BGer 5A_813/2014
 
BGer 5A_813/2014 vom 24.11.2014
{T 0/2}
5A_813/2014
 
Urteil vom 24. November 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Notar des Notariatskreises U.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschwerde gegen den Erbenvertreter,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 19. September 2014.
 
Sachverhalt:
A. E.A.________ sen. verstarb am 30. August 2007. Er hinterliess seine Ehefrau C.A.________, die Tochter B.A.________ sowie die beiden Söhne D.A.________ und A.A.________.
B. Seit dem 19. Mai 2008 ist beim Bezirksgericht Winterthur der von B.A.________ eingeleitete Erbteilungsprozess hängig.
C. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 teilte das Notariat U.________ den Erben mit, dass die Betreuung von Liegenschaften nicht zu den Fachkompetenzen eines Notariats gehöre und daher die G.________ AG als Hilfsperson beigezogen worden sei.
D. Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.A.________ am 17. Oktober 2014 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Obergericht, eventualiter um neue Entscheidung mit strafbewehrten Verboten, Anweisungen und Ermahnungen des Erbenvertreters im sub Lit. C erwähnten Sinn. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2014 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Angelegenheit betreffend Aufsicht über den Erbenvertreter (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 und Art. 75 Abs. 1 BGG), welche grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur ist, so dass ein Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- vorliegen muss (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteile 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2; 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1). Im angefochtenen Entscheid ist der Streitwert mit Fr. 43'000.-- beziffert und es besteht kein Anlass, von etwas anderem auszugehen. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen.
2. Das Obergericht hat erwogen, der Erbenvertreter übe eine rein privatrechtliche Funktion aus und er sei deshalb weder verpflichtet, die Sendungen an den einen in den USA wohnhaften Erben offiziell auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen noch den Erben zu jeder Handlung das rechtliche Gehör im Sinn einer Verfahrensgarantie zu gewähren; vielmehr habe er lediglich die Pflicht, diese laufend über beabsichtigte oder bereits ausgeführte Verwaltungshandlungen zu orientieren. Das Obergericht hat weiter befunden, dass der Erbenvertreter zwar mit Blick auf die Liegenschaften eingesetzt worden sei, deren Verwaltung aber nicht zu den Fachkompetenzen eines Notariats gehöre und die Übertragung an eine erfahrene Drittperson unter den konkret gegebenen Umständen durchaus gerechtfertigt sei. Entsprechend habe der Erbenvertreter dieser Hilfsperson auch die nötigen Unterlagen herausgeben dürfen.
3. Nach Lehre und Rechtsprechung bekleidet der Erbenvertreter, ähnlich wie der Willensvollstrecker und der Erbschaftsverwalter, ein privatrechtliches und nicht ein staatliches Amt (vgl. BGE 90 II 376 E. 2 S. 380 f.; 101 II 47 E. 2 S. 53; 130 III 97 E. 2.3 und 3.1 S. 99 f.; Urteil 5P.107/2004 vom 26. April 2004 E. 2.3), wobei von einem privatrechtlichen Institut sui generis auszugehen ist (dazu PICENONI, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. Zürich 2004, S. 14 f., m.w.H.).
4. Ein weiteres Kernanliegen des Beschwerdeführers ist, dass der Erbenvertreter keine Delegation hätte vornehmen und schon gar nicht die eigentliche Liegenschaftsverwaltung übertragen dürfen.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bezüglich aufschiebender Wirkung ist nicht im Sinn der Gegenseite entschieden worden, weshalb für die betreffende Stellungnahme praxisgemäss keine Entschädigungspflicht besteht.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Notariat V.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli