BGer 6B_612/2014
 
BGer 6B_612/2014 vom 04.12.2014
{T 0/2}
6B_612/2014
 
Urteil vom 4. Dezember 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Übertretung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Mai 2014.
 
Sachverhalt:
A. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X.________ am 14. Mai 2014 zweitinstanzlich wegen Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (Art. 21 lit. a, b und d der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse [SDR; SR 741.621]) mit einer Busse von Fr. 650.--.
Es hält für erwiesen, dass X.________ am 27. Oktober 2011 einen nicht geprüften Baustellentank ohne die erforderliche orangefarbene Tafel und die erforderlichen Grosszettel beförderte und die erforderlichen Beförderungspapiere nicht mitführte. Der Tank hatte ein Fassungsvermögen von 400 Litern und war im Tatzeitpunkt leer.
B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte einen "akkreditierten Sachverständigen" beiziehen müssen. Stattdessen stelle sie auf ein falsches Gutachten eines befangenen Sachverständigen (Polizei) ab. Der beigezogene Polizeibeamte sei nicht neutral, sondern bei der einen Partei beruflich angestellt.
1.2. Das Statthalteramt des Bezirks Winterthur stellte im Strafbefehl vom 4. Juni 2013 auf die Ausführungen des Polizeibeamten ab, der als "Sachverständiger" befragt sowie um ergänzende Ermittlungen ersucht wurde und der sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch zur Rechtslage äusserte (kant. Akten, act. 2/7, 2/8/2, 2/8/8, 2/9). Das erstinstanzliche Gericht und die Vorinstanz gelangen weitgehend zum gleichen Ergebnis wie das Statthalteramt, ohne jedoch explizit auf die Ausführungen des Polizeibeamten Bezug zu nehmen.
1.3. Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO. Soweit der Beschwerdeführer Zweifel an der Unabhängigkeit des Sachverständigen äussert, verkennt er, dass Bund und Kantone auch amtliche Sachverständige vorsehen können (Art. 183 Abs. 2 StPO). Dass der vom Statthalteramt beigezogene Sachverständige für die Kantonspolizei tätig ist, ist mit dem Anspruch auf einen unabhängigen Sachverständigen nicht zwingend unvereinbar. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb der Polizeibeamte hätte befangen sein können. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E. 1.4) zu genügen vermag.
Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er der Vorinstanz vorwirft, sie hätte einen "akkreditierten Sachverständigen" beiziehen müssen. Er legt nicht dar, er habe einen entsprechenden Antrag im kantonalen Verfahren rechtzeitig gestellt. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
1.4. Streitig ist, ob sich der Beschwerdeführer auf die Freistellungsbestimmung von Ziff. 1.1.3.1 c) des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) berufen kann, ob der von ihm transportierte Behälter als Baustellentank im Sinne von Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR zu qualifizieren ist und ob der Beschwerdeführer die besonderen Vorschriften von Ziff. 5.3.1.2, 5.3.2.2, 5.4.0.1 und 6.8.2.4 ADR einhalten musste. Insofern geht es auch um Rechtsfragen. Die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Sache des Gerichts (BGE 118 Ia 144 E. 1c). Diesbezüglich gilt der Grundsatz iura novit curia. Zu Rechtsfragen werden keine Sachverständigen beigezogen. Ausnahmen von dieser Regel sind allenfalls bei Fragen des ausländischen Rechts oder z.B. der Ordnungsmässigkeit einer Rechnungslegung denkbar ( NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 182 StPO).
Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch verneint werden. Daran ändert nichts, dass es sich bei den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern um eine technische Materie handelt und für die Prüfung der Konformität von Baustellentanks akkreditierte Stellen vorgesehen sind.
 
2.
2.1. In der Sache argumentiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz spreche zu Unrecht von einem Baustellentank nach Ziff. 6.14 Anhang 1 SDR, obschon es sich um eine andere Umschliessung handle. Das betreffende Objekt falle unter die in der Schweiz rechtswirksame Freistellungsregelung von Ziff. 1.1.3.1 c) ADR (Freistellung in Zusammenhang mit der Art der Beförderung). Bei dieser Freistellung benötige es weder eine Bezettelung noch eine Prüfung nach Objekt oder Begleitdokumente. Es werde auch kein Gefahrengut transportiert. Es sei gerade die Absicht von Ziff. 1.1.3.1 c) ADR, dass nicht jeder Handwerker über das selbst in Expertenkreisen oft lückenhafte Wissen über das sehr umfangreiche Gefahrengutrecht Bescheid wissen müsse.
Der Beschwerdeführer reicht hierfür eine Negativ-Bescheinigung einer akkreditierten Inspektionsstelle (Typ B) für Baustellentanks nach SDR und Grosspackmittel nach ADR/RID datierend vom 16. Juni 2014 ein, aus welcher folgendes Prüfungsergebnis hervorgeht: "Das Prüfobjekt ist nach SDR/ADR nicht prüfbar. Beim Prüfobjekt handelt es sich nicht um einen Baustellentank nach SDR. Die Anforderungen für den Transport von Gefahrstoffen unter der ADR Freistellung 1.1.3.1.c sind jedoch erfüllt."
2.2. Neue Rechtsgutachten fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 99 Abs. 1 BGG, da es sich dabei nicht um Beweismittel handelt. Insoweit geht es vielmehr um eine Ergänzung zur Beschwerdeeingabe, mit welcher der darin vertretene rechtliche Standpunkt untermauert wird (vgl. BGE 109 II 280 E. 2; 105 II 1 E. 1; Urteil 6B_195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.2 mit Hinweis).
Soweit sich die eingereichte Negativ-Bescheinigung zu Rechtsfragen äussert, ist sie im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig. Die Bescheinigung ist allerdings wenig aussagekräftig, da sie sich auf die zuvor erwähnten Angaben (oben E. 2.1) beschränkt. Die Überlegungen dahinter sind nicht nachvollziehbar.
2.3. 
2.3.1. Nach Art. 21 SDR wird u.a. mit Busse bestraft, wer gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind (lit. a), wer die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (lit. b) oder wer die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet (lit. d).
2.3.2. Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil der SDR (Art. 4 Abs. 1 SDR). Ausnahmen und Abweichungen vom ADR und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 SDR geregelt (Art. 5 Abs. 1 SDR). Unter diese Ausnahmen fallen auch die Baustellentanks (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3934/2011 vom 28. November 2012 E. 3). Als Baustellentank gelten gemäss Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR Behälter für Treibstoffe, welche temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank). Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als "Baustellentank".
 
2.4.
2.4.1. Die Vorschriften des ADR gelten gemäss der in Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR verankerten Freistellungsregelung (sog. "Handwerkerregelung") nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten, in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschreiten. Es sind Massnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Die Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter die Ausnahmeregelung.
2.4.2. Bei der Handwerkerregelung von Ziff. 1.1.3.1 c) ADR geht es um den Transport von Treibstoffbehältern zum unmittelbaren Verbrauch am Einsatzort. Beförderungen zur internen und externen Versorgung eines Unternehmens unterliegen nicht der Freistellung.
Was unter einer "Verpackung" im Sinne von Ziff. 1.1.3.1 c) ADR zu verstehen ist, wird in Kapitel 1.2 ADR definiert.
2.5. Ob das vom Beschwerdeführer transportierte Objekt eine "Verpackung" nach Ziff. 1.1.3.1 c) ADR ist, kann offenbleiben, da sich dieser nicht ansatzweise mit den weiteren Voraussetzungen für die Freistellung gestützt auf die "Handwerkerregelung" befasst. Insbesondere macht er nicht geltend, es habe sich um eine Beförderung zum direkten Verbrauch gehandelt.
Aus dem Polizeirapport vom 1. November 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Tank von sich zuhause kam und diesen bei einer anderen Unternehmung füllen wollte (kant. Akten, act. 2/1 S. 3). Anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2012 gab er an, er sei Landmaschinenmechaniker und brauche den Tank für den Eigenbrauch. Er habe selber eine Werkstatt (kant. Akten, act. 2/5 S. 2). Demnach handelte es sich um eine interne Versorgung, die von der Freistellungsregelung von Ziff. 1.1.3.1 c) ADR ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen weiteren Voraussetzungen nicht auseinander, obschon sich dies aufdrängte. Auf die Rüge, die Vorinstanz hätte die Handwerkerregelung von Ziff. 1.1.3.1 c) ADR anwenden müssen, ist mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.6. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Vorinstanz die Vorschriften des ADR über die Beförderung gefährlicher Güter zu Unrecht zur Anwendung bringt. Unklar ist, ob er dieser - abgesehen von der zuvor behandelten Frage der Freistellung - auch weitere Rechtsverletzungen oder eine falsche Sachverhaltsfeststellung vorwirft. Die Beschwerde genügt auch insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf die nicht näher begründete Negativ-Bescheinigung, was nicht ausreicht. Daraus geht nicht hervor, dass nicht geprüfte Verpackungen für interne Versorgungsfahrten verwendet werden dürfen.
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld