BGer 6B_955/2014 |
BGer 6B_955/2014 vom 02.12.2014 |
{T 0/2}
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6B_955/2014
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Urteil vom 2. Dezember 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das BetmG,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Juni 2014.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
2. |
2.1. In Anklageziffer 2.1 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe zusammen mit zwei weiteren Personen eine Hanfindooranlage in A.________ betrieben und damit einen Gewinn von Fr. 60'276.-- erzielt (angefochtener Entscheid S. 18 E. 4.10).
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2.2. In Anklageziffer 2.8 wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe zusammen mit einer weiteren Person in B.________ eine Hanfindooranlage betrieben, in welcher bei einer Hausdurchsuchung 520 Stecklinge beschlagnahmt wurden (angefochtener Entscheid S. 45/46 E. 9.8).
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2.3. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. |
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Dezember 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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