BGer 8C_518/2014
 
BGer 8C_518/2014 vom 02.12.2014
{T 0/2}
8C_518/2014
 
Urteil vom 2. Dezember 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014.
 
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 3. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinende Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 17. Oktober 2013 Beschwerde erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat, worauf er vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen dem Gericht einzureichen,
dass der Beschwerdeführer in dem von ihm daraufhin eingereichten Gesuch u.a. auf verschiedene Einkünfte hingewiesen hat, die nicht näher spezifiziert waren,
dass die Vorinstanz daher den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 25. Februar und 12. März 2014 u.a. aufgefordert hat, dem Bundesverwaltungsgericht ergänzende Auskünfte zu den finanziellen Verhältnissen zu erteilen, ansonsten auf Grund der Akten entschieden werde,
dass nach unbenütztem Ablauf der für die Auskunfterteilung gesetzten Frist (vgl. auch Verfügung vom 7. April 2014) das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der vorhandenen Akten abgewiesen und den Versicherten aufgefordert hat, bis zum 10. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass daraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. Juni 2014 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten ist, weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden sei,
dass der Versicherte mit Eingaben vom 28. Juni und 25 Juli 2014 Beschwerde an das Bundesgericht führt,
dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob die Eingaben des Versicherten eine rechtsgenügliche Beschwerde darstellen, weil sich das Rechtsmittel ohnehin als unbegründet erweist, wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht,
dass nämlich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten ist, weil der Kostenvorschuss innert Frist, d.h. bis zum 10. Juni 2014, nicht geleistet worden sei,
dass der Beschwerdeführer hiegegen nichts Relevantes vorbringt, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
dass namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Fr. 400.- zur Leistung des Kostenvorschusses erst am 18. Juni 2014 von seiner Cousine erhalten, was er den Behörden "gleichzeitig" mitgeteilt habe, nichts zu ändern vermögen, da es dem Versicherten oblegen hätte, rechtzeitig, d.h. bis zum 10. Juni 2014 um eine Verlängerung der mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 gesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu ersuchen, was - da es sich um eine richterliche Frist handelte - ohne weiteres möglich gewesen wäre (vgl. Art. 22 Abs. 2 VwVG),
dass hieran auch die geltend gemachte Erkrankung nichts ändert, weil der Beschwerdeführer nicht die richterlich bestimmte Frist hätte verstreichen lassen dürfen und in der Folgezeit ein Fristwiederherstellungsgesuch hätte einreichen können, zumal die gesundheitlichen Beschwerden keinen rechtsgenüglichen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG darstellten,
dass demgemäss die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abzuweisen ist, wobei es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz