BGer 5A_499/2014
 
BGer 5A_499/2014 vom 18.11.2014
{T 0/2}
5A_499/2014
 
Urteil vom 18. November 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung / Rückweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Mai 2014.
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. X.________ (geb. 1965) und A.________ (geb. 1981) ehelichten sich am xx.xx.2004. Sie sind die Eltern der am xx.xx.2006 geborenen Tochter B.________. Die Eheleute wohnten in C.________. Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 bewilligte die Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts Zürich das Getrenntleben der Eltern. Das Kind B.________ wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt und der Kindsvater X.________ berechtigt, sein Kind ab Bezug einer eigenen Wohnung jedes zweite Wochenende zu besuchen.
A.b. X.________ zog in der Folge nach Deutschland, während A.________ zusammen mit dem Kind in der Schweiz verblieb. Mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. Dezember 2012 wurde die Ehe der Parteien in Anwendung schweizerischen Rechts (Art. 112 ZGB) geschieden. Das deutsche Gericht traf keine Entscheidung über die elterliche Sorge, den Kinderunterhalt und das Besuchsrecht des Vaters.
A.c. Im August 2013 wandte sich X.________ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich, da die Kindsmutter seit mehreren Monaten den Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter vereitelt bzw. an sachfremde und unakzeptable Bedingungen geknüpft habe. Er verlangte von der Erwachsenenschutzbehörde, sein Besuchsrecht durchzusetzen und alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um den regelmässigen Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter wiederherzustellen. Die angerufene Instanz unternahm in der Sache angeblich nichts; X.________ gelangte daher mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an den Bezirksrat Zürich, der die Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2013 abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich gab der von X.________ gegen das bezirksrätliche Urteil erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 9. Dezember 2013 nicht statt und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Das Obergericht ging davon aus, mit dem Eintritt der Rechtskraft des in Deutschland ausgesprochenen Scheidungsurteils seien die in der Schweiz am 12. Juni 2008 erlassenen Eheschutzmassnahmen dahingefallen. Bestehe somit keine Besuchsrechtsregelung, könne die KESB weder Anweisungen erteilen noch die notwendigen Massnahmen zur Durchsetzung des Besuchsrechts anordnen. Mit Urteil vom 17. April 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X.________ teilweise gut und hob den obergerichtlichen Entscheid auf. Das Bundesgericht erklärte die KESB zur Behandlung der Anträge von X.________ für zuständig und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Behandlung des Vorwurfs der formellen Rechtsverweigerung an das Obergericht zurück.
B. Erneut mit der Sache befasst, verneinte das Obergericht eine entsprechende Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch die KESB, wies daher die Beschwerde mit Urteil vom 14. Mai 2014 ab und bestätigte das Urteil des Bezirksrats vom 7. November 2013.
C. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 regelte die KESB die Besuchskontakte einstweilen bis Ende Juni 2014 neu, indem sie an zwei einzelnen Tagen pro Monat Kontakte von Vater und Tochter in einem Besuchstreff in C.________ (wie z.B. im D.________) vorsah (siehe 5A_464/2014 act. 2).
D. X.________ hat am 18. Juni 2014 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den vorgenannte Urteil Beschwerde erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, "dass es rechtswidrig war und den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzte, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, keine bzw. nicht alle notwendigen Massnahmen traf und das Besuchsrecht des Beschwerdeführers und seiner Tochter zwischen April 2013 und 8. Januar 2014 bzw. zumindest zwischen dem 22. Juni 2013 und dem 21. August 2013 durchzusetzen oder den regelmässigen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in den genannten Zeiträumen wiederherzustellen". Eventuell sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zu verpflichten, das Besuchsrecht des Beschwerdeführers und seiner Tochter durchzusetzen und alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um den regelmässigen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter wiederherzustellen. Subeventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer um die Durchsetzung seines Besuchsrechts ersucht. Der angefochtene Entscheid, der eine formelle Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung verneint, beendet kein hängiges Hauptverfahren und gilt daher nicht als Endentscheid, sondern als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weil die geltend gemachte Rechtsverzögerung und damit eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht behoben würde, ist von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen (zum Ganzen: Urteil 5A_208/2014 vom 30. Juli 2014 E. 1; 5A_383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Diese beschlägt das Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich auch gegen den Zwischenentscheid gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.2. Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich die Frage der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin. Soweit der Beschwerdeführer materielle Rügen im Zusammenhang mit allfälligen Anordnungen der KESB vorträgt, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
2. Im vorliegenden Fall hat sich die KESB mit den Anträgen des Beschwerdeführers befasst und mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 die Besuchskontakte einstweilen bis Ende Juni 2014 neu geregelt, indem sie an zwei einzelnen Tagen pro Monat Kontakte von Vater und Tochter in einem Besuchstreff in C.________ (wie z.B. im D.________) vorsah. Angesichts dieses Beschlusses, von dem das Bundesgericht erst aufgrund einer Beschwerde Kenntnis erhielt (5A_464/2014 act. 1 und 2), verfügt der Beschwerdeführer über kein aktuelles Interesse an der Behandlung seiner gegenüber der KESB erhobenen Vorwürfe der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (BGE 130 I 312 E. 5.3; 125 V 373 E. 1; Urteil 9C_773/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3). Die Rechtsprechung tritt in solchen Fällen dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK ("grief défendable") behauptet und die blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung dem Beschwerdeführer eine Art Genugtuung zu verschaffen vermag (BGE 129 V 411 E. 1.3; vgl. z.B. Urteil 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.5).
3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zwar Verletzungen der EMRK behauptet und entsprechende Feststellungsbegehren gestellt. Diese erweisen sich allerdings als neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG), zumal er sie weder vor dem Bezirksrat noch vor Obergericht, sondern erstmals vor Bundesgericht vorgetragen hat (BGE 104 II 209 E. 1 S. 210; Urteil 4C.126/2001 vom 7. Februar 2003 E. 1). Damit kommt eine Behandlung der Beschwerde nicht infrage.
4. Da das aktuelle Interesse an der Beschwerde bereits anlässlich deren Einreichung nicht mehr gegeben war, ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einzutreten (BGE 140 III 92 E. 3; 136 III 497 E. 1.2; 118 Ia 488 E. 1a). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden