfassungswidrig, unter anderem in Verletzung der Rechtsgleichheit und der Verbote der Diskriminierung und Rechtsverweigerung gegen internationale Zuständigkeitsvorschriften, Art. 10 IPRG und sinngemäss wohl auch Art. 31 LugÜ verstossen. Mehrheitlich rügt sie aber die direkte Verletzung verschiedener und überwiegend erstmals vor Bundesgericht vorgebrachter Rechtssätze und Übereinkommen, was vorliegend nicht überprüft werden kann (vgl. dazu E. 1.4 und 1.5). Ferner setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den beiden geprüften Fallgruppen auseinander. In weiten Teilen der Eingabe werden die rechtlichen Vorbringen in appellatorischer Weise begründet. Es scheint daher fraglich, ob die Begründungsanforderungen für Verfassungsrügen und damit die Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen diesbezüglich erfüllt sind. Indes braucht die Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden, weil der Beschwerde auch materiell kein Erfolg beschieden ist (E. 4).
 
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz - dem Wohnsitzstaat ihres Ehegatten - vorsorgliche Massnahmen verlangt, nachdem der Beschwerdegegner im Ausland die Scheidungsklage eingereicht hatte. Es liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor, und es gelangen die Vorschriften über das internationale Privatrecht zur Anwendung, wobei völkerrechtliche Verträge ausdrücklich vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Vorliegend ist insbesondere Art. 31 LugÜ relevant, welcher vorsieht, dass die im Recht eines durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund des Übereinkommens zuständig ist.
4.2. Vorausgeschickt sei, dass eine schweizerische Zuständigkeit in der Hauptsache bei bereits rechtshängiger Hauptsache im Ausland aufgrund der Rechtshängigkeitssperre sowohl im Anwendungsbereich des LugÜ (Art. 27 LugÜ) als auch im Anwendungsbereich des IPRG (Art. 9 IPRG) entfällt. Damit geht auch die Rüge fehl, wonach die Vorinstanz nicht erkannt habe, dass es sich bei der Scheidung und dem Erlass der vorsorglichen Massnahmen um zwei verschiedene und voneinander unabhängige Streitgegenstände handle.
4.3. Aufgrund der akzessorischen Natur einstweiliger Massnahmen ist für jede Massnahme gesondert zu prüfen, ob sie einen sachlich in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommen fallenden Anspruch sichert (Daniele Favalli/Thierry Augsburger, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], BSK Lugano-Übereinkommen, 2011, N. 14 zu Art. 31 LugÜ). Die Beschwerdeführerin verlangt für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens sofortige monatliche Unterhaltszahlungen in noch zu bestimmender Höhe, (sinngemäss) mindestens aber Fr. 4'500.--, sowie die Leistung eines Prozesskostenvorschusses, und ersucht um Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögenssituation ihres Ehegatten. Unterhaltsansprüche fallen in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (vgl. Art. 5 Ziff. 2 LugÜ und Urteil 5A_161/2008 vom 3. Juni 2008 E. 2.1 mit Hinweisen) und damit auch einstweilige Massnahmen zur Sicherung unterhaltsrechtlicher Ansprüche (Daniele Favalli/ Thierry Augsburger, a.a.O., N. 15 zu Art. 31 LugÜ; Thomas Rohner/ Matthias Lerch, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], BSK Lugano-Übereinkommen, 2011, N. 66 zu Art. 1 LugÜ mit Hinweisen; Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., 2011, N. 5 zu Art. 31 LugÜ; Urteil vom 6. März 1980 in der Rechtssache C-120/79, De Cavel gegen De Cavel, Slg. 1980, I-731 ff., N. 5 ff.) Zu den Unterhaltsansprüchen wird in der Lehre auch der Anspruch der Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss gezählt (Felix Dasser, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., 2011, N. 74 zu Art. 1 LugÜ mit Hinweisen). Ob auch das vorliegend gestellte Auskunftsbegehren vom Geltungsbereich des LugÜ erfasst wird, beurteilt sich danach, ob das Auskunftsbegehren der Vorbereitung der (vorsorglich beantragten) Unterhaltsklage dient (Maurice Courvoisier, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], BSK IPRG, 3. Aufl., 2013, N. 29b zu Art. 46 IPRG; Domenico Acocella, in: Schnyder [Hrsg.], Kommentar Lugano-Übereinkommen, 2011, N 89 zu Art. 1 LugÜ) oder aber als akzessorische vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren z.B. zwecks Ermittlung güterrechtlicher Ansprüche vom Übereinkommen ausgenommen ist. Wie es sich hier damit verhält, wurde - mangels einer Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Übereinkommen - nicht festgestellt, kann aber letztlich offen gelassen werden.
Art. 31 LugÜ verweist im Wesentlichen auf das nationale Recht eines Vertragsstaates (vgl. zu aArt. 24 LugÜ Urteil 5A_762/2011 vom 4. September 2012 E. 5.3.4 mit Hinweisen) und ermächtigt diesen, die nach seinem nationalen Recht vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zu erlassen. Der EuGH hat aber für die Qualifikation einer Massnahme als vorsorgliche Massnahme im Sinne dieser Bestimmung und für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nach nationalem Recht gestützt auf Art. 31 respektive aArt. 24 LugÜ einschränkende Kriterien erlassen (vgl. BGE 129 III 626 E. 5.3.1 S. 636 f.; Urteil vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-391/95, Van Uden Maritime BV gegen Deco-Line, Slg. 1998, I-7091 ff., Leitsätze 4 und 5; Urteil vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-99/96, Mietz gegen Intership Yachting Sneek BV, Slg. 1999, I-2277 ff., Leitsatz 2), welche insbesondere im Zusammenhang mit Leistungsmassnahmen aufgrund der allfällig fehlenden Einstweiligkeit der Massnahme zu beachten sind (vgl. dazu BGE 125 III 451 E. 3.b S. 455 ff.). Sind aber bereits die in der Schweiz zum Erlass vorsorglicher Massnahmen geltenden Voraussetzungen nach Art. 10 Bst. b IPRG nicht erfüllt, kann von vornherein nicht über Art. 31 LugÜ eine Zuständigkeit in der Schweiz begründet werden - und damit offen gelassen werden, ob und unter welchen Voraussetzungen vorliegend eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 31 LugÜ vorliegt.
4.4. Gemäss Art. 10 IPRG, in Kraft seit dem 1. Januar 2011, sind zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig (a.) die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder (b.) die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
Da der Gerichtsstand am Vollstreckungsort gemäss Art. 10 Bst. b IPRG im Falle eines rechtshängigen Hauptsacheverfahrens zu weiteren Massnahmezuständigkeiten, insbesondere der Zuständigkeit des Hauptsachengerichts, in Konkurrenz treten kann, hat das Bundesgericht unter der Geltung von aArt. 10 IPRG - vor dem Hintergrund des in BGE 104 II 246 E. 3 S. 247 f. festgelegten Grundsatzes eines lückenlosen Rechtsschutzes, das heisst der Gewährleistung des notwendigen und unverzüglichen Schutzes durch Massnahmen in internationalen Scheidungen - Fallgruppen aufgezählt, in welchen während eines hängigen Scheidungsprozesses im Ausland ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gestützt auf aArt. 10 IRPG besteht. Dies ist der Fall, (1.) wenn das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine dem aArt. 137 ZGB (neu Art. 276 ZPO) vergleichbare Regelung kennt; (2.) wenn Massnahmenentscheide des ausländischen Scheidungsgerichts am schweizerischen Wohnsitz der Partei (en) nicht vollstreckt werden können; (3.) wenn Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte in der Schweiz angeordnet werden sollen; (4.) wenn Gefahr in Verzug ist, oder (5.) wenn man nicht damit rechnen kann, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist entscheidet (BGE 134 III 326 E. 3.5.1 S. 330; Urteil 5C.243/1990 vom 5. März 1991 E. 5a und b; vgl. auch Urteil 5A_762/2011 vom 4. September 2012 E. 5.3.2 ff.). Im Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 1 hat das Bundesgericht die (dort nicht umstrittene) internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während eines im Ausland hängigen Scheidungsverfahrens in der Schweiz gestützt auf Art. 10 Bst. b IPRG mit Verweis auf ebendiese Rechtsprechung bejaht. Es gibt damit in der vorliegenden Konstellation keinen Grund, die Zuständigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bei hängigem Scheidungsverfahren im Ausland nach Art. 10 Bst. b IPRG anders als nach der unter aArt. 10 IPRG entwickelten Rechtsprechung anzuknüpfen.
4.5. Vorliegend berief sich die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz zur Begründung einer Zuständigkeit schweizerischer Gerichte auf die Fallgruppen Nr. 3 und 4.
Die Vorinstanz begründet die fehlende internationale Zuständigkeit betreffend Fallgruppe 3 einerseits damit, dass keine Massnahme zur Sicherung künftiger Vollstreckung in der Schweiz gegeben sei (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung an die Vorinstanz nicht dargetan, inwiefern Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung vorliegen würden. Indem sie ausführte, die Auskunftsbegehren würden der möglichen Anordnung von Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung dienen, und "zum jetzigen Zeitpunkt noch gar keine konkreten Sicherungsmassnahmen beantragt werden können", handelte die Vorinstanz nicht willkürlich, wenn sie das Vorliegen von "Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung" im Sinne der Fallgruppe 3 verneinte.
Sobald eine Scheidung im Ausland rechtshängig ist, ist grundsätzlich der ausländische Richter für Auskunftsbegehren im Rahmen der Scheidung als akzessorische vorsorgliche Massnahme zuständig. Die Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz einzig geltend, hätte das deutsche Gericht rechtshilfeweise an die Schweizer Behörden zu gelangen, wäre das Verfahren wesentlich langatmiger und im Ergebnis weniger erfolgsversprechend. Der Druck, der von inländischen Gerichten ausgeübt werden könne, sei klarerweise grösser als derjenige, der von ausländischen Gerichten auszugehen vermöge. Die Vorinstanz handelte nicht verfassungswidrig, als sie gestützt auf diese Argumentation das Vorliegen einer Gefahr in Verzug (Fallgruppe 4) verneinte. Sie handelte auch nicht verfassungswidrig, wenn sie trotz der Feststellung, eine Vollstreckung durch schweizerische Gerichte sei einfacher zu vollziehen, das Vorliegen einer Gefahr in Verzug verneinte. Überdies zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, dass die Auskünfte über den zuständigen Scheidungsrichter - entweder nach dem anwendbaren nationalen Recht oder über den Rechtshilfeweg rogatorisch gemäss Haager-Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (SR 0.274.132) - nicht erhältlich gemacht werden können (vgl. dazu Urteil 5C.7/2007 vom 17. April 2007 E. 6.2; GABRIELLA BODENSCHATZ SCHMID, Der grenzüberschreitende Familienrechtsfall (Schweiz-Frankreich), in: FamPra.ch 2013 S. 78 ff., S. 102).
Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht tauglich dar, weshalb bezüglich der beantragten Unterhaltszahlung Gefahr in Verzug sei und es ihr nicht möglich wäre, entsprechende Unterhaltszahlungen vor dem mit der S cheidung befassten Gericht zu beantragen (Fallgruppe 4). Der angefochtene Entscheid hält damit vor der Verfassung stand. Er führt insbesondere nicht zu einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.
5. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Sie sei offensichtlich mittellos. Ihr Ehemann hingegen verfüge über Einkommen und sei daher kostenvorschusspflichtig.
5.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Geht es um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuschätzen. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 78 I 193 E. 2 S. 195; 60 I 179 E. 1 S. 182).
5.2. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihr Rechtsmittel zu Unrecht als aussichtslos qualifizierte. In ihren Ausführungen zur unrechtmässigen Verweigerung des Armenrechts nimmt sie einzig zur behaupteten Prozessarmut Stellung. Behauptet die Beschwerdeführerin zwar das Vorliegen von Fallgruppen 3 und 4, handelt es sich aber bei den beantragten Massnahmen nicht um Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte (Fallgruppe 3) und kann auch das Vorliegen einer Gefahr in Verzug nicht dargelegt werden (Fallgruppe 4), so ist das Rechtsmittel aussichtslos. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesgericht verzichtet vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Griessen